Erlaubnispflichtige Bankgeschäfte

BaFin-Erlaubnis, KWG, ZAG, KAGB etc.

Neben erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen verlangt § 32 KWG auch für das Betreiben von Bankgeschäften eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (auch BaFin-Erlaubnis, BaFin-Lizenz, BaFin-Zulassung oder KWG-Lizenz genannt). Adressat dieser Erlaubnispflicht sind sog. Kreditinstituteim Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG.

Anwaltliche Leistungen rund um erlaubnispflichtige Bankgeschäfte

Unsere im Aufsichtsrecht spezialisierten Wirtschaftsanwälte beraten Kreditinstitute, Startups, Investoren etc. in allen Fragen rund um erlaubnispflichtige Bankgeschäfte und zur Erlangung einer erforderlichen BaFin-Lizenz:

  1. Prüfung der Erlaubnispflicht eines Geschäftsmodells
  2. Begleitung von Anfragen an die BaFin
  3. Prüfung der Erfolgsaussichten eines Erlaubnisantrages
  4. Vorbereitung der Antragsunterlagen
  5. Begleitung des Antragstellers während des Erlaubnisverfahrens
  6. Vertretung gegenüber der BaFin in Konfliktfällen

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt per E-Mail oder telefonisch einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Kreditinstitute und Bankgeschäfte

Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich macht. Gewerbsmäßig werden Bankgeschäfte betrieben, wenn der Geschäftsbetrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und die Geschäfte mit der Absicht betrieben werden, Gewinne damit zu erzielen.

Bankgeschäfte werden vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 12 KWG abschließend definiert. Die in der Beratungspraxis am häufigsten vorkommenden Bankgeschäfte sind:

Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG)

Das Einlagengeschäft umschreibt die Annahme unbedingt rückzahlbarer fremder Gelder von Dritten, ohne das eine Verzinsung der Gelder erforderlich ist. Die Einordnung als unbedingt rückzahlbare Gelder erfolgt insbesondere durch die dem Kunden angebotenen Bedingungen der Geldüberlassung sowie das werbende Auftreten der Geldannehmenden und die hierdurch beim Geldgeber bezweckte Vorstellung von der getätigten Geldanlage.

Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG)

Der Tatbestand des Kreditgeschäfts wird insbesondere erfüllt, wenn Gelddarlehen gewährt werden. Bereits der Abschluss eines Darlehensvorvertrages unterfällt dem Kreditgeschäft. Unerheblich ist, ob Zinsen vereinbart wurden, ob der Darlehensgeber den Geldbetrag auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten auszuzahlen hat oder die Geldvergabe aus eigenen Mitteln erfolgt oder ebenfalls durch Darlehen finanziert wird.

Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG)

Das Finanzkommissionsgeschäft betreibt, wer Finanzinstrumente im eigenen Namen für fremde Rechnung anschafft und veräußert. Die Anschaffung oder Veräußerung der Finanzinstrumente erfolgt für fremde Rechnung, wenn die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile aus diesem Geschäft den Auftraggeber treffen. Ein Handeln im eigenen Namen liegt nicht vor, wenn deutlich gemacht wird, dass die Finanzinstrumente nicht für sich selbst, sondern als Vertreter eines Dritten angeschafft oder erworben werden.

Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 KWG)

Das Depotgeschäft ist die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere. Was Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes sind wird in § 1 Abs. 1 DepotG definiert.

Ein Verwahren von Wertpapieren liegt vor, wenn Raum und Übernahme der Obhut gewährleistet werden. Eine bloße Raumgewährung ohne Obhut ist lediglich Raummiete, nicht Depotgeschäft. Verwalten beschreibt die laufende Wahrnehmung der Rechte aus dem Wertpapier. Wer Wertpapiere verwahrt, betreibt das Depotgeschäft, auch wenn er diese Wertpapiere nicht verwaltet; und wer Wertpapiere im Sinne dieser Bestimmung verwaltet, betreibt ebenfalls das Depotgeschäft, auch wenn er diese Wertpapiere nicht verwahrt.

Die BaFin-Erlaubnis

Das Erbringen von erlaubnispflichtigen Bankgeschäften ohne die entsprechende Erlaubnis, ist strafbar, wobei die einschlägigen Gesetze (insb. § 54 KWG) bereits fahrlässiges Handeln ausreichen lassen. Ein fahrlässiger Verstoß ist dabei anzunehmen, wenn sich die Geschäftsführer nicht über eine gegebenenfalls eingreifende Erlaubnispflicht erkundigt haben.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen droht den handelnden Personen aber auch eine zivilrechtliche Inanspruchnahme, die schnell ein existenzbedrohendes Ausmaß annehmen können.

Nähere Informationen zur Erlaubniserteilung durch die BaFin finden Sie hier: BaFin-Lizenz / BaFin-Erlaubnis

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