Erbschaftssteuer Freibetrag

Ehepartner, Kinder, Geschwister, Immobilien, Betrieb etc.

Wenn Vermögen durch eine Erbschaft, ein Vermächtnis oder als Pflichtteil übertragen werden, unterliegt das grundsätzlich der Erbschaftssteuer. Ob und in welcher Höhe diese Steuer tatsächlich anfällt, hängt ganz wesentlich vom Freibetrag des Erben ab. Welche Erbschaftssteuer-Freibeträge für welche Personen und Vermögenswerte gelten und wie man diese optimal ausnutzen kann, erfahren Sie im folgenden Beitrag von unseren Steuerberatern und Fachanwälten für Erbrecht.

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1. Bedeutung der Freibeträge bei Erbschaften

Die Erbschaftssteuer ist im Erbschaftsteuer ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Danach ist der "Erwerb von Todes wegen" steuerpflichtig. Gemeint ist damit sowohl der Erbanfall, ein Vermächtnis, die Zahlung auf einen geltend gemachten Pflichtteil als auch die Schenkung auf den Todesfall.

Steuerfrei bleibt aber gemäß § 16 ErbStGder Erwerb bis zur Höhe der persönlichen Erbschaftssteuer-Freibeträge. Die Höhe der persönlichen Freibeträge hängt vom verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Erblasser und Erbe ab und findet sich ausdrücklich im Gesetz. Bei den Freibeträgen für die Erbschaftssteuer handelt es sich um "echte" Freibeträge, also nicht um Freigrenzen. Das bedeutet, dass beim Überschreiten der Beträge nicht die gesamte Erbschaft, sondern nur der über die Grenze hinausgehende Betrag der Steuer unterliegt.

Das Gleiche gilt für die besonderen Versorgungsfreibeträge gemäß § 17 ErbStG, die nahen Angehörigen gegebenenfalls zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen zur Verfügung stehen.

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2. Tabelle der Erbschaftssteuer-Freibeträge

Nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die persönlichen Freibeträge verschiedener Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten bei der Erbschaftsteuer gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 1 bis 7 ErbStG:

Verwandtschaftsgrad

Freibetrag

 

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

500.000 EUR

 

Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder

400.000 EUR

 

Enkel

200.000 EUR

 

Geschwister, Neffen, Nichten, Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten

20.000 EUR

 

Alle übrigen Erben

20.000 EUR

 

3. Erbschaftssteuer Freibeträge von Ehegatten, Kindern, Enkel, Eltern, Geschwistern etc.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die steuerlichen Rahmenbedingungen für die einzelnen Beschenkten:

a. Ehegatten und Lebenspartner

Ehegatten haben einen persönlichen Freibetrag bei der Erbschaftssteuer in Höhe von 500.000 Euro. Ihnen gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartner. Für den über den Freibetrag hinausgehenden Erwerb gilt bei Ehepartnern die Steuerklasse I, sodass Steuersätze von 7 bis 30 Prozent zur Anwendung kommen. Ohne Inanspruchnahme des Freibetrags können Eheleute übrigens das Familienheim vererben. Wurde die Ehe vor dem Tod eines Ehegatten geschieden, hat der bzw. die nur noch einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro, gehört aber zumindest noch zur Erbschaftssteuerklasse II.

b. Kinder, Stiefkinder, Schwiegerkinder

Der Freibetrag für erbende Kinder liegt bei 400.000 Euro. Der Freibetrag gilt für eheliche und nichteheliche Kinder ebenso wie für Adoptivkinder und gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 2 iVm § 15 Absatz 1 Nr. 2 auch für Stiefkinder. Auch Kinder gehören zur Steuerklasse I und die geltenden Steuersätze liegen zwischen 7 und 30 Prozent. Jedes Kind kann von jedem Elternteil jeweils den vollen Freibetrag in Anspruch nehmen. Achtung bei Erbschaften an Schwiegerkinder: Diese gehören zur Steuerklasse II und der Freibetrag für Schwiegerkinder liegt bei lediglich 20.000 Euro.

c. Enkel

Enkel haben bei Erbschaften einen Freibetrag von 200.000 Euro bei der Erbschaftssteuer. In den Fällen, in denen der Elternteil des Enkelkindes, über das der Schenker mit dem Enkel verwandt ist, bereits verstorben ist, gilt sogar ein Freibetrag von 400.000 Euro. Der hohe Freibetrag des verstorbenen Kindes geht damit auf dessen Kind über. Auch hier gelten die Steuersätze der Steuerklasse I.

d. Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Schwiegereltern.

Erben Eltern oder Großeltern, gehören sie (anders als bei Schenkungen) zur Steuerklasse I, sondern zur Steuerklasse II für die bei der Schenkungssteuer Steuersätze zwischen 15 und 43 Prozent gelten. Der Schenkungssteuer-Freibetrag für Schenkungen an Vater, Mutter, Oma und Opa beträgt lediglich 20.000 Euro (Bei Erbschaften 100.000 Euro). Diese Rahmenbedingungen gelten auch für Schenkungen an Stiefeltern oder Schwiegereltern.

e. Geschwister, Neffen/Nichten

Geschwister und deren Abkömmlinge, also Neffen und Nichten haben bei Schenkungen einen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie gehören zur Schenkungsteuerklasse II und es gelten Steuersätze zwischen 15 und 43 Prozent.

f. Lebensgefährten, Sonstige Personen, Stiftungen, Vereine etc.

Lebensgefährten werden auch bei einem dauerhaften eheähnlichem Zusammenleben bei der Erbschaftssteuer wie Fremde behandelt. Für ihren Erwerb von Todes wegen gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro und die Steuerklasse III mit Steuersätzen von 30 bis 50 Prozent. Der Freibetrag gilt auch für alle übrigen Personen und auch Institutionen. Ist der Beschenkte allerdings eine gemeinnützige Stiftung oder ein gemeinnütziger Verein, ist er von der Erbschaftssteur befreit, sodass es auf den Freibetrag nicht ankommt.

Mehr als Freibeträge - Übersicht Erbschaftssteuer Alles zur Erbschaftssteuer, ihrer Berechnung und den Gestaltungsmöglichkeiten finden Sie hier.

4. Die 10-Jahres-Frist für die Freibeträge bei Erbschaften und Schenkungen

Gab es vor dem Erbfall eine Schenkung des Erblassers an den Erben, erfolgt eine Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von 10 Jahren. § 14 ErbStG regelt das für mehrere Erwerbe im gleichen Personenverhältnis. Mit der Regelung soll vermieden werden, dass die Schenkungssteuer bzw. Erbschaftssteuer dadurch umgangen werden kann, dass eine größere Schenkung entsprechend der Freibeträge in kleinere Schenkungen aufgeteilt werden.

Die verschiedenen Erwerbe durch Schenkungen und Erbschaften vom selben Schenker bzw. Erblasser werden zu einem Gesamtbetrag zusammenaddiert, von dem einmalig der passende Freibetrag abgezogen wird. Der Betrag darüber hinaus unterliegt der Schenkungssteuer.

Grundsätzlich erfolgt die Zusammenrechnung aller Erwerbe während des Zehnjahreszeitraums, auch wenn für die sogenannten „Vorschenkungen“ aufgrund der persönlichen Freibeträge bislang gar keine Steuerfestsetzung erfolgte. Von der Steuer auf den Gesamterwerb ist die Steuer abzuziehen, die auf Vorerwerbe nach den persönlichen Vorschriften und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt des Letzterwerbs zu erheben gewesen wäre (fiktive Steuer). Alternativ kann die auf den Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuer angerechnet werden, falls diese die fiktive Steuer übersteigt.

Dadurch, dass die persönlichen Freibeträge alle 10 Jahre zur Verfügung stehen, lassen sich mit einer langfristigen Nachfolge-Planung und einer schrittweisen Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation auch größere Vermögen steuerfrei übertragen. Besonders effizient gelingt die Ausnutzung der Freibeträge bei der Bündelung des Vermögens in sogenannten Familiengesellschaften bzw. Familienpools.

5. Besondere Versorgungsfreibeträge

Im Falle einer Erbschaft steht den Ehegatten, Kindern und Stiefkindern neben den persönlichen Freibeträgen zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG zu. Kindern wird dieser Freibetrag nur altersabhängig und in gestaffelter Höhe bis zum Lebensalter von 27 Jahren gewährt. Der Freibetrag für Kinder gilt übrigens auch für Stiefkinder und Adoptivkinder. Er steht darüber hinaus auch Enkeln zu, wenn deren Eltern bereits verstorben sind.

Verwandtschaftsgrad

Freibetrag

 

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

256.000 EUR

 

Kinder im Alter bis zu 5 Jahren

52.000 EUR

 

Kinder im Alter 6 - 10 Jahre

41.000 EUR

 

Kinder im Alter 11 - 15 Jahre

30.700 EUR

 

Kinder im Alter 16 - 20 Jahre

20.500 EUR

 

Kinder im Alter21 - 27 Jahre

10.300 EUR

 

Der Freibetrag kann nur dann in voller Höhe beansprucht werden, wenn der oder die Hinterbliebene keine weiteren steuerfreien Versorgungsbezüge, wie zum Beispiel Witwen- oder Waisenrente, bezieht. Ist dies der Fall, wird der jeweilige Kapitalwert von der Rente abgezogen.

6. Erbschaftssteuer Freibetrag für Immobilien und Unternehmen

Der größte Teil der Vermögen in Deutschland besteht aus Immobilien und Betriebsvermögen. Hier gibt es großzügige Vergünstigungen bei der Erbschaftssteuer nicht in Form von Freibeträgen, sondern durch Steuerbefreiungen bei bestimmten Wohnimmobilien oder der Weiterführung von Unternehmen durch den oder die Erben.

a. Familienheim erbschaftssteuerfrei erwerben

Wird eine vom Erblasser genutzte Wohnimmobilie auf Ehegatten oder Kinder vererbt, kommt eine umfassende Steuerbefreiung in Betracht. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die persönlichen Freibeträge der Erben für diesen Immobilienerwerb nicht benötigt werden und sich entsprechend auch nicht (ganz oder teilweise) aufbrauchen.

Die wichtigste Steuerbefreiung bei der Vererbung von Immobilien betrifft den Erwerb des Familienheims durch den Ehepartner gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 4b ErbStG. Hierfür gelten die folgenden Voraussetzungen:

  1. Das Familienwohnheim ist ein zu eigenen (Eheleute, gegebenenfalls samt Familie) Wohnzwecken genutztes Haus oder Eigentumswohnung. 
  2. Der Lebensmittelpunkt ist an diesem Familienwohnheim. Zweitwohnungen, Ferien- oder Wochenendhäuser sind nicht befreit.
  3. Das Familienwohnheim muss in Deutschland, der EU oder EWR belegen sein.
  4. Die Ehe muss im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung bestehen.
  5. Die Schenkung muss zu Lebzeiten der Eheleute erfolgen.
  6. Der erbende Ehegatte muss die Immobilie mindestens 10 Jahre nach dem Erbfall selbst weiter bewohnen, soweit er nicht aus zwingenden Gründen daran gehindert ist.

Probleme bereitet in der Praxis häufig das 10-jährige Weiterbewohnen der geerbten Immobilie - vor allem bei einer eintretenden Pflegebedürftigkeit. Allerdings gab es hierzu bereits eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen. Laut Bundefinanzhof liegt eine Hinderung aus zwingenden Gründen dann vor, wenn dem Erwerber die Selbstnutzung des Familienheims aus zwingenden Gründen unter konkreten Umständen objektiv unmöglich oder unzumutbar ist (BFH, Urteil vom 1. Dezember 2021 - 2 R 18/20)

Auch der steuerfreie Erwerb des Familienheims von Todes wegen durch Kinder ist möglich. Es gelten die Voraussetzungen für die Vererbung an den Ehegatten. Hinzu kommt jedoch gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 4c eine Beschränkung  bei der Wohnfläche. Der Erwerb des Familienheims ist nur insoweit von der Erbschaftssteuer ausgenommen, als die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt.

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b. Steuerbefreiung und Abzugsbetrag für vererbte Unternehmen

Für Unternehmen in der Erbschaft gibt es zwar keinen Erbschaftsteuer Freibetrag im eigentlichen Sinne. Es gibt jedoch Steuerbefreiungen, die einerseits sehr weitreichend sind, andererseits aber auch an strenge Voraussetzungen geknüpft sind.

Für sogenannte begünstigtes Betriebsvermögen (bis 26 Mio Euro) wird im Rahmen der Regelverschonung ein 85%iger Verschonungsabschlag sowie ein gleitender Abzugsbetrag von maximal 150.000 Euro gewährt. Nicht begünstigt ist dabei "schädliches" Verwaltungsvermögen. Voraussetzung für die Gewährung dieser teilweisen Steuerbefreiung ist insbesondere die Einhaltung der "Behaltensfrist" und der "Lohnsummenfrist". Noch strenger (länger) sind diese, wenn eine vollständige (100 Prozent) Steuerbefreiung durch die sogenannte Optionsverschonung in Anspruch genommen werden will.

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7. Freibeträge für Hausrat und Kunstgegenstände

Ehegatten, Kinder oder Lebenspartner können Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 EUR steuerfrei erben – dieser Freibetrag gilt bei der Erbschaftssteuer ebenso wie bei der Schenkungssteuer.

Hausrat ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl beweglicher Gegenstände, die der privaten Haushalts- und Lebensführung dienen. Dazu gehört die gesamte Wohnungseinrichtung, wie beispielsweise Möbel, Bilder, Bücher, Elektrogeräte, Geschirr, Sportgeräte, Gartengeräte oder Werkzeuge und auch persönliche Gegenstände wie Wäsche, Kleidung oder Musikinstrumente. Nicht zum Hausrat zählen Fahrzeuge jeglicher Art.

Für andere bewegliche körperliche Gegenstände beträgt der Freibetrag 12.000 EUR. Hierzu zählen insbesondere Schmuck, Kunstgegenstände (die nicht Hausrat sind) und Freizeitgegenstände wie ein Rennrad, Motorboot oder Reitpferd.

Sonstige Erwerber, also auch Enkel, Stiefkinder etc. können Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 EUR steuerfrei erwerben.

8. FAQ Erbschaftsteuer Freibetrag

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Wie hoch ist der Erbschaftssteuer-Freibetrag für Ehepartner

Ehegatten haben bei der Erbschaftssteuer einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Dieser Freibetrag steht auch für lebzeitige Schenkungen alle 10 Jahre zur Verfügung.

Ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer eine Freigrenze?

Bei dem persönlichen Freibetrag für Erbschaften handelt es sich nicht um eine Freigrenze. Das bedeutet, dass bei Erbschaften, die größer sind als der Freibetrag, nicht die gesamte Erbschaft, sondern nur der Betrag jenseits des Freibetrags der Steuer unterliegt.

Gelten die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer für alle Vermögenswerte?

Die persönlichen Freibeträge beziehen sich auf den Erwerber, also den Erben, nicht auf die Vermögenswerte in der Erbschaft. Es gibt jedoch besondere Steuerbefreiungen für bestimmte Positionen, wie zum Beispiel das vererbte Familienheim. Soweit diese greifen, wird der Freibetrag nicht aufgebraucht.

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