GmbH & Co. KG-Gesellschaftsvertrag

Tipps vom Fachanwalt zu Klauseln, Besonderheiten und Änderungen von Gesellschaftsverträgen einer GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Mischform zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft. Die Beziehungen der Gesellschafter der GmbH & Co. KG werden durch den Gesellschaftsvertrag geregelt. Dabei besteht - zum Beispiel im Gegensatz zu einer AG - eine sehr weite Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen allen Entscheidungsträgern auf allen Ebenen (Gesellschafter, Manager, Kontrollgremien).

Weiterführende Informationen zum Gesellschaftsvertrag einer GmbH finden Sie hier GmbH-Gesellschaftsvertrag

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Anwaltliche Expertise zu GmbH & Co. KG-Gesellschaftsverträgen

Unser Team von Fachanwälten für Gesellschaftsrecht, Steueranwälten und spezialisierten Steuerberatern verfügt über eine jahrelange Erfahrung in der Gestaltungspraxis von Gesellschaften, Joint Ventures und Beteiligungen im Mittelstand. Wir begleiten Unternehmer und Investoren bei allen GmbH & Co. KG-Konzepten, insbesondere:

  1. Beratung bei der Gründung einer GmbH & Co. KG sowie bei Umwandlungsmaßnahmen betreffend eine GmbH & Co. KG
  2. Gutachterliche Prüfung von Gesellschaftsverträgen und einzelner Vertragsklauseln, zum Beispiel Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer und Gesellschafter, Veräußerungsbeschränkungen, Steuerklauseln und Abfindungsregelungen
  3. Planung und Vorbereitung der Änderung von Gesellschaftsverträgen und Anpassungen, etwa zur Vorbereitung einer  Unternehmensnachfolge
  4. Etablierung eines Managementbeteiligungssystems oder Beteiligungsveräußerung
  5. Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung von Gesellschafter- und Geschäftsführerrechten, Management von Gesellschafterstreitigkeiten
  6. Steuerrechtliche Prüfung und Optimierung des GmbH & Co. KG-Gesellschaftsvertrags

Wenn Sie Fragen zum Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG haben oder eine Prüfung und Anpassung von Gesellschaftsvertragsklauseln planen, kontaktieren Sie gerne unsere Corporate-Anwälte in Hamburg, Berlin, München oder Frankfurt. Wir beraten Unternehmen, Geschäftsführer und Gesellschafter bundesweit.

Konzeption und Typen von GmbH & Co. KG-Gesellschaftsverträgen

Im deutschen Mittelstand kann man unterschiedliche Ausprägungen der GmbH & Co. KG feststellen. Alle GmbH & Co. KG basieren zwar auf der Grundkonzeption, dass die GmbH als juristische Person die Stellung des geschäftsführenden, persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) übernimmt. Daher wird diese GmbH auch Komplementär-GmbH genannt. Neben der Komplementärin gibt es Kommanditisten, die oftmals allein über alle Stimm- und Gewinnrechte verfügen. Von dieser Basis aus lassen sich verschiedene Typen unterscheiden. Diese richten sich nach rechtlichen, steuerlichen und strategischen Zielsetzungen des Gesellschafterkreises bzw. des Mehrheitsgesellschafters. Dabei weist jeder Gesellschaftsvertrag des jeweiligen Gesellschaftstyps gewisse Eigenheiten auf:

Von der normalen gewerblich tätigen GmbH & Co. KG mit kleinem oder mittelgroßem Gesellschafterkreis ist die als GmbH & Co. KG organisierte Familiengesellschaft, Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG bzw. der Familienpool in Form der GmbH & Co. KG zu unterscheiden. Die Organisationsstruktur dieser Gesellschaftsformen lässt sich wie folgt einteilen:

Die personengleiche GmbH & Co. KG ist die Urform der GmbH & Co. KG. Sie kann auch als die typische GmbH & Co. KG bezeichnet werden. Bei der personengleichen GmbH & Co. KG sind alle Gesellschafter zugleich an der Komplementär-GmbH und als Kommanditisten an der KG beteiligt.

Sehr dicht an die personengleiche GmbH & Co. KG ist die beteiligungsidentische GmbH & Co. KG angelehnt. Die beteiligungsidentische GmbH & Co. KG unterscheidet sich von personengleichen dadurch, dass bei ihr alle Gesellschafter nicht nur irgendwie an KG und GmbH beteiligt sind, sondern alle Gesellschafter gleichermaßen im gleichen Verhältnis an KG und GmbH beteiligt sind.

Die Einheitsgesellschaft unterscheidet sich gravierend von den oben genannten Typen. Bei der Einheits-GmbH & Co. KG hält die KG alle Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH. Die Kommanditisten halten nur eine Beteiligung an der KG und mittelbar über die KG an der GmbH. Die GmbH ist die persönlich haftende Gesellschafterin der KG, die wiederum die GmbH vollständig hält. Beide Gesellschaften bilden also eine Beteiligungs-Einheit, woraus sich der Name auch ableitet.

Darüber hinaus gibt es die Publikums-GmbH & Co. KG. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass eine große Anzahl an Investoren sich an der KG als Kommanditisten beteiligt. Typischerweise werden geschlossene Fonds als Publikums-GmbH & Co. KG organisiert. Anders als bei offenen Publikumsgesellschaften können die Anteile nicht an öffentlichen Börsenplätzen gehandelt werden. Eine Deinvestition ist grundsätzlich während der vereinbarten Laufzeit ausgeschlossen.

Bei einer Doppel- bzw. Mehrstöckige GmbH & Co. KG ist als einziger Komplementär oder Kommanditist eine weitere GmbH & Co. KG beteiligt. Dieser Typus wird oftmals aus mitbestimmungs- oder umwandlungsrechtlichen Gründen gewählt. Davon zu unterscheiden ist die sternförmige Komplementärbeteiligung, bei der die GmbH als Komplementärin bei mehreren KGs dient. 

Welche Bedeutung hat der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG?

Da es sich bei der GmbH & Co. KG um zwei rechtlich gesehen separate Gesellschaften handelt, verfügt grundsätzlich jede GmbH & Co. KG auch über zwei Gesellschaftsverträge: Einen Gesellschaftsvertrag für die Komplementär-GmbH und einen Gesellschaftsvertrag für die KG. Hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags für die GmbH sei verwiesen auf unsere Seite GmbH-Gesellschaftsvertrag.

In einer GmbH & Co. KG kommt die größere Bedeutung dem Gesellschaftsvertrag der KG zu. Der Gesellschaftsvertrag der KG regelt alle wichtigen Rechtsverhältnisse und Vertragsbeziehungen aller Gesellschafter, also der einzelnen Kommanditisten und des Komplementärs, untereinander. Wie in den Gesellschaftsverträgen anderer Rechtsformen werden die Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Detail geregelt. Dazu zählen oftmals u. a. die Informationsrechte, der Gewinnbezug, Wettbewerbsverbote und Einlagenpflichten. Überdies justiert der KG-Gesellschaftsvertrag den Zugang von Dritten in den Gesellschafterkreis mittels Vinkulierungs- und Nachfolgeklauseln, um einer Verfremdung entgegenzuwirken.

Entscheidende Bedeutung kommt dem Gesellschaftsvertrag nicht nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander zu, sondern auch im Verhältnis zum Finanzamt. Für diverse gesellschaftsrechtlich gefärbte Vertragsverhältnisse ist aus steuerlicher Sicht ein zivilrechtlich wirksamer und schriftlicher Vertrag erforderlich. Verhältnisse, die im KG-Gesellschaftsvertrag festgeschrieben werden, können steuerliche Komplikationen verhindern.

Überdies spielt der Gesellschaftsvertrag bei der Gründung der GmbH & Co. KG eine wichtige Rolle. Die Gründung der KG setzt immer auch die Existenz der Komplementär-GmbH voraus. In anderen Worten: die GmbH muss vor der KG-Gründung oder zeitgleich gegründet werden. Mit dem Abschluss des KG-Gesellschaftsvertrags durch die Komplementär-GmbH und einen oder mehrere Kommanditisten entsteht die KG. Im Außenverhältnis wirksam wird die KG, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wird. Empfehlenswert ist der Abschluss eines ausführlichen schriftlichen KG-Gesellschaftsvertrags, anderenfalls greifen die gesetzlichen Normen des HGB, die oftmals nicht interessengerecht für die Kommanditisten sind. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Gesellschaftsvertrag einer KG keiner besonderen Form bedarf. Er kann mithin sogar mündlich abgeschlossen werden. Ein mündlicher Gesellschaftsvertrag begründet indes eine große Rechtsunsicherheit und sollte – wie oben dargestellt – schon aus steuerrechtlichen Gründen vermieden werden. Mit einem schriftlich fixierten Gesellschaftsvertrag lassen sich durch intelligente Streitschlichtungsregelungen langjährige Gesellschafterstreitigkeiten vermeiden.

Informationen zu Gesellschafterstreitigkeiten in einer GmbH & Co. KG finden Sie hier: Gesellschafterstreit Personengesellschaft

Die wichtigsten Klauseln im GmbH & Co. KG-Gesellschaftsvertrag

Anders als bei GmbH-Gesellschaftsverträgen, besteht keine Verpflichtung, die Gesellschaftsverträge einer GmbH & Co. KG beim Handelsregister einzureichen. Von daher ist bei einer GmbH & Co. KG ein gewisses Vertragsmanagement erforderlich, um die laufenden Änderungen des Gesellschaftsvertrags einzufangen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Regelungen eines Gesellschaftsvertrags einer GmbH & Co. KG mit mehreren Kommanditisten:

Firmenname: Die Regelung zur Firmenbezeichnung findet sich meist an erster Stelle im Gesellschaftsvertrag. Die KG kann einen Personen-, Sach- oder Phantasienamen als Firmenbezeichnung wählen. Durch den Firmennamen soll eine Unterscheidbarkeit erreicht werden. Der Firmenzusatz „GmbH & Co. KG“ hinter dem Firmenkern macht deutlich, dass keine natürliche Person als Komplementär unbeschränkt haftet. Daher ist die Führung des Firmenzusatzes auch gesetzlich vorgeschrieben.

Einlagen und Leistungspflichten der Gesellschafter: Anders als bei der GmbH und AG bestehen keine Anforderungen an ein Mindestkapital in der KG. Die KG kann bereits mit einer Einlage von z. B. EUR 1.000,00 gegründet werden. Die Kommanditisten verpflichten sich durch den Gesellschaftsvertrag Beiträge an die KG zu leisten. Zu beachten ist, dass zwischen der Pflichteinlage und der in das Handelsregister einzutragenden Haftsumme zu unterscheiden ist. Mit der Pflichteinlage ist die Leistung beschrieben, zu der sich der Kommanditist gegenüber der KG verpflichtet hat. Dagegen handelt es sich bei der Haftsumme um den im Handelsregister einzutragenden Betrag, mit dem der Kommanditist gegenüber den Gläubigern der KG haftet, solange die Einlage nicht in die KG eingezahlt wird. In der Praxis sind oftmals Pflichteinlage und Haftsumme gleich hoch. Sie können aber auch auseinanderfallen.

Geschäftsführung, Vertretung und Tätigkeitsvergütung der Komplementärin: Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG findet sich die Besonderheit, dass zur Geschäftsführung und Vertretung der KG ausschließlich eine Komplementär-GmbH berechtigt ist. Unverzichtbar ist die Regelung einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Die Kommanditisten sind insoweit von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Indessen haben sie die Möglichkeit, einer Geschäftsführerhandlung zu widersprechen, wenn diese über den gewöhnlichen Betrieb der KG hinausgeht (§ 164 S. 1, 2. HS HGB). Zu beachten ist, dass die Vertretung der KG zwar über die Komplementär-GmbH erfolgt, diese aber ihrerseits durch ihren Geschäftsführer vertreten wird. In aller Regel wird auch bei der Geschäftsführungs-Klausel im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Komplementär-GmbH die für die Geschäftsführung anfallenden Aufwendungen erstattet bekommt. Überdies ist aus steuerrechtlicher Sicht ratsam, bei einer am Kapital der KG nicht beteiligten Komplementär-GmbH eine sog. Haftungsvergütung für die Übernahme der Haftungsrisiken zu gewähren. Dabei kann es sich um eine feste Vergütung oder um eine am Stammkapital orientierte Avalprovision handeln.

Sonderrechte und Kontrollrechte von Gesellschaftern: Insbesondere in Familiengesellschaften werden oft disquotale Gewinn- und Stimmrechte zugunsten des Gründers normiert. Dies sichert oft die Herrschaft eines Gesellschafters oder einer Gruppe von Gesellschaftern, obgleich diese keine Stimmenmehrheit haben. Überdies können zwischen Gesellschaftern Zuständigkeiten und Kontrollrechte zugunsten aller oder einzelner Gesellschafter in und außerhalb von Gesellschafterversammlungen vereinbart werden.

Wettbewerbsverbote und Verschwiegenheitsverpflichtungen: Nicht selten findet man im Gesellschafsvertrag der KG normierte Wettbewerbsverbote, Kundenschutzregelungen und Verschwiegenheitsvorschriften zu Lasten der Gesellschafter, um Geschäftsgeheimnisse und wirtschaftliche Interessen der Gesellschaft zu schützen. Meist gelten die folgenreichen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzregelungen während der Zeit der Gesellschafterstellung. In einem gewissen Ausmaß sind aber auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote denkbar.

Informations- und Einsichtsrechte gegenüber der Geschäftsführung: Gesetzlich stehen dem Kommanditisten nur sehr eingeschränkte Informations- und Auskunftsrechte zu. Die Reichweite seiner Informationsrechte lässt sich im Gesellschaftsvertrag zum Schutze der Kommanditisten erweitern.

Steuerklauseln: Mit entsprechenden Steuerklauseln lassen sich Steuerbelastungen einzelner Gesellschafter durch unkontrollierte Handlungen anderer Gesellschafter begrenzen oder sogar gänzlich vermeiden.

Verfahrensregeln bei Gesellschafterstreitigkeiten: Gesellschafterkonflikte können präventiv durch klare Verfahrensvorschriften im Zusammenhang von Gesellschafterversammlungen, durch Streitschlichtungsvorgaben sowie durch eindeutige Regelungen über Stimmverbote begrenzt werden.

Gleichlauf zwischen KG- und Komplementär-GmbH-Beteiligungen: Bei beteiligungsidentischen GmbH & Co. KGs wird ein Gleichlauf der Beteiligungen eines Gesellschafters an der KG und an der Komplementär-GmbH durch den Gesellschaftsvertrag sichergestellt. Wenn ein Kommanditist am Festkapital der KG nicht im gleichen Verhältnis beteiligt ist wie er am Stammkapital der Komplementärin beteiligt ist, wird ein Ausschlussgrund begründet mit der Folge, dass er aus der KG hinausgekündigt werden kann.

Jahresabschluss: Meist fällt die Aufstellung eines Jahresabschlusses in die Kompetenz der Komplementär-GmbH. Die Feststellung des Jahresabschlusses fällt in der Praxis gemäß den gängigen KG-Gesellschaftsverträgen in die Zuständigkeit der KG-Gesellschafter (Aufstellung meint die Vorbereitung des Jahresabschlusses; die Feststellung führt zur verbindlichen Verabschiedung des Jahresabschlusses). Überragend wichtig ist der Gesellschaftsvertrag betreffend die Regelung der Beteiligung der Kommanditisten an Gewinn und Verlust. Ohne eine gesellschaftsvertragliche Regelung wird der Gewinn einer KG in der Weise zugeordnet, dass im Wege einer sog. Vorzugsdividende zunächst die Kapitalanteile der Kommanditisten mit je 4 % verzinst werden und der darüber hinaus gehende Gewinn in einem angemessenen Verhältnis unter den Gesellschaftern verteilt wird. Diese antiquierte Gewinnzuordnung wird heutzutage in der Praxis als nicht interessengerecht angesehen. Mittels Gesellschaftsvertrag wird der Gewinn und Verlust an die Beteiligungshöhe geknüpft.

Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses: Bei einer auf unbestimmte Zeit gegründeten GmbH & Co. KG steht allen Kommanditisten ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Nach dem Gesetz kann die Kündigung eines Gesellschafters für den Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Monaten erfolgen. Verlängerungen der gesetzlichen Kündigungsfrist durch gesellschaftsvertragliche Klauseln sind möglich und in der Praxis üblich. Zu beachten ist, dass das ordentliche Kündigungsrecht nicht durch unzulässige Kündigungsbeschränkungen ausgehebelt werden darf. Nach aktueller Rechtsprechung und der herrschenden Literatur sind Kündigungsfristen von über 30 Jahren grundsätzlich unzulässig und als nichtig anzusehen. Indes können aber auch Beschränkungen von mehr als 10 Jahren problematisch sein. Die Kündigung führt zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der KG. Das Ausscheiden begründet einen Abfindungsanspruch des Gesellschafters gegen die GmbH & Co. KG.

Güterstandsklausel und Pflichtteilsklausel: Mit diesen Klauseln versucht sich die Gesellschaft vor Angriffen Dritter zu schützen. Danach werden Gesellschafter, die verheiratet sind, zu einer güterrechtlichen Vereinbarung mit dem Ehepartner verpflichtet, die die Beteiligung bzw. Wert der Gesellschaftsbeteiligung nicht in den Zugewinn fallen lassen. Entsprechende Vereinbarungen können auch bei der Berechnung eines erbrechtlichen Pflichtteilsanspruchs für die Beteiligung an der KG im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.

Vinkulierungsklauseln, Beschränkung der Anteilsveräußerungen: Schutz vor Überfremdung bieten sog. Vinkulierungsklauseln. Danach dürfen Gesellschaftsbeteiligungen nur mit der Zustimmung der Mehrheit, der qualifizierten Mehrheit oder aller Gesellschafter auf Dritte übertragen werden.

Bei den oben dargestellten gesellschaftsvertraglichen Regelungen handelt es sich um klassische Klauseln. Darüber hinaus sind viele weitere gesellschaftsvertragliche Regelungen denkbar, die sich am Interesse einzelner oder aller Gesellschafter orientieren.

Änderung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH & Co. KG

Anders als bei einer AG oder GmbH unterliegt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG keiner Form. Daher können im Grunde Änderungen von Gesellschaftsverträgen sogar mündlich vereinbart oder beschlossen werden. Um eine gewisse Rechtssicherheit zu erreichen, ist allerdings die schriftliche Abfassung der Änderungen zu empfehlen. Überdies sollten im steuerrelevanten Bereich Änderungen eines GmbH & Co. KG-Gesellschaftsvertrags zwingend schriftlich erfolgen. Zu beachten ist, dass die Änderung des Gesellschaftsvertrags der Komplementär-GmbH stets der notariellen Beurkundung bedarf.

Wenn Sie Fragen zu Gesellschaftsverträgen oder zur Wirksamkeit einzelner Klauseln haben, kontaktieren Sie gerne unsere Rechtsanwälte in unseren Büros in Hamburg, Berlin, München oder Frankfurt.

Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht

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