Entlastung des Geschäftsführers in der GmbH & Co KG

Entlastung in der GmbH & Co. KG: Verfahren und Besonderheiten

Nach Ende eines jeden Geschäftsjahres müssen die Gesellschafter der GmbH & Co. KG über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie der Entlastung der Geschäftsführer Beschluss fassen. In der GmbH & Co. KG, bei der es sich rechtlich gesehen um eine Hybridform zwischen einer Personen- und Kapitalgesellschaft handelt, stellen sich bei der Entlastung der Geschäftsführer spezielle Fragen.

Für den Geschäftsführer ist die Entlastung sehr wichtig, da diese seine Haftungsrisiken stark reduziert. Mithin ist es im Interesse des Geschäftsführers, dass er in unkomplizierter und rechtssicherer Weise die ordentliche Gesellschafterversammlung, inklusive des für ihn wichtigen Entlastungsbeschlusses, möglichst zeitnah nach Ablauf des Geschäftsjahres organisiert.

Hier finden Sie eine ausführliche Beschreibung der Entlastung eines Geschäftsführers in der GmbH.

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Anwaltliche Leistungen rund um die Entlastung

Unser Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern verfügt über eine weitreichende Praxiserfahrung in Bezug auf Gesellschafterversammlungen und Entlastungsbeschlüssen in mittelständischen Unternehmen. Nachfolgend werden wir zentrale Fragen zur Entlastung von Geschäftsführern in der GmbH & Co. KG näher erörtern.

  1. Welche Bedeutung hat die Entlastung für den GmbH & Co. KG-Geschäftsführer?
  2. Wie ist das Prozedere für die Entlastung in der GmbH & Co. KG?
  3. Hat der Geschäftsführer ein Anspruch auf Entlastung?
  4. Wie ist bei mehreren Geschäftsführern beim Entlastungsbeschluss zu verfahren?
  5. Kann die Entlastung alle Haftungsgefahren für den Geschäftsführer beseitigen?

Bei der Entlastung des Geschäftsführers in der GmbH & Co. KG ist den Besonderheiten der Gesellschaftsform Rechnung zu tragen. Der Geschäftsführer leitet über die Komplementär-GmbH die operativen Geschäfte in der KG. Der Geschäftsführer ist mithin im Interesse von zwei Gesellschaften tätig, der vollhaftenden GmbH sowie der operativ tätigen KG.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des BGH (Urt. Vom 22.09.2020, II ZR 141/19) kann die GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH einen Direktanspruch auf Schadensersatz geltend machen. Für die Schäden der KG haftet neben der Komplementär-GmbH grundsätzlich auch dann der Geschäftsführer, wenn er über keinen direkten Geschäftsführervertrag mit der KG verfügt. Das doppelte Verhältnis des Geschäftsführers zur KG und GmbH spielt auch eine Rolle bei der Beschlussfassung über die Entlastung, wie nachfolgend näher erörtert wird.

1. Welche Bedeutung hat die Entlastung für den GmbH & Co. KG-Geschäftsführer?

Mit dem Entlastungsbeschlussbilligen die Gesellschafter die Amtsführung des Geschäftsführers für die Entlastungsperiode, die sich aus dem Beschluss ergibt. In der Regel wird die Geschäftsführung in der Vergangenheit gebilligt. Die Billigung kann aber auch auf die zukünftig geplanten Geschäftsführungsmaßnahmen gerichtet werden. Mit der Entlastung erklären die Gesellschafter der GmbH & Co. KG, dass von einer denkbaren  Haftung des Geschäftsführers abgesehen wird. Der Entlastung kommt eine sogenannte Präklusion zu. Die Entlastung führt insoweit zu einer Haftungsbeseitigung, als die Gesellschafter über haftungsträchtige Verhältnisse unterrichtet sind.

In der Unternehmenspraxis kommt es oft zu Angriffen gegenüber Geschäftsführern und damit zu einer Versagung der Entlastung, wenn Geschäftsführer finanzielle Schäden im Unternehmen verursacht haben oder einzelne Gesellschafter untereinander Konflikte austragen.

Praxistipp:    Der Geschäftsführer sollte sich insbesondere dann keine Zeit mit der Organisation des Entlastungsbeschlusses lassen, wenn sich in der GmbH & Co. KG ein Gesellschafterstreit abzeichnet. Gesellschafterkonflikte werden aus taktischen Gründen oft auf dem Rücken der Geschäftsleitung ausgetragen.

2. Welche Besonderheiten gelten für die Entlastung in der GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG besteht aus zwei Gesellschaften. Die GmbH ist die Komplementärin der KG. Der Geschäftsführer wird in der GmbH bestellt. Einen Geschäftsführervertrag, auf deren Basis der Geschäftsführer seine Vergütung erhält, kann er sowohl mit der GmbH als auch mit der KG abschließen. Der Geschäftsführer erhält immer die größte Rechtssicherheit, wenn seine Entlastung in der GmbH und der KG erteilt wird. Wenn keine sogenannte Einheitsgesellschaft vorliegt, bei der die KG alleinige Gesellschafterin der GmbH ist, sollte im Interesse des Geschäftsführers neben der Gesellschafterversammlung der KG auch eine Gesellschafterversammlung in der GmbH stattfinden und in beiden Versammlungen die Entlastung der Geschäftsführung beschlossen werden.

Der Geschäftsführer sollte bei der Vorbereitung der Gesellschafterversammlung für die operativ tätige KG durch eine entsprechende Protokolldokumentation sicherstellen, dass zwei Gesellschafterversammlungen stattfinden, in denen die beiden Jahresabschlüsse von KG und GmbH festgestellt und die Entlastung des Geschäftsführers beschlossen wird. Dies gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag mit der GmbH und nicht mit der KG hat.

Sollte der Geschäftsführer isoliert nur in der Gesellschafterversammlung der KG oder der GmbH die Entlastung erteilt werden, verbleiben immer Restrisiken. Die Gesellschaft, in der keine Entlastung beschlossen wurde, könnte grundsätzlich gegenüber dem Geschäftsführer Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei der GmbH & Co. KG nicht um eine personen- und beteiligungsidentische Gesellschaft handelt.

Verfahrenstechnisch entscheidet in der KG in aller Regel die einfache Mehrheit der Kommanditisten über die Entlastung des Geschäftsführers in der GmbH & Co. KG. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch Sonderrechte einzelner Gesellschafter, Zustimmungsvorbehalte oder die Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung über die Entlastung vorsehen. In der GmbH beschließt die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit (§§ 47 ff. GmbH) über die Entlastung.

Wenn es einen Beteiligungsgleichlauf in der KG und GmbH gibt (alle Kommanditisten in der KG sind in gleicher Weise als Gesellschafter an der GmbH beteiligt), ist es insbesondere bei einer einvernehmlichen Beschlussfassung vertretbar, wenn faktisch eine Gesellschafterversammlung zeitgleich für beide Gesellschaften stattfindet. Beschlossen wird dann zum Beispiel als TOP 1 die Entlastung für die KG und als TOP 2 die Entlastung für die Komplementär-GmbH.

3. Hat der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG einen Anspruch auf Entlastung?

Die Gesellschafter haben bei ihrer Abstimmung über die Entlastung der Geschäftsführung ein Ermessen. Der einzelne Geschäftsführer hat insoweit keinen einklagbaren Anspruch auf eine haftungsbefreiende Entlastung. Etwas anderes kann sich aber aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer ergeben.

Gleichwohl kann der Geschäftsführer im Wege einer Feststellungsklage klären, dass er nicht gegenüber der Gesellschaft haftet, wenn eine konkrete Geschäftsführerhaftung seitens der Gesellschaft behauptet wird. Überdies kann der Geschäftsführer zu einer Kündigungaus wichtigem Grund berechtigt sein, wenn ihm die Gesellschafter den Entlastungsbeschluss grundlos verweigern.

4. Wie ist bei mehreren Geschäftsführern beim Entlastungsbeschluss zu verfahren?

Oftmals erfolgt in der Praxis ein pauschaler Beschluss mit dem Inhalt „Entlastung der Geschäftsführung“. Verfügt die GmbH & Co. KG jedoch über mehrere Geschäftsführer, stellt sich immer auch die Frage, ob alle Geschäftsführer gleichermaßen von der Entlastung profitieren. Bei dem beschriebenen pauschalen Entlastungsbeschluss ist in aller Regel von einer Gesamtentlastung auszugehen, die haftungsbefreiend für alle Geschäftsführer wirken kann.

Zu berücksichtigen sind jedoch die Besonderheiten der GmbH & Co. KG, die wir bereits oben beschrieben haben. Die Entlastung wirkt mit großer Sicherheit erst dann in beiden Gesellschaften – also in der KG und GmbH –, wenn sie auch in der Gesellschafterversammlung beider Gesellschaften gefasst wurde. Anderenfalls lässt sich die Managerhaftung nicht ausschließen.

5. Kann die Entlastung alle Haftungsgefahren für den Geschäftsführer beseitigen?

Die haftungsbefreiende Wirkung des Entlastungsbeschlusses ist nach der gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung grundsätzlich beschränkt auf Verhältnisse und Sachverhalte, die die Gesellschafter bei ihrem Entlastungsbeschluss kannten oder hätten erkennen müssen. Verheimlicht oder verschleiert die Geschäftsführung gegenüber den Gesellschaftern ihre Pflichtverstöße, die zu einem finanziellen Schaden des Unternehmens geführt haben, wirken erschlichene Entlastungsbeschlüsse grundsätzlich nicht haftungsbegrenzend.

Überdies gibt es Schadensersatzansprüche, die nicht zur Disposition der Gesellschafter stehen. Hat sich zum Beispiel der Geschäftsführer wegen einer Insolvenzverschleppung haftbar gemacht, helfen ihm keine Entlastungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung. Das GmbH-Gesetz und andere Gesetze verfügen über diverse Vorschriften, die Dritte schützen sollen. Die Verletzung dieser drittschützenden Normen steht meist nicht zur Disposition der Gesellschafter. Solche Verletzungen durch die Geschäftsführer lassen sich demnach auch nicht durch eine beschlossene Entlastung legalisieren.

Bei Fragen zu Entlastungsbeschlüssen und Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen, insbesondere in der komplexeren Struktur einer GmbH & Co. KG, kontaktieren Sie gerne unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht

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