Das Geschiedenentestament

So schützen Sie Ihr Vermögen nach der Scheidung vor dem Ex-Partner

Nach der Trennung ist oft alles anders: Die Ehepartner streiten erbittert um Unterhalt, Zugewinn und manchmal sogar um die Kinder. Meistens denkt in diesen Lebensphasen niemand an ein Testament. Wenn einer von beiden stirbt, erbt im ungünstigsten Fall alles der Noch- oder Ex-Partner. Da hilft das sogenannte Geschiedenentestament.

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Gefahr in der Trennungsphase

Ein Scheidungsantrag kann beim Familiengericht erst ein Jahr ab Trennung der Eheleute eingereicht werden. Diese Phase, also bevor die Scheidung überhaupt beim Familiengericht ist, ist besonders heiß. Hier muss vorgesorgt werden, denn Ehegatten haben ein gesetzliches Erbrecht.

Wenn es keinen Ehevertrag gibt erben Ehegatten neben Kindern die Hälfte, sind keine Kinder da, erben sie neben den Eltern des Verstorbenen sogar ¾. Oder einer der Ehegatten hat bereits für sich ein Einzeltestament aufgesetzt, das den anderen Ehegatten begünstigt, ihn also als Erben einsetzt. In beiden Fällen sollte der Ehegatte tätig werden, wenn er nicht will, dass sein Noch-Gatte etwas erbt.

Dazu muss er den anderen wirksam enterben. Gibt es noch keine letzwillige Verfügung, reicht es wenn ein Testament aufgesetzt wird, in welchem man den Ehegatten enterbt. Wenn es ein altes Testament gibt, gilt im Grundsatz: Ein neueres Testament ersetzt grundsätzlich das alte, das alte Testament hat keine Wirkung mehr. Um sicher zu gehen, sollte man aber das alte Testament im neuen explizit widerrufen oder/und das alte Testament vernichten.

Ist der Ehegatte enterbt, so bleibt ihm nur noch – oder immerhin - der Pflichtteil. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn es weitere gesetzliche Erben gibt, erhöht sich deren Erbteil durch die Enterbung des Ehegatten. Auch hierzu kann man in einem Testament Regelungen treffen.

Problemfall Berliner Testament

Doch Vorsicht: Oft haben Eheleute in glücklichen Tagen ein gemeinsames Testament errichtet - in der Regel das sogenannte "Berliner Testament". Das heißt, sie haben sich in einer Urkunde gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Hier reicht es nicht, wenn ein Ehegatte ein neues Testament schreibt oder das alte gemeinsame Testament für sich alleine widerruft. Ein gemeinsames Testament kann nur widerrufen werden, indem man den Widerruf vom Notar protokollieren lässt und dem anderen Ehegatten dann – ebenfalls förmlich – zustellen lässt. Mehr zum Widerruf von Einzeltestamenten und Berliner Testamenten finden Sie hier: Widerruf Testament

Vermögenszugriff durch Ex über die Kinder vermeiden

Sind Eheleute geschieden, besteht das gesetzliche Erbrecht des Ex-Ehegatten nicht mehr. Dennoch kann der Ehegatte über Umwegen zum Erben oder Vermögenverwalter über den Nachlass werden, wenn gemeinsame minderjährige Kinder da sind. Verstirbt ein Ehegatte, so hat der überlebende Ehegatte das alleinige Sorgerecht für die Kinder und somit auch das Recht zur Vermögenverwaltung über den Nachlass. Nach dem Tod eines Elternteils wird also der überlebende Elternteil zum alleinigen Vermögenverwalter der Kinder, er verwaltet also auch das Erbe, bis die Kinder volljährig sind. Es kann außerdem tragischerweise passieren, dass ein Kind vor dem überlebenden Ex-Gatten stirbt. Dann erbt der überlebende Ehegatte alles vom Kind, wenn das Kind nicht eigene Kinder hat oder verheiratet ist. Beides ist nicht gewollt.

Das Vermögen kann daher - über den „Umweg“ Kind, wieder bei dem Ex-Ehegatten ankommen. Bei beiden Varianten landet das geerbte Vermögen über das Kind beim Ex-Gatten – das ist meist nicht gewollt.

Das Geschiedenentestament als Lösung

Beide Probleme kann das das Geschiedenentestament vermeiden. Es gibt zwei Gestaltungen, die helfen, die unerwünschte Teilhabe des anderen Elternteils am Nachlass des zuerst Versterbenden zu verhindern.

Vor- und Nacherbschaft

Bei dieser Gestaltung wird das eigene Kind Vorerbe, Nacherben kann eine vom Erblasser gewählte Person sein – die eigenen Kinder des Kindes oder andere nahstehenden Personen oder Verwandte. Im Todesfall wird das Kind also sogenannter Vorerbe. Das bedeutet, dass der Nachlass im zum Sondervermögen wird. Verstirbt das Kind, so geht dieses Sondervermögen direkt auf den vom Erblasser bestimmten Nacherben über und nicht auf den Ex-gatten.

Dies gilt selbst dann, wenn das Kind testierfähig ist und den anderen Elternteil zum Erben bestimmt. Das Kind vererbt nämlich nur sein eigenes Vermögen. Die Vorerbschaft bleibt gewissermaßen Vermögen des Verstorbenen und geht direkt auf den Nacherben über. In der Regel wird angeordnet, dass die Vorerbschaft spätestens mit dem Tod des überlebenden Ex-Gatten endet. Die Vorerbschaft unterliegt außerdem gesetzlichen Beschränkungen.

Der Vorerbe, also das Kind kann dieses Sondervermögen zwar nutzen, aber nicht darüber verfügen, er kann es also z.B. nicht dem den überlebenden Ex-Gatten durch Schenkung übertragen. Diese Lösung hat also den Vorteil, dass das Kind selbst keinen Einfluss nehmen kann und der geschiedene Ehegatte nicht an dem Vermögen partizipieren kann. Dies kann auch als Nachteil empfunden werden, insbesondere wenn die Vorerbschaft sehr lange besteht, vermischt sich das Vermögen oft und es kann Streit darüber entstehen, was zur Vorerbschaft zählt.

Vermächtnislösung

Die Anordnung eines Vermächtnisses Wenn man die Verfügunsgbeschränkungen der Vorerbschaft nicht möchte, bietet sich eine Alternativlösung an, nämlich ein Herausgabe- oder Universalvermächtnis. Das Kind wird also erst einmal Vollerbe. Als Vollerbe unterliegt es keinen Beschränkungen, es kann über die Erbschaftsgegenstände verfügen, sogar Schenkungen vornehmen. Es kann auch für sein ganzes Vermögen, samt Erbe, an eine Person seiner Wahl vererben.

Die Erbschaft ist aber mit einem Herausgabevermächtnis belastet. Mit dem Tod des Kindes wird ein Vermächtnis gegenüber dessen Erben am gesamten Nachlass des erstversterbenden Elternteils fällig („Supervermächtnis“). Das Vermächtnis steht unter der Bedingung, dass der Ex-Gatte noch lebt. Wem das Vermächtnis zukommen soll, kann wiederum der Erblasser bestimmen, so wie er den Nacherben bestimmen kann. Ein weiterer ist, dass das Herausgabevermächtnis eine sog. Nachlassverbindlichkeit ist. Wenn der Ex-Gatte seinen Pflichtteilfordert, so wird das Vermächtnis bei der Ermittlung des Nachlasses und somit des Pflichtteils abgezogen.

Die Vermögenssorge bei minderjährigen Kindern

Die dargestellten Lösungen vermeiden noch nicht, dass der Ex-Gatte als Elternteil die Vermögenssorge als teil des Sorgerechts innehat, er verwaltet das geerbte Vermögen. Diesem Problem kann mit dem Entzug des Vermögensrechts begegnet werden. Im Testament kann der Erblasser dem überlebenden Elternteil für den Nachlass die Vermögenssorge entziehen. Gleichzeitig bestimmt er einen Vermögenverwalter, also eine Person, die das Erbe für die Kinder verwaltet, bis diese volljährig sind. Zusätzlich kann Testamentsvollstreckung angeordnet werden, dies ist dann sinnvoll, wenn die Vermögensverwaltung über das 18.Lensjahr der Kinder angeordnet erden soll. Das Geschiedenentestament schreibt sich nicht so nebenbei, weitere Details sind zu beachten. Den Überblick hat nur der Fachmann, er kann auch dazu beraten, welche Gestaltungen sich für welchen Einzelfall anbieten und wie man diese rechtssicher formuliert.

Entzug des Vermögensverwaltungsrechts: Der Erblasser kann für alles, was von ihm erbrechtlich übergeht, das elterliche Vermögensverwaltungsrecht auszuschließen, § 1638 BGB. Eine Begründung ist nicht erforderlich, es bedarf lediglich der einseitigen Anordnung durch den Erblasser. Dies bewirkt, dass dem Kind durch das Familiengericht ein Ergänzungspfleger beiseite gestellt wird. Der Erblasser hat dabei die Möglichkeit, den Pfleger selbst zu bestimmen. An diese Auswahl ist das Familiengericht in der Regel gebunden.

Verwaltungsanordnungen: Als mildere Maßnahme können dem anderen Elternteil auch Vorgaben zur Vermögensverwaltung gegeben werden, § 1639 BGB. Dies wird jedoch nur schwer zu kontrollieren sein. Zwar sind Abweichungen nur mit familiengerichtlicher Zustimmung zugelassen. Werden die Maßnahmen dort jedoch gar nicht erst bekannt, fehlt es aber an eben dieser Kontrollmöglichkeit.

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