Fachliche Eignung und Zuverlässigkeit

Anforderungen an den Geschäftsleiter für die BaFin-Lizenz

Die Qualifikation eines Geschäftsleiters hat für die BaFin-Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem Kapitalanlagegesetzbuch eine zentrale Bedeutung.

Die BaFin-Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die zu bestellenden Geschäftsleiter die fachlichen und persönlichen Anforderungen des jeweiligen Gesetzes erfüllen. Zudem kann eine Erlaubnis auch wieder entzogen werden, wenn die bestellten Geschäftsleiter die Anforderungen nicht mehr erfüllen.

Anwaltliche Leistungen rund um die BaFin-Erlaubnis

Unsere im Aufsichtsrecht spezialisierten Wirtschaftsanwälte beraten Finanzdienstleister, Startups, Investoren etc. in allen Fragen rund um die BaFin-Lizenz:

  1. Prüfung der Erlaubnispflicht eines Geschäftsmodells
  2. Begleitung von Voranfragen an BaFin
  3. Prüfung der Erfolgsaussichten eines Erlaubnisantrages
  4. Vorbereitung der Antragsunterlagen
  5. Begleitung des Antragstellers während des Erlaubnisverfahrens
  6. Vertretung gegenüber der BaFin in Konfliktfällen

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt per E-Mail oder telefonisch einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Wer gilt als Geschäftsleiter?

Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.

Diese Personen müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. Darüber hinaus müssen sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit haben. Da diese Kriterien nicht nur zum Zeitpunkt der Bestellung erfüllt sein müssen, sondern während der gesamten Tätigkeit des Geschäftsleiters, prüft die BaFin das Fortbestehen regelmäßig anhand der Berichterstattung des Jahresabschlussprüfers.

Fachliche Eignung

Hinsichtlich der fachlichen Eignung ist ausschlaggebend, dass die betreffende Person in ihrem bisherigen beruflichen Werdegang ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung gesammelt hat.

Die konkreten Anforderungen an die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters bestimmen sich nach der Art der betriebenen Geschäfte und der Größe des Instituts. Regelmäßig erwartet die BaFin, dass ein Geschäftsleiter mindestens drei Jahre bei einem Institut leitend tätig gewesen ist, welches nach Größe und Geschäftsart vergleichbar ist.

Eine allgemeingültige Definition der fachlichen Eignung eines Geschäftsleiters gibt es nicht!

Die BaFin beurteilt immer anhand des Einzelfalls, ob der Geschäftsleiter für das konkrete Institut fachlich geeignet ist. Dabei berücksichtigt sie insbesondere, ob die theoretischen Kenntnisse etwa durch abgeschlossene Berufsausbildungen oder Studiengänge mit volkswirtschaftlichem, betriebswirtschaftlichem, steuerrechtlichen oder bankwirtschaftlichen Bezug erworben wurden. Ferner muss der Geschäftsleiter über praktische Erfahrungen im Umgang mit den angestrebten Tätigkeiten (Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen oder Zahlungsdiensten) verfügen und diese gegenüber der BaFin nachweisen können. Einschlägige Erfahrungen im Risikomanagement sind für die BaFin dabei unverzichtbar.

Leitungserfahrung

Ein Geschäftsleiter verfügt über ausreichende Leitungserfahrung, wenn er in seiner bisherigen Berufstätigkeit ein Unternehmen geleitet hat oder er die Leitung einer Abteilung übernommen hat, in denen ihm Mitarbeiter unterstellt waren. Bei dem vorherigen Unternehmen muss es sich nicht zwingend um vergleichbare Unternehmen handeln, der Geschäftsleiter muss aber mit den Pflichten, die ein Unternehmen zu erfüllen hat, vertraut sein.

Wann gilt man als Unzuverlässig?

Die Zuverlässigkeit wird unterstellt, wenn über das Bundeszentral- und das Gewerbezentralregister keine Tatsachen erkennbar sind, die eine Unzuverlässigkeit begründen.

Unzuverlässig ist ein Geschäftsleiter hingegen dann, wenn die persönlichen Umstände die sorgfältige und ordnungsgemäße Tätigkeit als Geschäftsleiter beeinträchtigen können. Bei dieser Prognose werden sowohl die persönlichen Verhältnisse als auch das Verhalten des Geschäftsleiters im Geschäftsverkehr aus strafrechtlicher, finanzieller, vermögensrechtlicher und aufsichtsrechtlicher Betrachtung berücksichtigt. Von besonderer Relevanz sind dabei Verstöße gegen Straftatbestände oder begangene Ordnungswidrigkeiten im In- und Ausland.

Kriterien für die mangelnde Zuverlässigkeit können etwa sein:

  • aufsichtsrechtliche Maßnahmen der BaFin gegenüber dem Geschäftsleiter oder dem Unternehmen, in dem der Geschäftsleiter tätig ist
  • die Begehung von Vermögensstraftaten (wie Untreue, Betrug), Steuerstraftaten oder Verstöße gegen das Geldwäschegesetz
  • Verstöße gegen Ordnungsvorschriften
  • Interessenkonflikte

Nachweise gegenüber der BaFin

Für die Bestellung zum Geschäftsleiter sind gegenüber der BaFin mindestens einzureichen:

  • Lebenslauf
  • Arbeitszeugnisse
  • Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit und zu weiteren Mandaten“
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 GewO 

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