Einspruch gegen den Steuerbescheid

Beratung und Vertretung durch spezialisierte Steuerfachanwälte und Steuerberater

Entscheidungen der Finanzämter müssen nicht einfach hingenommen werden. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, gegen die der Rechtsweg offensteht. Außergerichtlich erfolgt dies durch einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid. Führt dies nicht zum Erfolg, kann in einem Verfahren vor dem Finanzgericht die Entscheidung des Finanzamts überprüft und gegebenenfalls auch der Bundesfinanzhof angerufen werden.    

Aufgrund der Komplexität und Unbeständigkeit des Steuerrechts herrscht auch bei den Finanzämtern nicht selten Unklarheit über die richtige Anwendung steuerlicher Normen. Rechtsmittel gegen Steuerbescheide mit guter Argumentation führen daher vergleichsweise häufig zum vollen oder zumindest teilweisen Erfolg.

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Anwaltliche Leistungen rund um den Steuerbescheid

Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt vertreten Unternehmen und vermögende Privatpersonen bei allen Konflikten mit dem Finanzamt – bundesweit und in allen Instanzen.

  1. Optimierung von Steuererklärungen im Vorfeld des Steuerbescheids
  2. Erstellung und Begründung von Einsprüchen gegen den Steuerbescheid
  3. Klagen bei den Finanzgerichten
  4. Vertretung im Steuerstrafrecht

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid  

Entscheidungen des Finanzamts können mithilfe des Einspruchs angegriffen werden. Dies gilt nicht nur für Steuerbescheide, sondern  zum Beispiel auch für Grundlagenbescheide wie etwa der Gewinnfeststellungsbescheid einer Personengesellschaft. Ein Einspruch ist nicht nur gegen Entscheidungen des Finanzamts möglich, sondern auch, wenn die Behörde einen Sachverhalt nicht schnell genug bearbeitet und der Steuerbürger hierdurch beeinträchtigt ist.  

Schriftlich innerhalb eines Monats

Einsprüche gegen Steuerbescheide können grundsätzlich nur binnen Monatsfrist ab Bekanntgabe des Bescheids erhoben werden – soweit die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. In bestimmten Fällen ist es anzuraten, zunächst einen Einspruch ohne Begründung einzulegen und die Begründung nachzureichen, um die Einspruchsfrist zu wahren. Ist die Einspruchsfrist bereits abgelaufen, so können im Einzelfall dennoch Möglichkeiten bestehen, den fehlerhaften Bescheid erfolgreich zu ändern oder aufzuheben. Hierfür ist im Einzelfall von unseren Steuerrechtlern zu prüfen, ob die Korrekturvorschriften der Abgabenordnung eingreifen.

Formell ist zu beachten, dass der Einspruch schriftlich zu erfolgen hat und den Einspruchsführer erkennen lassen. Die Begründung sollte einem Fachanwalt für Steuerrecht oder einem Steuerberater überlassen werden. Eine besondere Expertise haben wir bei Einspruchsverfahren gegen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheide sowie bei Grunderwerbsteuerbescheiden, bei den beispielsweise Steuerbefreiungen unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhafte Berechnungen zugrunde gelegt wurden.

Finanzamt muss den Steuerbescheid prüfen

Das außergerichtliche Einspruchsverfahren hat den Vorteil, dass das Finanzamt den Steuerbescheid nach Einspruch überprüfen muss, hierfür jedoch keine Kosten oder Gebühren verlangen darf. Zuständig für das Einspruchsverfahren ist grundsätzlich das Finanzamt, das den Steuerbescheid erlassen hat, der angegriffen werden soll. Das Finanzamt hat dann die Möglichkeit, den Steuerbescheid vollumfänglich zu überprüfen, sodass es auch nicht beanstandete Aspekte des Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen abändern kann. Eine solche Verböserung darf aber nur erfolgen, wenn der Einspruchsführer zuvor hinreichend schriftlich informiert wurde.

Ist der Einspruch erfolgreich, so erlässt das Finanzamt regelmäßig einen Abhilfebescheid, der den vorherigen fehlerhaften Steuerbescheid ändert und den Fehler korrigiert. Sollte dieser Bescheid weiterhin Fehler beinhalten, so kann erneut Einspruch gegen diesen Änderungsbescheid eingelegt werden.

Korrigiert das Finanzamt den Fehler hingegen nicht und hält eine Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids nicht für notwendig, so erlässt es eine Einspruchsentscheidung. Mit dieser Einspruchsentscheidung ist das außergerichtliche Einspruchsverfahren beendet. Es besteht dann nur noch die Möglichkeit, gegen die Einspruchsentscheidung im Klageverfahren vor den Finanzgerichten vorzugehen.

Die Aussetzung der Vollziehung

Die Einlegung eines Einspruches und auch die eventuell anschließend erhobene Klage haben im Steuerrecht keine aussetzende Wirkung, das heißt, die mit einem Steuerbescheid verbundene Zahlungsaufforderung bleibt ungeachtet eines Einspruchs- oder Klageverfahrens zunächst bestehen. Dieser Suspensiveffekt lässt sich in den meisten Fällen durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung herstellen. In Eilsachen, in denen es um die Aussetzung der Vollziehung oder um einstweilige Anordnungen geht, sollte der Antrag sofort begründet werden.

Hat die Finanzbehörde erste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von ihr erlassenen Bescheids, wird sie dem Aussetzungsantrag stattgeben.

Bei der Aussetzung der Vollziehung ist jedoch zu beachten, dass der Einspruchsführer grundsätzlich Aussetzungszinsen (0,5 % pro Monat) zu zahlen hat, wenn das Finanzamt den Bescheid nicht korrigiert. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater prüfen im Einzelfall, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zusätzlich zum Einspruchsverfahren sinnvoll und notwendig ist.

Der Steuerberater und Rechtsanwalt für Steuerrecht als Vertreter im Konflikt mit den Finanzbehörden

Wer als Steuerberater oder Rechtsanwalt für Steuerrecht Erfolg bei Konflikten mit dem Finanzamt haben will, muss selbstverständlich das materielle Steuerrecht beherrschen. Hinzu kommen die Besonderheiten im Steuerverfahren, wie z.B. Fristen oder die Differenzierung zwischen Steuerbescheiden und Grundlagenbescheiden. Rechtsanwälte und Steuerberater sollten stets genau wissen, welche Maßnahme des Finanzamts wann mit welchem Mittel und welcher Begründung angegriffen werden kann.  

Die Vertretung gegenüber den Finanzbehörden – ob außergerichtlich, beim Einspruch oder vor den Finanzgerichten – erfordert aber nicht nur gute Kenntnisse des Steuerrechts. Ebenso erfolgsentscheidend ist die Erfahrung im Umgang mit den Steuerbehörden und den Finanzgerichten. Der erfahrene Steuerrechtler oder Steuerberater hat ein Gespür dafür, was er in welchem Stadium für seinen Mandanten erreichen kann. So geht es auch vor dem Finanzgericht regelmäßig nicht darum, bestimmte Auffassungen durch ein Urteil bestätigen zu lassen, sondern ein wirtschaftlich gutes Ergebnis für den Mandanten herauszuholen. 

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