Erbschaft und Erbstreit in Frankreich

Abwicklung eines Erbfalls nach französischem Recht

Die Abwicklung einer Erbschaft im Ausland ist komplex. Wer daher in Frankreich Immobilien, Unternehmensanteile, Geld- und Wertpapiervermögen oder andere Werte erbt, muss die Besonderheiten des französischen Erbrechts kennen.

Als deutsch-französische Erbrechtskanzlei beraten wir Erben in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um die Abwicklung eines Erbfalls in Frankreich bzw. mit Bezug zum französischen Erbrecht.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt unsere Expertin Dr. Cecile Walzer telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Die Wahl des Notars für die Erbschaftsabwicklung

Während im deutschen Erbrecht das Nachlassgericht und der Erbschein bei der Abwicklung einer Erbschaft im Vordergrund stehen, ist in Frankreich der Notar die zentrale Figur.

Der Notar begleitet die gesamte Abwicklung des Nachlasses und steht somit in einem sehr engen Vertrauensverhältnis zu den Erben. Wenn ein überlebender Ehegatte vorhanden ist, darf dieser den Notar für die Abwicklung des Erbfalles wählen. Die Kinder haben diese Entscheidung zu akzeptieren. Oft haben die Eheleute bereits während ihrer Ehe zu einem Notar Kontakt aufgenommen. Sei es im Rahmen des Abschlusses eines Ehevertrages, wegen gegenseitigen Schenkungen oder dem Erwerb von Immobilien. Regelmäßig wird auf diesen „Hausnotar“ zurückgegriffen, da er die Familie bereits länger begleitet, die Vermögensverhältnisse schon kennt und wesentliche Informationen bereits vorliegen hat.

Wenn nur noch die Kinder des Erblassers vorhanden sind, treffen diese die Entscheidung, welcher Notar sich der Angelegenheit annimmt. In diesem Fall können andere Erwägungen bei der Wahl des Notars eine Rolle spielen. Sie werden womöglich bereits einen eigenen Notar haben oder in größerer Entfernung zum Erblasser gewohnt haben. In diesem Fall kann die Wahl eines Notars in der Nähe der Erben aus organisatorischen Gründen sinnvoll sein.

Wenn zwischen den Erben keine Einigkeit hinsichtlich der Wahl des Notars erreicht wird, sieht die französische Notarordnung folgende Rangfolge als entscheidend:

  1. Notar der Noterben
  2. Notar der Universalvermächtnisnehmer
  3. Notar der übrigen Erben                     

Die Rolle des Notars – Einzelnen Schritte

Der Notar hat die Zügel in der Hand um den gesamten Nachlass abzuwickeln.

Acte de notoriété

Der „acte de notoriété“ ist die wesentliche notarielle Urkunde im Rahmen einer französischen Nachlassangelegenheit. Sie dient der Vorlage bei weiteren Institutionen und bestätigt die Erbfolge. Darin wird der Erblasser, seine eventuellen testamentarischen Verfügungen aufgeführt oder die gesetzliche Erbfolge dargestellt sowie die einzelnen Personen, die Zuwendungen erhalten benannt. Die Erben werden zudem über ihre Rechte und Pflichten bei der Annahme der Erbschaft belehrt. Es erfolgen Hinweise zur Erbschaftssteuererklärung.

Für die Erstellung des „acte de notoriété“ benötigt der Notar eine Vielzahl von Unterlagen und Urkunden, die Aufschluss über die Erbfolge geben können. Sofern ein handschriftliches Testament vorliegt, sollte dies zur Registierung abgegeben werden. Es werden Geburts-, Sterbe und Heiratsurkunden verlangt sowie – wenn möglich – die Vorlage eines Familienstammbuches.

Europäische Nachlasszeugnis

Für die Erstellung des europäischen Nachlasszeugnisses ist der Notar in Frankreich ebenfalls zuständig. In der Regel wird er bereits ein Großteil der notwendigen Unterlagen aufgrund der vorangegangenen Nachlassabwicklung vorliegen haben. Der Antrag auf Zeugniserteilung kann anhand des hierfür vorgesehenen Formblatts erfolgen. Dieses Formblatt ist in allen Mitgliedstaaten identisch und dient der Orientierung. Der Notar ist verpflichtet sich für die Erstellung des europäischen Nachlasszeugnisses des Formblatts zu bedienen. Denn nur so wird gewährleistet, dass die darin gemachten Angaben im einschlägigen Mitgliedstaat auch nachvollzogen werden.

Erstellung einer Übersicht der Aktiva und Passiva

Das Notariat nimmt Kontakt mit den Banken auf, sorgt für die Begleichung der offenen Verbindlichkeiten, erfasst alle Aktiva und Passiva. Dabei beauftragt er die Bewertung der Immobilien oder / und Unternehmensbeteiligungen oder schätzt diese aufgrund seiner langjährigen Erfahrung selbst. Er lässt Kunstgegenstände schätzen und erstellt – auf Wunsch der Erben, zumeist aus steuerlichen Gründen – ein Inventar über den Hausrat des Erblassers.

Auch hier ist er auf die Mitarbeit der Erben angewiesen, denn er benötigt Angaben zu den Banken des Erblassers. Das Bankenregister namens FICOBA kann er ebenfalls abfragen.

Umschreibung der Immobilien auf die Erben

Sofern der Erblasser Eigentümer einer Immobilie oder eines Immobilienanteils war, muss diese auf seinen Nachfolger – Erbe, Noterbe, Vermächtnisnehmer – umgeschrieben werden und die Eigentumsumschreibung bei dem „service de publicité foncière“ registriert werden.

Die sogenannte „attestation de propriété immobilière“ ist eine notarielle Urkunde, welche den Übergang des Immobilieneigentums vom Erblasser auf den Begünstigten dokumentiert. Mit dieser Urkunde kann sich der Begünstigte im Falle eines weiteren Verkaufs als Eigentümer der Immobilie ausweisen und die früheren Eigentumsverhältnisse nachweisen.

Die Kosten für die Beurkundung dieser „attestation de propriété immobilière“ richten sich nach dem Wert der übertragenen Immobilie. Hinzu kommen unter anderem Kosten für die Prüfung des Hypothekenregisters und Eintragungskosten.

Erbschaftssteuerangelegenheiten

Der Notar unterstützt die Erben auch im Rahmen der französischen Erbschaftssteuerangelegenheiten.

Der Notar, der die Gesamtheit der Aktiva und Passiva des Nachlasses ermittelt hat, erstellt für die Erben und die Vermächtnisnehmer, welche im Rahmen eines Testamentes vom Erblasser bedacht wurden, eine Erbschaftssteuererklärung.

Der Notar sorgt im Rahmen der Nachlassabwicklung für die Zahlung der Erbschaftssteuern. In der Regel erhält der Notar von den Banken des Erblassers ein Großteil seines Bankkapitals. Dieses wird durch die Banken auf ein Notaranderkonto überwiesen. Mit diesem Kapital ist der Notar dann in der Regel fähig, einen Teil oder sogar die gesamten Erbschaftssteuern zu zahlen. Es kommt auch regelmäßig vor, dass die Bank, auf Anweisung des Notars, die geschuldete Steuersumme direkt an das Finanzamt überweist.

Erst wenn die Erbschaftssteuern vollständig gezahlt wurden, ist die Erbschaftsteuererklärung bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen.

Wenn der Erblasser vorwiegend über gebundenes Vermögen wie zum Beispiel Immobilienvermögen verfügte kann es passieren, dass die Erben oder Vermächtnisnehmer die Steuern nicht rechtzeitig und vor allem nicht vollständig zahlen können.

Es besteht die Möglichkeit, dass der Notar einen Antrag auf Ratenzahlung bei dem zuständigen Finanzamt einreicht. Sofern das Nachlassvermögen mindestens zu 50% gebundenes Vermögen ist, kann die Zahlung der Erbschaftssteuern auf bis zu 10 Jahre verteilt werden.

Sofern der Erblasser in Frankreich verstorben ist, ist die Erbschaftssteuererklärung innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt des Erbfalles abzugeben. Wenn der Erblasser im Ausland, also außerhalb des französischen Territoriums verstorben ist, beträgt die Abgabe- und Zahlungsfrist ein Jahr. Nach Ablauf dieser Fristen werden Strafzinsen erhoben. Insbesondere wenn der Erbfall internationalen Charakter hat kommt es vor, dass die vorgesehen Fristen nicht eingehalten werden. Ebenso ist dies oft der Fall, wenn die gesetzlichen Erben erst ermittelt werden müssen oder das Testament angefochten wird. Für solche Fälle widerspricht der Notar der Erhebung von Strafzinsen und schildert die Umstände, die zur Verzögerung der Zahlung- und Abgabe der Steuererklärung geführt haben.

Erbauseinandersetzung „Partage“

Im Rahmen eines „Partage“ wird eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt und das Nachlassvermögen verteilt. Es können auch nur bestimmte Vermögensgegenstände aufgeteilt werden oder die Aufteilung nur zu Gunsten einzelner Personen erfolgen.

In bestimmten Fällen können der überlebende Ehegatte oder bestimmte Erben einen vorrangigen Anspruch auf einen Vermögensgegenstand haben. Wohnten sie zum Beispiel in der Nachlasswohnung bei Eintritt des Erbfalls und bewohnen sie sie auch weiterhin, so steht ihnen diese Wohnung vorrangig zu.

Sofern Einigkeit zwischen den Erben über die Aufteilung des Vermögens besteht, kann die Erbauseinandersetzung auch ohne Notar erfolgen. Die Einbeziehung eines Notars ist hingegen zwingend notwendig, wenn der Nachlass eine Immobilie enthält.

Fristen für die Abwicklung des Nachlasses

Wie lange die Abwicklung eines Nachlasses dauert hängt vom Einzelfall und von der Komplexität der Angelegenheit ab.

Ein einfacher Erbfall kann in sechs Monaten geregelt werden. Dies ist auch die maximale Frist innerhalb derer – sofern der Erblasser in Frankreich gestorben ist – die Erbschaftsteuer zu entrichten ist.

Verstirbt der Erblasser im Ausland, dauert die Abwicklung des Erbfalls aufgrund der Internationalität des Falles erfahrungsgemäß wesentlich länger. Deshalb beträgt die Frist zur Zahlung der Erbschaftssteuer in diesem Fall ein Jahr.

Der Erbstreit in Frankreich

Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung von Erbschaften sowie der jeweiligen familiären Verhältnisse kommt es bei Erbfällen immer wieder zu Konflikten. Häufige Ursachen für Erbstreitigkeiten in Frankreich sind blockierte Nachlassabwicklungen, Erbengemeinschaften, Erbauseinandersetzungen oder auch unterschiedliche Testamentsauslegungen.

Für all diese Streitigkeiten ist – wenn der Konflikt unausweichlich ist – das Tribunal de Grande Instance (abgekürzt „TGI“) des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen zuständig. Für die Einreichung einer Klage besteht Anwaltspflicht.

Im Überblick:

Anfechtung des Testamentes, etwa wegen Testierunfähigkeit

Wenn Zweifel an der Urheberschaft des Testaments bestehen, können die Erben das Testament anfechten. Dabei ist es zum Beispiel ausreichend, dass sie die Richtigkeit der Schrift oder der Unterschrift des Erblassers anzweifeln. Auch kann das Datum des Testaments angezweifelt werden. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des Testamentes beruft.

Für die Anfechtung eines Testaments gilt in der Regel eine Frist von fünf Jahrenab Kenntnis oder Kennenmüssen der Umstände, die die Anfechtung rechtfertigen.

Immer öfter wird aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Erblassers oder seines Gesundheitszustandes seine Testierfähigkeit angezweifelt.

In Frankreich können lediglich die leiblichen Erben und die sogenannten „legataires universels“ also die Universalvermächtnisnehmer ein Testament wegen angeblicher Testierunfähigkeit des Erblassers anfechten. Die Frist hierfür beträgt ebenfalls fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tod des Erblassers.

Streitige Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Können sich Miterben im Rahmen einer Erbengemeinschaft nicht einigen, haben sie die Möglichkeit eine gerichtliche Auseinandersetzung herbeiführen. Denn nach dem französischen Recht ist kein Erbe verpflichtet in einer Erbengemeinschaft zu bleiben.

Ist die Rechtslage eindeutig, wird die Erbauseinandersetzung durch das Gericht angeordnet. Sofern die Rechtslage hingegen kompliziert ist, ernennt das Gericht einen Notar für die Durchführung der Erbauseinandersetzung und einen Richter für dessen Beaufsichtigung.

Den Erben ist es jederzeit möglich, die streitige Auseinandersetzung zu beenden und sich gütlich über die Aufteilung des Nachlasses zu einigen.

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