Geldwäschegesetz (GwG)

Pflichten für Private und Unternehmer aus dem GwG

Das Thema Geldwäsche hat im Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht mehrere Facetten. Einerseits werden nach § 261 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) diejenigen strafrechtlich verfolgt, die versuchen, illegal erworbene Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuführen.

Andererseits legt das Geldwäschegesetz (kurz: GwG) bestimmten Personen und Unternehmern diverse Melde-, Sorgfalts- und Dokumentationspflichten auf, um diejenigen besser verfolgen zu können, die sich der Geldwäsche strafbar machen. Das ebenfalls jüngst (wieder) aktualisierte Gesetz ist lang und wesentlich komplizierter. Dennoch müssen Unternehmer unbedingt ihre Pflichten kennen. Welche Pflichten Sie nach dem Geldwäschegesetz treffen, lesen Sie auf dieser Seite.

Mehr Informationen zum Wirtschaftsstrafrecht finden Sie hier: Wirtschaftsstrafrecht

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Was ist eigentlich Geldwäsche?

Als kleine Einleitung in das Thema Geldwäsche: Der Straftatbestand der Geldwäsche soll jene Vermögenswerte schützen, die durch bestimmte (im Gesetz katalogisierte) rechtswidrige Vortat erlangt wurden. Wer solche Vermögenswerte verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert oder wer die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, deren Einziehung oder Sicherstellung vereitelt oder gefährdet, macht sich gemäß § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) der Geldwäsche schuldig.

Aber auch derjenige, der sich oder einem Dritten einen bemakelten Vermögenswert beschafft, ihn verwahrt oder verwendet, macht sich strafbar. Dabei ist positive Kenntnis von der Herkunft nicht erforderlich. Auch, wer die Herkunft aufgrund der Umstände erkennen kann oder sie leichtfertig nicht erkennt, wird verfolgt.

Mehr Informationen zum Straftatbestand der Geldwäsche finden Sie hier: Geldwäsche

Wer wird aus dem GwG verpflichtet?

Das Geldwäschegesetz (GwG) dagegen regelt, welche Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um Geldwäsche zu verhindern und die Straftäter effektiver aufzuspüren. Verstöße gegen das Geldwäschegesetz werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils belegt.

Das Gesetz verpflichtet insbesondere folgende Personen bzw. Unternehmen:

  1. Kreditinstitute, Finanzunternehmen und Vermögensverwalter
  2. Anwälte, Steuerberater und Notare
  3. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
  4. Gewerbliche Händler von Gütern
  5. Immobilienmakler bei Miet- und Kaufobjekten 
  6. Versicherer
  7. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
  8. Kunstvermittler und Kunstlager

Dabei müssen die oben genannten grundsätzlich stets und in Bezug auf alle ihre Geschäfte ein besonderes Augenmerk darauf richten, ob es bei ihren Kunden oder Geschäftspartnern Hinweise auf Geldwäsche gibt.

Sonderfall: Geldwäscherelevante Geschäfte

Eine Ausnahme gilt für Rechtsanwälte und Notare. Diese treffen die Pflichten aus dem GwG nur dann, wenn sie sog. geldwäscherelevante Geschäfte vornehmen. Was diese Geschäfte sind, regelt eine weitere Auflistung im GwG. Dazu gehören u.a.:

  • Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben
  • Verwaltung von Geld, Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten
  • Gründung, Betrieb, Verwaltung oder Finanzierung von Gesellschaften, Treuhandgesellschaften oder ähnlichen Strukturen
  • Hilfeleistung in Steuersachen

Dabei gilt für diese geldwäscherelevanten Geschäfte anschließend ein ausdifferenziertes System, dass die anwaltliche Schweigepflicht des Anwalts mit den Informations- und Meldepflichten aus dem Geldwäschegesetz in Ausgleich bringt. Dabei sieht es Auskunftsverweigerungsrechte für Rechtsanwälte betreffend solchen Informationen vor, die sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten haben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt aber dann gleichwohl bestehen, wenn der Anwalt weiß, dass sein Mandant das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt hat oder nutzt.

Abstrakt: Internes Risikomanagement im Unternehmen

Ein zentrales Element des Geldwäschegesetzes ist die Stärkung des sog. risikobasierten Ansatzes. Hierzu gehört vor allem die Einführung eines sog. Risikomanagements. Demnach müssen die Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das – so der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 GwG – „im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist“. Dazu gehören im Einzelnen folgende Pflichten:

  1. Risikoanalyse

    Im Rahmen der Risikoanalyse müssen die Verpflichteten die für sie relevanten individuellen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln, die für die von ihnen betriebenen Geschäfte bestehen, und diese bewerten. Faktoren für ein potentiell niedrigeres oder höheres Risiko sind den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz zu entnehmen. Die Analyse muss dokumentiert, regelmäßig überprüft und auch aktualisiert werden. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung gestellt wird.
     
  2. Interne Sicherungsmaßnahmen

    Verpflichtete müssen anschließend, basierend auf der Analyse, angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern“.

    Die Maßnahmen können etwa folgendes umfassen:
    - den Risikoumgang,
    - die Identifizierung des Geschäftspartners,
    - die Aufzeichnung und Aufbewahrung von Daten zum Geschäftspartner sowie
    - die Bereitstellung dieser Daten für die zuständigen Behörden,
    - die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten,
    - die Überprüfung von Mitarbeitern auf deren Zuverlässigkeit,
    - die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich des Datenschutzes.

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Für bestimmte Branchen sieht das Gesetz generell die Pflicht vor, einen Geldwäschebeauftragten zu bestimmen. Dies gilt für Vermittler von Glücksspielen, Spielbanken, Kreditinstitute und Finanzunternehmen. Darüber hinauskann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für ein nicht zu dieser Gruppe gehörendes Unternehmen anordnen, wenn sie dies für angemessen hält.

Der Geldwäschebeauftragte ist verpflichtet, die Umsetzung der Vorschriften im GwG durch das Unternehmen sicherzustellen und die Einhaltung der sodann beschlossenen Maßnahmen zu überwachen.

Konkret: Individuelle Informations- und Sorgfaltspflichten

Im 3. Abschnitt regelt das GwG die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten im Hinblick auf deren Kunden. Also Pflichten die – anders als beim abstrakten Risikomanagement – konkret bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder (unter bestimmten Voraussetzungen) während oder auch außerhalb einer Geschäftsbeziehung vom Verpflichteten zu erfüllen sind.

Die wichtigste dieser Pflichten ist die Pflicht zur Identifizierung des Geschäftspartners. Diese greift immer dann, wenn Transaktionen in Geschäftsbeziehungen den Wert von 15.000 EUR (einzeln oder kumulativ) übersteigen. Wer ein Gewerbe betreibt, kann sich solchen Pflichten insbesondere bei Barzahlungen schon ab 10.000 EUR ausgesetzt sehen.

Zur Identifizierung müssen sodann bei einer natürlichen Person folgende Informationen erhoben werden:

  • Vorname und Nachname,
  • Geburtsort und -datum,
  • Staatsangehörigkeit sowie
  • die Wohnanschrift

Bei einer juristischen Person müssen folgende Daten abgefragt werden: 

  • Firma oder Name,
  • die Rechtsform,
  • ggf. die Registernummer,
  • die Anschrift des Sitzes und
  • die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.

Die Identifizierung muss bei natürlichen Personen anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Pass etc.) oder anhand eines anderen im Gesetz genannten Identitätsnachweises erfolgen, bei juristischen Personen anhand eines Auszuges aus dem entsprechenden Register, von Gründungsdokumenten oder einer eigenen – dokumentierten – Einsichtnahme des Verpflichteten in das entsprechende Register.

PDF-Vorlagen für solche Geldwäsche Formulare bieten die Online-Portale der Länder wie beispielsweise das des Berliner Senats.

Aufbewahrungspflicht

Es bestehen außerdem umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, zum Beispiel die Verpflichtung, die zur Identifizierung erhobenen Informationen über den Vertragspartner und über etwaig wirtschaftlich Berechtigte aufzubewahren. Die zur Identifizierung vorgelegten Dokumente müssen die Verpflichteten kopieren oder optisch digitalisieren.

Aber auch Daten aus Prüfungen und Dokumente aus den vorgenommenen Transaktionen müssen archiviert und fünf Jahre lang aufbewahrt, anschließend aber unverzüglich vernichtet werden.

Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäsche

Wenn sich Verdachtsmomente ergeben, die auf eine mögliche Geldwäsche hinweisen, besteht die Pflicht, das jeweilige Unternehmen und den entsprechenden Verdacht dem Bundeskriminalamt (BKA) mitzuteilen.

Folgende Umstände können den Verdacht auf eine Geldwäsche hervorrufen bzw. erhärten:

  • Hohe Anzahl verschiedener Bankkonten
  • Sehr hohe Einzahlungen in Bar
  • Überweisung sehr hoher Summen oder große Anzahl an kleinen Überweisungen

Eintragung ins Transparenzregister

Schon 2017 wurde die Einrichtung des elektronischen Transparenzregisters eingeführt. Das Transparenzregister enthält Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln. Seit der Novelle des Geldwäschegesetzes 2020 ist es öffentlich.

Die juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen die relevanten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einholen, vorhalten, jährlich überprüfen und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Verwalter von Trusts mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland und auch Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck oder von Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen, haben ebenfalls Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Trusts einzuholen und dem Transparenzregister elektronisch zu übermitteln.

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