GmbH-Austritt - Kündigung durch Gesellschafter

GmbH-Kündigung, Ausscheiden, Aussteigen, Gesellschafter-Austritt

Die Gründe eines Gesellschafters für das Verlassen der GmbH sind oft Auseinandersetzungen mit den Mitgesellschaftern oder der Geschäftsleitung. Neben Gesellschafterstreitigkeiten sollen durch einen geplanten Austritt Haftungsrisiken des Gesellschafters reduziert oder Wettbewerbsverbote beseitigt werden. Da eine Kündigung einer Gesellschafterstellung grundsätzlich einen Abfindungsanspruch des Gesellschafters gegen die GmbH auslöst, bergen Austritte von Gesellschaftern regelmäßig ein gewisses Konfliktpotential im Gesellschafter- und Geschäftsführerkreis.

Ausgezeichnet im Gesellschaftsrecht

Unsere Kanzlei wurde von den Magazinen Focus, brand eins und Handelsblatt in den Kategorien „Beste Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“, „Beste Steuerberater“ sowie „Top Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“ ausgezeichnet. Spezialisierung und Erfahrung zahlen sich aus!

Unsere Expertise bei GmbH-Kündigung und Austritt

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht verfügen über eine jahrelange Beratungspraxis im Zusammenhang bei der Planung und Gestaltung eines GmbH-Austritts und den rechtlichen Folgefragen zur Unternehmensbewertung und Abfindungsansprüchen des Gesellschafters. Unterstützt werden die Gesellschaftsrechtler von unseren Steuerberatern, die auf das Unternehmenssteuerrecht spezialisiert sind. Das Beratungsspektrum umfasst insbesondere:

  • Begutachtung der Möglichkeiten des Ausscheidens aus der GmbH
  • strategische Planung des Ausscheidensprozesses und Entwicklung von Haftungsvermeidungsstrategien
  • Verhandlung und Gestaltung von Ausscheidensvereinbarungen im Gesellschafterkreis
  • Begleitung von gerichtlichen Auseinandersetzungen betreffend die Wirksamkeit von Kündigungs- und Austrittserklärungen
  • gerichtliche Geltendmachung und Abwehr von Abfindungsklagen von Gesellschaftern
  • Gutachten zur Unternehmensbewertung zwecks der Beurteilung von Abfindungsansprüchen
  • Steuerliche Begutachtung von Austritten und Ausscheidensvereinbarungen für Gesellschafter und GmbH
  • Vertretung und strafrechtliche Verteidugung beim Vorwurf der Untreue in der GmbH sowie Begutachtung bei Vorwürfen der Untreue und anschließende Geltendmachung von Ansprüchen

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Diese 4 Wege fürhen zum Ausscheiden aus der GmbH

Es ist empfehlenswert ein Ausscheiden aus der GmbH von langer Hand zu planen, da der Kündigungs- und Austrittsprozess von den Mitgesellschaftern erschwert werden kann. Hinzu kommt, dass der Weg einer außerordentlichen Kündigung immer auch mit einer gewissen Rechtsunsicherheit bei der Frage des Vorliegens des Kündigungsgrundes verbunden ist. Schließlich sollte der durch den Austritt ausgelöste Abfindungsanspruch im Vorfeld durch eine rechtliche Prüfung und Unternehmensbewertung vorbereitet werden.

Einem Gesellschafter stehen nur begrenzte Möglichkeiten zur Verfügung, die GmbH zu verlassen. Jeder einzelne Weg verfügt über eigene Verfahrensvorgaben. Auf eigene Initiative hin kann der Gesellschafter sein Ausscheiden aus der GmbH wie folgt bewirken:

  1. Ordentliche Kündigung.
    Sie muss im GmbH-Gesellschaftsvertrag zugelassen sein.
  2. Außerordentliche Kündigung der Gesellschafterstellung (Austritt).
    Der Austritt bedarf eines wichtigen Grundes und ist dann fristlos möglich.
  3. Verkauf der GmbH-Geschäftsanteile (Share Deal)
    Beim Anteilsverkauf an Mitgesellschafter oder Dritte ist zu beachten, dass ein Anteilsverkauf meist in GmbH-Gesellschaftsverträgen vinkuliert ist, das heißt, dass er nur mit Zustimmung der GmbH oder ihrer Gesellschafter zulässig ist.
  4. Auflösung der GmbH
    Auch die Auflösung hat auch ein Ausscheiden zur Folge. Nach einer Auflösungsklage wird die GmbH liquidiert und am Ende des Liquidationsprozesses aus dem Handelsregister gelöscht.

Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die ordentliche Kündigung der Gesellschafterstellung, den fristlosen Austritt, der mittels einer außerordentlichen Kündigung herbeigeführt wird sowie den Abfindungsanspruch, der nach jedem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH entsteht.

Ausscheiden eines Gesellschafters durch ordentliche Kündigung der GmbH

Die ordentliche Kündigung der Gesellschafterstellung in der GmbH ist von der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Die ordentliche Kündigung bedarf keines Kündigungsgrundes.

Die ordentliche Kündigung setzt aber voraus, dass der Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt) das bedingungslose Ausscheiden aus der GmbH zulässt. Ohne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist die ordentliche Kündigung in der GmbH nicht zulässig. In der Unternehmenspraxis ist für die ordentliche Kündigung in der Satzung meist eine Frist vorgesehen. Der Gesellschaftsvertrag kann für die ordentliche Kündigung eine mehrmonatige Frist, z. B. sechs Monate zum Jahresende, aber auch mehrjährige Fristbindung vorsehen.

Gesellschafterausscheiden & Abfindung

Das Ausscheiden des Gesellschafters im Wege der Kündigung verläuft zwingend in zwei Stufen: Auf der ersten Stufe erfolgt die Kündigungserklärung durch den Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Sie ist grundsätzlich formfrei, wenn der Gesellschaftsvertrag keine besondere Form vorsieht. Auf der zweiten Stufe müssen die von der Kündigung betroffenen Geschäftsanteile verwertet werden. Diese Verwertung erfolgt meist durch einen Beschluss der Einziehung durch die Mitgesellschafter, der die Zerstörung der von der Kündigung betroffenen Anteile zur Folge hat. Alternativ lässt die Satzung auch eine sogenannte Zwangsabtretung zu, die zum Transfer der betroffenen Anteile an die Mitgesellschafter, Dritte oder an die GmbH selbst führt. Erst die Verwertung der Anteile des kündigenden Gesellschafters beendet die Gesellschafterstellung. Das heißt, dass die Kündigung allein grundsätzlich nicht zum Ausscheiden führt.

Nach einem kündigungsbedingten Ausscheiden entsteht ein Abfindungsanspruch zugunsten des kündigenden Gesellschafters. Dieser Abfindungsanspruch lässt sich nach der Rechtsprechung nicht - zum Beispiel im Wege einer im Gesellschaftsvertrag normierten bad leaver-Klausel - ausschließen.

Aus GmbH aussteigen durch außerordentliche Kündigung (Gesellschafter-Austritt)

Der Austritt eines Gesellschafters aus der GmbH im Wege einer außerordentlichen Kündigung ist nach dem GmbH-Recht immer möglich. Dieser fristlose GmbH-Ausstieg ist also auch möglich, wenn die Kündigung im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich geregelt wird. Der Austritt kann allerdings nur erfolgen, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Dieser wichtige Grund kann von den Mitgesellschaftern oder der Gesellschaft gesetzt werden. Denkbar ist aber auch, dass er aus der Sphäre des kündigenden Gesellschafters stammt.

Oftmals wird in der Unternehmenspraxis über die Frage gestritten, ob ein wichtiger, außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Abstrakt beschrieben liegt ein außerordentlicher Grund vor, wenn dem kündigungswilligen Gesellschafter ein weiterer Verbleib in der GmbH unzumutbar ist. In der Praxis ist dies häufig jedenfalls möglich, wenn durch Mitgesellschafter eine Untreue in der GmbH erfolgt. Allerdings können im Gesellschaftsvertrag konkrete Kündigungsgründe vereinbart werden, die einen fristlosen Austritt eines Gesellschafters ermöglichen sollen.

Wie bei der ordentlichen Kündigung müssen die von dem kündigenden Gesellschafter gehaltenen Geschäftsanteile verwertet werden, also gemäß Gesellschafterbeschluss eingezogen oder zwangsabgetreten werden. Ein solcher Verwertungsbeschluss sollte in einer form- und fristgerechten abgehaltenen Gesellschafterversammlung gefasst werden. Fehler bei der Verwertung der Beteiligung sollten möglichst vermieden werden.

Wie jede Kündigung der GmbH-Gesellschaftsbeteiligung löst auch der fristlose Austritt einen Abfindungsanspruch des kündigenden Gesellschafters aus. Nachfolgend werden die rechtlichen Verhältnisse rund um die Abfindung und Unternehmensbewertung näher dargestellt.

Abfindungsanspruch nach Ausscheiden des GmbH-Gesellschafters

Scheidet ein Gesellschafter aus der GmbH durch eine ordentliche oder außerordentliche Austrittskündigung aus und werden seine Geschäftsanteile, etwa durch eine Einziehung, verwertete, so wird immer ein Abfindungsanspruch zugunsten des Gesellschafters ausgelöst. Nach einer Einziehung der Anteile erhält der GmbH-Gesellschafter eine Abfindung gegen die Gesellschaft. Die Höhe des Abfindungsanspruchs ist immer abhängig vom Unternehmenswert bzw. Wert der Beteiligung. Die typischen Fragen eines kündigenden Gesellschafters zur Abfindung sind folgende:

  1. Was ist die richtige Bewertungsmethode?
  2. Wer kann die Bewertung vornehmen?
  3. Was kostet die Unternehmensbewertung und wer trägt die Kosten?
Abfindung & Unternehmensbewertung Eingehende Informationen finden Sie hier

Die Abfindungshöhe richtet sich nach dem Unternehmenswert. Die Unternehmensbewertung nach einer Gesellschafterkündigung mündet oft im Gesellschafterstreit, da der kündigende Gesellschafter an einer hohen Abfindungszahlung und die verbleibenden Gesellschafter an einer niedrigen Abfindung, die die Liquidität und das Eigenkapital der GmbH verschont, interessiert sind.

Der Unternehmenswert ist von sehr vielen Faktoren abhängig. Nach der Rechtsprechung ist beim Unternehmenswert auf den Verkehrswert abzustellen. Es gibt aber den einen wahren Unternehmenswert nicht. Ohne einen täglich ablesbaren Börsenkurs ist die Wertbestimmung eines Unternehmens sehr komplex. Die Berechnung des Abfindungsanspruchs durch ein bestimmtes Bewertungsverfahren kann durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag konkret vorgegeben werden. In der Praxis durchgesetzt haben sich ertragswertbezogene Bewertungsmethoden. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die gängigen Bewertungsmethoden.

Abfindungsanspruch des Gesellschafters

In diesem Video erklären wir Ihnen, wann einem Gesellschafter, der aus einer GmbH ausscheidet, eine Abfindung zusteht. Überdies wird das Thema der Abfindungshöhe behandelt.

Im Gesellschaftsvertrag können Abfindungsklauseln den Abfindungsanspruch auch beschränken, um die für das operative Geschäft benötigte Liquidität der GmbH zu sichern. Allerdings verbietet die höchstgerichtliche Rechtsprechung überzogene Abfindungsbeschränkungen. Werden die Vorgaben der Rechtsprechung beim Verfassen der Abfindungsklauseln nicht eingehalten, kann dies zur Unwirksamkeit der Abfindungsregelung führen.

Beschränkung von Abfindungszahlungen Nähere Informationen zur Rechtsprechung von Abfindungsbeschränkungen finden Sie hier

Wenn Sie eine Einschätzung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt betreffend Kündigungsverfahren und Bewertungsfragen benötigen, kontaktieren Sie bitte unsere Anwälte in unseren Büros in Hamburg, Berlin, München oder Frankfurt a. M. Unser Anwalts- und Steuerberater-Team unterstützt Sie deutschlandweit und auf internationaler Ebene.

Bewertung von unserem Experten!

Die Unternehmensbewertung für die Ermittlung der Abfindung übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als spezialisierter Experte arbeitet er mit unseren Anwälten im Gesellschaftsrecht zusammen. Sie können ihn auch unabhängig von einer rechtlichen Mandatierung beauftragen.

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Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht

Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.

Q&A – GmbH-Kündigung, Ausscheiden von Gesellschaftern und GmbH-Austritt

Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten Fragen zu den Themen GmbH-Kündigung, Ausscheiden und Austritt von Gesellschaftern

Wie kommt man aus einem GmbH-Gesellschaftsvertrag raus?

Für den Gesellschafterausstieg gibt es nur begrenzte Möglichkeiten. Der GmbH-Gesellschafter verliert seine Gesellschafterstellung durch Kündigung, Einziehung, Anteilsverkauf oder Auflösungsklage.

Wie kündige ich eine GmbH?

In der Unternehmenspraxis ist es üblich, dass ein Gesellschafter die GmbH durch ein Schreiben (empfehlenswert ist ein Einschreiben) kündigt. Für die ordentliche Kündigung sieht der Gesellschaftsvertrag oftmals eine mehrmonatige Kündigungsfrist zum Ende eines Jahres vor. Der Gesellschafter sollte daher früh genug die Kündigung gegenüber den Mitgesellschaftern und der Geschäftsführung der GmbH erklären.

Gilt ein Wettbewerbsverbot nach dem Gesellschafteraustritt?

Grundsätzlich gilt für den ausgestiegenen Gesellschafter kein Wettbewerbsverbot. Nur wenn der Gesellschafter an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden ist, unterliegt er Wettbewerbsbeschränkungen.

Haftet ein Gesellschafter nach seinem Gesellschaftsaustritt?

Ein Gesellschafter, der aus einer GmbH austritt, haftet nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH, da das GmbH-Gesetz einen Haftungsschutz vorsieht.

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