Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen

BaFin-Erlaubnis, KWG, ZAG, KAGB etc.

Neben erlaubnispflichtigen Bankgeschäften verlangt § 32 KWG auch für die meisten Finanzdienstleistungen eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (auch BaFin-Erlaubnis, BaFin-Lizenz, BaFin-Zulassung oder KWG-Lizenz genannt). Adressat dieser Erlaubnispflicht sind sog. Finanzdienstleistungsinstitute im Sine des § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG.

Anwaltliche Leistungen rund um erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen

Unsere im Aufsichtsrecht spezialisierten Wirtschaftsanwälte beraten Finanzdienstleister, Startups, Investoren etc. in allen Fragen rund um erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen und zur Erlangung einer erforderliche BaFin-Lizenz:

  1. Prüfung der Erlaubnispflicht eines Geschäftsmodells
  2. Begleitung von Anfragen an die BaFin
  3. Prüfung der Erfolgsaussichten eines Erlaubnisantrages
  4. Vorbereitung der Antragsunterlagen
  5. Begleitung des Antragstellers während des Erlaubnisverfahrens
  6. Vertretung gegenüber der BaFin in Konfliktfällen

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt per E-Mail oder telefonisch einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich macht. Gewerbsmäßig werden Finanzdienstleistungen erbracht, wenn der Geschäftsbetrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und die Dienstleistungen mit der Absicht erbracht werden, Gewinne damit zu erzielen.

Finanzdienstleistungen werden vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1a Satz 2 bis 4 KWG abschließend definiert. Die in der Beratungspraxis am häufigsten vorkommenden Finanzdienstleistungen sind:

Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG)

Der Anlagevermittler fördert zielgerichtet die Abschlussbereitschaft eines Anlegers, damit dieser mit einem Dritten ein Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten abschließt. Derjenige, der einem Anleger solche Geschäfte vorstellt, weil er mit dem vorgesehenen Vertragspartner eine Provisionsvereinbarung geschlossen hat, wird in der Regel bewusst und final die Abschlussbereitschaft des Anlegers herbeizuführen versuchen.

Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a KWG)

Bei der Anlageberatung wird einem Anleger oder dessen Vertreter zu einer bestimmten Anlage als in seinem Interesse liegend geraten. Die Empfehlung muss eine auf den Kunden zugeschnittene Beratung hinsichtlich eines konkreten Finanzinstruments zum Gegenstand haben. Es genügt dabei, wenn die Beratung den Anschein erweckt, die persönlichen Umstände des Kunden seien berücksichtigt worden. Die bloße Information eines Kunden fällt grundsätzlich ebenso wenig unter die Anlageberatung wie eine Empfehlung an einen nicht individuell bestimmbaren Personenkreis.

Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 2 KWG)

Bei der Abschlussvermittlung werden Finanzinstrumente im Namen und für Rechnung eines Kunden angeschafft oder veräußert. Der Dienstleister handelt im fremden Namen, wenn er deutlich macht, dass er die Finanzinstrumente nicht für sich selbst, sondern als Vertreter eines Kunden anschafft oder erwirbt. Wer mit einer Vollmacht des Kunden Finanzinstrumente für diesen anschafft oder veräußert, erfüllt den Tatbestand der Abschlussvermittlung. Die Tätigkeit des Abschlussvermittlers entspricht insoweit der Tätigkeit eines Abschlussmaklers.

Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 KWG)

Bei der Finanzportfolioverwaltung werden einzelne in Finanzinstrumenten angelegte Vermögen für andere verwaltet. Die häufigste Form der Finanzportfolioverwaltung ist die Vermögensverwaltung.

Für die Einstufung einer Dienstleistung als Finanzportfolioverwaltung ist es erforderlich, das bei den zu treffenden Anlageentscheidungen ein Entscheidungsspielraum des Verwalters besteht. Ein solcher Entscheidungsspielraum liegt vor, wenn die konkreten Anlageentscheidungen im eigenen Ermessen des Verwalters liegen.

Typischerweise werden die Wertpapiere des Kunden in einem Wertpapierdepot des Kunden bei einem Kreditinstitut verwahrt und die Finanzportfolioverwaltung erfolgt über eine Depotvollmacht des Verwalters. Verwahrt der Verwalter die Wertpapiere des Kunden hingegen selbst, benötigt er grundsätzlich eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts und wäre damit ein Kreditinstitut.

Anlageverwaltung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 11 KWG)

Bei der Anlageverwaltung werden für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, Finanzinstrumente zu dem Zweck angeschafft und veräußert, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen.

Da eine Über außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Abs.1 des Kapitalanlagegesetzbuchs

Die BaFin-Erlaubnis

Das Erbringen von erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen ohne die entsprechende Erlaubnis, ist strafbar, wobei die einschlägigen Gesetze (insb. § 54 KWG) bereits fahrlässiges Handeln ausreichen lassen. Ein fahrlässiger Verstoß ist dabei anzunehmen, wenn sich die Geschäftsführer nicht über eine gegebenenfalls eingreifende Erlaubnispflicht erkundigt haben.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen droht den handelnden Personen aber auch eine zivilrechtliche Inanspruchnahme, die schnell ein existenzbedrohendes Ausmaß annehmen können.

Nähere Informationen zur Erlaubniserteilung durch die BaFin finden Sie hier: BaFin-Lizenz / BaFin-Erlaubnis

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