Gewerbemietrecht

Immobilien- und Wirtschaftskanzlei mit spezialisierten Rechtsanwälten

Gewerbemietverhältnisse sind auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehungen. Ihr Bestand und ihre Ausgestaltung sind nicht selten für Vermieter und Mieter von existenzieller Bedeutung. Dabei haben sich über die Jahre branchenspezifisch bestimmte Standards herauskristallisiert, so dass ein guter Geschäftsraummietvertrag stets die Besonderheiten der Branche des Mieters widerspiegeln sollte.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Anwaltliche Leistungen im Bereich des Gewerbemietrechts

Als Wirtschaftskanzlei betreuen wir Vermieter und Mieter in allen Fragen zum Gewerbemietrecht - von der Gestaltung des Gewerbemietvertrages bis zur gerichtlichen Vertretung im Streit um das Mietverhältnis. Zu den Leistungen unserer Rechtsanwälte für Gewerbemietrecht in Berlin, Hamburg, München und Frankfurt gehören u.a.:

  1. Mietrechtlicher Letter of Intent
  2. Gestaltung und Prüfung von Gewerbemietverträgen inklusive Räumungsvereinbarungen unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten (Büro, Einzelhandel, Fachmarktzentren, Einkaufszentren, Apotheken, Arzt- bzw. Zahnarztpraxen)
  3. Regelungen zur Vertragslaufzeit sowie Options- und Kündigungsrechte sowie Konkurrenz und Sortimentsschutzklauseln
  4. Vereinbarungen zur Mietanpassung sowie zu Betriebskosten Instandhaltung, Instandsetzung sowie Schönheitsreparaturen
  5. Vereinbarung von Mietsicherheiten
  6. Beratung zu Fragen der gesetzlichen Schriftform
  7. Durchführung einer mietrechtlichen Due Diligence für den Erwerber beim Ankauf von Immobilien
  8. Beratung zu Mieterdienstbarkeiten
  9. Umsatzsteuerrechtliche Fragen (Option zur Umsatzsteuer)
  10. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung bei gewerbemietrechtlichen Auseinandersetzungen - einschließlich maklerrechtlicher Fragen

Überblick und Spezialprobleme zum Gewerbemietrecht

Nachfolgend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über den Bereich Gewerbemietrecht und Gewerbemietvertrag geben. Außerdem stellen wir Ihnen kurz Fragestellungen vor, mit denen sich unsere Rechtsanwälte für Gewerbemietrecht in Berlin, Hamburg, München und Frankfurt in ihrer Praxis häufig befassen.

Grundlagen des Gewerbemietrechts

Die Grundlagen des Gewerbemietrechts finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Schutz des Mieters steht beim Gewerbemietrecht nicht so sehr im Fokus wie beim Wohnraummietrecht. Beim Gewerbemietverhältnis besteht weitergehende Vertragsfreiheit, die ihre Schranken vor allem im AGB-Recht findet. Die Rechtsprechung prüft aber einseitig durch den Vermieter durchgesetzte Klauseln sehr kritisch. Die Ausnutzung der rechtlichen Freiräume für den Mandanten ist zentrale Aufgabe des Rechtsanwalts für Gewerbemietrecht. Neben den Regelungen im BGB sind zudem noch Spezialnormen wie zum Beispiel die Heizkostenverordnung oder die Apothekenbetriebsverordnung zu beachten.

Konkurrenzschutzklausel und Sortimentschutzklausel

Gewerbemietverträge enthalten häufig sogenannte Konkurrenzschutzklauseln. Durch diese Klauseln verpflichtet sich der Vermieter gegenüber dem Mieter, nicht im oder in der Nähe der Mieträume an Konkurrenten des Mieters zu vermieten oder sich an den Konkurrenten des Mieters zu beteiligen. Es ist auch oft der Fall, dass der Mieter sich gegenüber dem Vermieter verpflichtet, nicht in Konkurrenz zu den Mitmietern zu treten. Vermieter übersehen häufig, dass bereits das Gesetz - also ohne überhaupt eine Konkurrenzschutzklausel zu vereinbaren - dem Vermieter die Pflicht auferlegt, den Mieter vor Konkurrenz zu schützen. Vermietet der Vermieter dennoch an einen Konkurrenten eines Mieters, kann der betroffene Mieter dagegen vorgehen und u.a. die Miete mindern und Schadenersatz fordern. Will der Vermieter die Freiheit behalten, auch an Konkurrenten seiner Mieter zu vermieten, muss er in seinen Mietverträgen die Pflicht zum Konkurrenzschutz ausdrücklich ausschließen. Aus Sicht des Mieters ist es wichtig, den Mietzweck im Vertrag so genau wie möglich zu beschreiben. Je genauer der Mietzweck beschrieben ist, desto kleiner wird der Spielraum des Vermieters, an Konkurrenten des Mieters zu vermieten.

Es existieren auch sogenannte Sortimentschutzklauseln, diese Klauseln stellen sicher, dass bei sich überschneidenden Sortimenten (zum Beispiel Kosmetika in Apotheke und Drogeriemarkt) sichergestellt wird, dass ein bestimmtes Sortiment nur durch einen der ansässigen Mieter vertrieben werden darf.

Wir beraten Vermieter und Mieter bei der Gestaltung und Durchsetzung von mietvertraglichen Konkurrenz- und Sortimentschutzklauseln.

Schriftform im Gewerbemietrecht

Gewerbemietverträge mit einer längeren Laufzeit als 1 Jahr müssen zwingend in Schriftform abgeschlossen werden (§ 550 BGB). Vereinfacht gesagt bedeutet Schriftform, dass ein Mietvertrag alle wesentlichen Vertragsinhalte enthält (Person des Vermieters, Person des Mieters, Mietobjekt, Mietdauer, Miethöhe) und der Mietvertrag durch beide Parteien unterschrieben ist. Ein Mietvertrag, welcher per Email geschlossen ist, entspricht nicht der Schriftform. Erst recht gilt das natürlich für mündliche Vereinbarungen.

Auch alle späteren Änderungen eines Mietvertrags (Nachträge) müssen immer und ausnahmslos schriftlich festgehalten werden. Falls die gesetzliche Schriftform nicht eingehalten ist, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies hat zur Folge, dass jede der beiden Vertragsparteien dien Vertrag mit der ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen kann.

Ein Mieter könnte sich also aus einem unliebsam gewordenen Mietvertrag lange vor Ablauf der Festmietzeit lösen. Einen Vermieter, dessen Kalkulation auf langfristigen Mietverträgen basiert, kann eine solche Kündigung schwer treffen. Andererseits ist es nicht gesagt, dass nicht auch ein Vermieter einen Mieter vor der Zeit unter Berufung auf Formmängel kündigt und dadurch Platz schafft, für einen lukrativeren Mieter.

In der Praxis haben Vermieter und Mieter dieses Risiko jahrelang durch sogenannte Heilungsklauseln zu minimieren versucht. Diese Klauseln hatten zum Inhalt, dass beide Parteien verpflichtet sind, den Mietvertrag nicht unter Berufung auf eventuelle Formverstöße zu kündigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. September 2017 entschieden, dass solche Klauseln stets unwirksam sind. Diese Entscheidung war durchaus überraschend. Mieter und Vermieter müssen daher noch mehr darauf achten, dass stets alle Vereinbarungen schriftlich fixiert werden.

Auch Erwerber von vermieteten Objekten müssen im Rahmen der Due Diligence und der Kaufvertragsverhandlungen nun noch genauer hinsehen. Nur ein kleiner Funken Hoffnung bleibt: der BGH hat wiederholt klargestellt, dass im Einzelfall eine Kündigung unter Berufung auf einen Schriftformmangel missbräuchlich und daher unwirksam sein kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die kündigende Partei jahrelang aus einer formfrei geschlossenen Vereinbarung Vorteile gezogen hat oder die Geltendmachung des Kündigungsrechts unzumutbar hart für den Kündigungsgegner wäre.

Ebenfalls gibt es Rechtsprechung dahingehend, dass der Vermieter sich nicht auf einen Formfehler berufen kann, wenn der Formfehler bei Erwerb des Mietobjekts erkennbar war und er sich bei dem Verkäufer hätte erkundigen können. Es kann aber dennoch nicht überbetont werden, dass Vermieter und Mieter sich nicht auf gerichtliche Hilfe verlassen sollten, sondern die Wahrung der gesetzlichen Schriftform stets mit maximalem Formalismus verfolgen sollten.

Zu beachten ist, dass aktuell (Frühjahr 2020) eine Gesetzgebungsinitiative läuft, wonach künftig grundsätzlich nur noch der Vermieter auf Schriftformmängel berufen können soll.

Ein weiteres praxisrelevantes Thema ist die Kündigung von Gewerbe- und Praxismietverträgen. Jede Kündigung, auch wenn es bloß eine ordentliche Kündigung ist, sollte stets gut vorbereitet werden, zu viel steht finanziell auf dem Spiel!

Gewerbliche Nutzung von Wohnungen

Wohnungen werden häufig nicht nur zu Wohnzwecken genutzt. Mieter gehen in der Wohnung nicht selten auch gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten nach. Dann stellt sich die Frage, ob hierfür die Zustimmung des Vermieters notwendig ist. Die Rechtsprechung stellt dabei unter anderem auf die Außenwirkung ab sowie auf die Beeinträchtigung anderer Mieter. Eine gelungene Übersicht finden Sie auf dem Internetportal Immowelt.de.

Weiter ist in diesem Zusammenhang die jeweilige Landesgesetzgebung zur Zweckentfremdung von Wohnraum zu beachten. In Zeiten von Wohnraumknappheit in Ballungsräumen unterliegt die Umwandlung von Wohnraum in Gewerbeflächen vielerorts der behördlichen Erlaubnis.

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.