Erbschaftsteuer Ausland & International

Nachlässe mit Auslandsvermögen bzw. von Ausländern oder Deutschen mit Auslandswohnsitz

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Auslandsvermögen) müssen regelmäßig Fragen der Erbschaftsteuer (Erklärungspflichten, Doppelbesteuerung) und auch des Erbstatuts geklärt werden. Aus deutscher Steuersicht besteht eine Erklärungspflicht und die Anwendbarkeit deutschen Erbschaftsteuerrechts, wenn die unbeschränkte, erweiterte unbeschränkte oder die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach dem Erbschaftsteuergesetz besteht.

Als Kanzlei für Steuerrecht, Erbrecht und Nachfolge mit internationaler Ausrichtung beraten wir Sie bei Erbfällen mit Auslandsbezug bei wichtigen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen - von der Planung des Erbfalls bis zur Abwicklung.

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Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Sobald der Erblasser, oder der Erbe zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ein Inländer ist, gilt für den gesamten Vermögensanfall die unbeschränkte Steuerpflicht. Es reicht also aus, dass einer der Beteiligten in Deutschland Inländer ist. Als Inländer gilt man, wenn in Deutschland ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht.

Ein Wohnsitz kann auch schon ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung (Nebenwohnsitz) sein. Anders als in manchen anderen Staaten kann ein Wohnsitz in Deutschland auch dann bestehen, wenn sich der Erblasser, Schenker oder Erwerber weniger als 180 Tage in Deutschland aufgehalten hat. Der gewöhnliche Aufenthalt setzt einen nicht wesentlich unterbrochenen Aufenthalt von 6 Monaten in Deutschland voraus, gegebenenfalls auch über zwei 2 Kalenderjahre.

Die Wahl eines (erbrechtlichen) Erbschaftstatutes hat keine Auswirkungen auf die Erbschaftsteuerpflicht.

In anderen Staaten kann die Erbschaftsteuerpflicht auch nur an die Staatsangehörigkeit (zum Beispiel: USA) geknüpft sein.

Erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Für deutsche Staatsangehörige, die nicht länger als fünf Jahre aus Deutschland weggezogen sind, gilt die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht. Der Zeitraum kann in Doppelbesteuerungsabkommen noch einmal verlängert sein. Eine Erweiterung auf 10 Jahre ergibt sich zudem aus dem Außensteuergesetz für bestimmte Vermögensgegenstände, wenn der deutsche Staatsangehörige in einem Niedrigsteuerland (Ertragsteuern) ansässig ist oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist (digitale Nomaden).

Für deutsche Staatsangehörige, die Arbeitslohn aus einer inländischen Kasse erhalten (Botschaftsangehörige, Bundeswehrangehörige, etc.) und ihrer im selben Haushalt wohnenden Angehörigen mit deutscher Staatsbürgerschaft, gilt dies ohne zeitliche Beschränkung.

Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Wer nicht als Inländer gilt, unterliegt mit dem Inlandsvermögen der Erbschaftsteuerpflicht.

Zum Inlandsvermögen zählen:

  • Das inländische Grundvermögen (Immobilien, Grundstücke, Erbpachten)
  • Inländisches Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften  (GbR, OHG, KG) Betriebsstätten, ständiger Vertreter)
  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, wenn der Gesellschafter – gegebenenfalls zusammengerechnet mit nahestehenden Personen mindestens zu 10% beteiligt – mittelbar reicht - ist
  • Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topografien, die in einem deutschen Buch oder Register eingetragen sind
  • Wirtschaftsgüter, die an einen inländischen Betrieb überlassen (Vermietung, Verpachtung) sind.
  • Forderungen, etc. die durch inländischen Grundbesitz oder Schiffe im deutschen Schiffregister abgesichert sind.
  • Forderungen als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
  • Nutzungsrechte an einem der vorstehenden Vermögensgegenstände hat

Auslandsvermögen aus deutscher Sicht

Auslandsvermögen ist von der deutschen Erbschaftsteuerpflicht umfasst und in der Erbschaftsteuererklärung anzugeben. Hier stellen sich Fragen der Bewertung (Nachweis) und bei Betriebsvermögen Fragen der erbschaftsteuerlichen Begünstigung.

Besondere Herausforderungen bringt ausländisches Stiftungsvermögen und Trusts mit sich.

Doppelbesteuerung bei internationalen Erbfällen

Besteht im Ausland Vermögen, welches vom ausländischen Staat besteuert wird und besteht unbeschränkte Steuerpflicht – auch – in Deutschland so rechnet Deutschland die ausländische Erbschaftssteuer an, wenn nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer mit einer anderen Regelung abgeschlossen ist.

Die Anrechnung ausländischer Steuer ist komplexer, als es auf den ersten Blick erscheint. Das fängt schon damit an, ob die ausländische Steuer überhaupt eine Erbschaftsteuer ist, so erheben manche Staaten zum Beispiel Wertzuwachssteuern, Registergebühren. Die Regelungen zur Anrechnung führen in vielen Fällen zu keiner oder nur teilweisen Anrechnung (Anrechnungslücke). Auch zeitliche Verzögerungen können zum Verlust der Anrechnungsmöglichkeit der ausländischen Steuer führen.

Eine bilaterale Regelung der Doppelbesteuerung findet sich – anders als für Ertragsteuern – nur in sieben Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen und zwar mit:

Nicht alle Doppelbesteuerungsabkommen gelten auch für Schenkungen.

Gestaltungen bei beschränkter Steuerpflicht

Bestehen beschränkt steuerpflichtige Vermögensgegenstände, dann kann überlegt werden, ob nicht durch entsprechende (Ausweich-)Gestaltung diese und damit teils überraschend hohe Erbschaftssteuerlast verhindert werden kann. Insbesondere wenn die beschränkte Steuerpflicht hier in Deutschland besteht oder als in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger im Ausland eine beschränkte Steuerpflicht besteht (Ferienhäuser).

Zivil-, erb- und gesellschaftsrechtliche Themen bei grenzüberschreitenden Fällen

Bei grenzüberschreitenden Fällen stellen sich neben der Besteuerung auch insbesondere zum anzuwendenden Erbrecht vielfältige Rechtsfragen, wie zum Beispiel werden ein Testament, Erbvertrag dort überhaupt anerkannt? Welches Erbrecht ist einschlägig? Mehr dazu finden Sie hier unter: Erbrecht Ausland

Strafrechtliche Risiken

Es bestehen hohe Strafbarkeitsrisiken, wenn Anzeige und Erklärungspflichten – insbesondere auf Grund der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht – ignoriert werden oder wenn Auslandsvermögen (zum Beispiel Immobilien im Ausland) nicht deklariert werden. Da Erbschaftsteuerbelastungen  von über 50.000 € bei der Erbschaftsteuer schnell erreicht sind, drohen empfindliche Strafen. Bei einer hinterzogenen Steuer von über 50.000 € liegt bereits im Regelfall eine Steuerhinterziehung im großen Ausmaß vor.

Insbesondere die behauptete Aufgabe des Wohnsitzes vor dem – erwarteten Tod – des Erblassers oder auch des Erwerbers wird in der Praxis durch die Finanzverwaltung kritisch  hinterfragt.

Erbschaftsteuer bei deutsch-britischem Erbfall Vermeidung der Doppelbesteuerung

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