Erbschaftssteuererklärung

Anzeige- und Erklärung von Erbschaften gegenüber dem Finanzamt

Sie sind Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter oder Testamentsvollstrecker? Sie fragen sich welche Schritte zur ordnungsgemäßen Besteuerung von Nachlassvermögen zu unternehmen sind? Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Erbschaftssteuererklärung.

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Leistungen rund um die Erbschaftssteuererklärung

Unsere Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht beraten und vertreten Sie bei allen Fragen zur Anzeige von Erbschaften sowie bei der Erbschaftssteuererklärung:

  1. Nachträgliche steuerliche Gestaltung bei Erbschaften
  2. Erstellung und Optimierung von Erbschaftssteuererklärungen
  3. Einspruch und Klage gegen Erbschaftsteuerbescheide
  4. Bewertungen von Immobilien und Unternehmen für erbschaftsteuerliche Zwecke
  5. Berechnung des güterrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruchs bei Ehegatten
  6. Steuerstrafrechtliche Vertretung bei der Hinterziehung von Erbschaftsteuer
  7. Steuerliche Begleitung der Teilung von Erbengemeinschaften

Allgemeine Informationen zur Erbschaftsteuer finden Sie hier: Erbschaftssteuer

Informationen zur Besteuerung von lebzeitigen Schenkungen finden Sie hier: Schenkungssteuer, Schenkungssteuererklärung

Anzeigepflicht - so erfährt das Finanzamt vom Erbe 

Bei einer Erbschaft oder Vermächtnis ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet nach § 30 ErbStG den Erwerb innerhalb von drei Monaten dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Ausnahme: Wenn sich der Erwerb auf einem von einem deutschen Gericht oder deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (in der Regel: Testament) beruht und sich das Verwandtschaftsverhältnis zum Erben unzweifelhaft ergibt. Aber Achtung: Sobald zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört bleibt der Erbe zur Anzeige verpflichtet.

Die Anzeige des Erbes/Vermächtnis erfolgt formlos beim örtlich zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt und soll die folgenden Informationen enthalten:

  • Name und Anschrift des Erblassers und des und Erwerbers
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs
  • Rechtsgrund der Erwerbs (Testament, gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis)
  • Verwandtschaftsgrad zum Erblasser
  • Zeitpunkt und Wert von früheren Schenkungen durch den Erblasser

Bei den früheren Schenkungen sind alle Schenkungen die in einem Zeitraum bis zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind anzugeben, denn nach § 14 ErbStG werden alle von der selben Person anfallende Vermögensvorteile innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.

Falsche Angaben können bereits zu einer Steuerhinterziehung führen. Gerne wird nach unserer Erfahrung vergessen, dass auch im Ausland gelegene erhaltende Gegenstände der Schenkungssteuersteuer bzw. Erbschaftssteuer unterliegen.

Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung

Das Erbschaftssteuerfinanzamt kann dann nach Kenntnis von der Erbschaft eine Erbschaftssteuererklärung von den Erben bzw. Vermächtnisnehmer anfordern. Dabei wird in der Regel eine großzügige Frist zur Abgabe gesetzt. Kann die Erklärung nicht rechtszeitig abgegeben werden, so sollte eine Fristverlängerung beantragt werden, da sonst ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% der Steuer (§ 152 AO), sowie Zwangsgelder (§ 329 AO) festgesetzt werden können.

Die Erbschaftssteuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn der Steuerpflichtige zur Auffassung gelangt, dass Erbschaftssteuer nicht anfällt. Die Entscheidung darüber, ob Erbschaftssteuer festgesetzt wird obliegt – zumindest im ersten Schritt – dem Finanzamt.

Erstellung der Erbschaftssteuererklärung

Der Steuerpflichtige kann die Erklärung zur Erbschaftssteuer grundsätzlich selbst abgeben, was in einfachen Konstellationen mit etwas Einarbeitung gegebenenfalls machbar ist. Die Beauftragung eines Experten für Erbschaftssteuer ist aber zumindest dann sinnvoll, wenn zum Beispiel folgende Vermögenswerte verschenkt wurden:

  • Immobilien, Agrarland- oder Forst
  • Unternehmens- bzw. Gesellschaftsanteile
  • Beteiligungen an geschlossenen Fonds

Ferner sollte ein Fachanwalt für Steuerrecht dann beauftragt werden, wenn der Erblasser verheiratet war und das Vermögen im Lauf der Jahre ganz überwiegend bei ihm gebildet worden ist. Hier kann ein erbrechtlicher Zugewinnausgleich die Erbschaftsteuerbelastung erheblich mindern. Nach unser Erfahrung ein häufig nicht beachteter Gestaltungsansatz bei Erstellung der Erbschaftsteuererklärung.

Beim Erbe von den oben genannten Gegenständen wird die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung komplex, denn dann sind zusätzlich zur Erbschaftssteuererklärung auch weiter Erklärungsvordrucke für die sogenannte Bedarfsbewertung einzureichen.

Zur Erbschaftssteuererklärung (mantelbogen Erb11) gehören dann folgende Anlagen zur sogenannten Bedarfsbewertung:

  • BBW 1/12 - Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts/Personendaten
  • BBW 2/12 – Anlage Feststellung Grundbesitzwert
  • BBW 2a/12 - Einlageblatt zur Anlage Feststellung Grundbesitzwert
  • BBW 20/10 – Anlage Land- und Forstwirtschaft zur Feststellungserklärung
  • BBW 50.1/13 – Anlage Betriebsvermögen Einzelvermögen für Besteuerungszeitpunkte nach dem 6.6.2013
  • BBW 50.2/13 – Anlage Betriebsvermögen Personengesellschaft Besteuerungszeitpunkte nach dem 6.6.2013

Bei diesen Positionen wirft bereits die Bewertung des geerbten Gegenstandes schwierige Fragen auf. Außerdem gibt es zahlreiche gesetzliche Steuerbefreiungen und -vergünstigungen für

Nur wer hier die steuerrechtlich zulässigen Möglichkeiten kennt, kann eine unnötig hohe Erbschaftssteuer vermeiden.

In diesen Fällen kann es häfig auch sinnvoll sein, dem Finanzamt durch Sachverständigengutachten einen niedrigeren Wert des Gegenstands nachzuweisen. Hierbei ist die mögliche Steuerersparnis abzuwägen mit den zusätzlichen Kosten für das Sachverständigengutachten.

Ausführliche Informationen:

Insbesondere ist bei der Zuwendung von Gegenständen die teilweise oder vollständig erbschaftssteuerfrei gestellt werden darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung auch geltend gemacht wird. Beispiele:

  • Wenn zum Vermögensanfall ein begünstigtes Unternehmensvermögen im Sinne des §§ 13a. 13b ErbStG gehört, ist die Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen auszufüllen.
  • Wenn zum Erwerb ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Sinne von § 13c Erbschaftsteuergesetz gehört ist die Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke auszufüllen.

Formalien, Dauer und Kosten der Erklärung

Die Erbschaftssteuererklärung ist durch den Erwerber zu unterschreiben. Wird eine Erklärung nicht unterschrieben, gilt sie als nicht abgegeben.

Wie lange dauert es bis ein Erbschaftssteuerbescheid ergeht? Als Steuerpflichtiger müssen Sie sich darauf einstellen, dass der Bescheid gerne auch erst ein Jahr nach Abgabe der Erbschaftssteuererklärung ergeht. Es hängt aber stets von den Umständen des Einzelfalls ab (Organisation und Bearbeiter beim Finanzamt, Umfang der Unterlagen, rechtliche Schwiertigkeit etc.).

Eine lange Bearbeitungszeit ist jedenfalls immer dann zu erwarten, wenn Immobilien oder Unternehmensanteile betroffen sind. Hier ergeht oft auch zunächst ein vorläufiger Erbschaftssteuerbescheid, der noch geändert wird, wenn durch das jeweilige zuständige Finanzamt (Lagefinanzamt) für die Bewertung ein gesonderter Feststellungsbescheid über die Bewertung ergeht.

Kosten: In der Regel wird die Erstellung eines Erbschaftssteuererklärung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abgerechnet. Die Anfertigung der Erbschaftssteuererklärung durch einen Spezialisten für Erbschaftssteuererklärungen kostet damit nicht mehr als bei einem gewöhnlichen Steuerberater. Die Kosten für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung können in der Erbschaftsteuersteuererklärung vom Wert des Ewerbs absetzt werden. Weitere Infos zur steuerlichen Behandlung des Honorars finden Sie hier: Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erbschaftssteuererklärung

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