Google Bewertung löschen lassen

Schützen Sie die Reputation Ihres Unternehmens mit Hilfe erfahrener Rechtsanwälte

Online-Bewertungen gehören längst zum Alltag vieler Dienstleister und werden immer stärker die Währung für Vertrauen und Glaubwürdigkeit im Internet. Alle Unternehmen müssen sich heute dem Urteil der Kunden insbesondere auf Google öffentlich stellen. Die Macht von Bewertungen und die Anonymität des Internets führen allerdings auch dazu, dass unwahre, beleidigende oder diffamierende Bewertungen und Kommentare in den Google-Bewertungen erscheinen. Mit einem effektiven Reputationsmanagement und unserer Hilfe bei der Löschung von Google-Bewertungen schützen Sie Ihre wirtschaftliche Existenz.

Anwaltliche Leistungen im Zusammenhang mit Google Rezensionen

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte betreuen Unternehmen bundesweit in allen rechtlichen Fragen rund um das Thema negative Google-Bewertungen:

  • Prüfung der Datenerhebung von Google
  • Prüfung vorhandener Bewertungen auf ihre rechtliche Zulässigkeit
  • Löschung rechtswidriger Bewertungen durch Anspruchsdurchsetzung gegenüber dem Bewertenden und der Suchmaschine Google
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei der Löschung und Durchsetzung etwaiger Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche

Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Löschung negativer Bewertungen auf anderen Portalen und in allen anderen Fragen zum Reputationsrecht.

Kontaktieren Sie gerne einen unserer Ansprechpartner per E-Mail oder telefonisch oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Gegen welche negativen Bewertungen kann ich als Unternehmen rechtlich vorgehen?

Sie als Unternehmer sind nicht jeder Kritik oder Bewertung schutzlos ausgeliefert. Andererseits gehört auch zur Wahrheit: nicht jede schlechte Bewertung ist rechtswidrig (auch wenn sie noch so ärgerlich sein mag). Die rechtliche Schwierigkeit beim Vorgehen gegen negative Google-Bewertungen liegt darin, die Kriterien zwischen zulässigen und rechtswidrigen Bewertungen zu erkennen und auf den konkreten Fall anzuwenden. Jeder Einzelfall muss daher separat betrachtet und geprüft werden, ob ein Verstoß gegen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vorliegt.

Unzulässig sind in jedem Fall

  1. Bewertungen, die gegen die Google-Richtlinien verstoßen
  2. unwahre Tatsachenbehauptungen
  3. beleidigende Kommentare
  4. Schmähkritik oder gar Rufmord
  5. Bewertungen von Mitbewerbern (also nicht von Kunden Ihres Unternehmens)

Es kann im Einzelfall schwierig sein, zu beurteilen, ob ein Kommentar zwar ärgerlich aber zulässig oder rechtswidrig ist. Bereits an dieser Stelle empfiehlt sich die externe Prüfung durch einen rechtlich versierten Spezialisten aus der notwendigen Distanz für ein objektives Urteil. Wir prüfen für Sie schnell und unkompliziert, ob die beanstandete Bewertung rechtswidrig ist und sich ein weiteres Vorgehen für Sie lohnt.

Können anonyme 1-Sterne-Bewertungen ohne Text angegriffen werden?

Anonyme Bewertung mit 1 Stern

Auch Bewertungen ohne Text sind als Meinungsäußerung zulässig. Anknüpfungspunkt für eine Bewertung muss aber stets ein Kundenkontakt sein. Implizit enthält nämlich jede Bewertung die Tatsachenbehauptung, dass der Bewertende tatsächlich Kunde oder Patient war.

Oft ist aufgrund der Anonymität unklar, ob es einen solchen Kunden- oder Behandlungskontakt gab. Hier sollte in jedem Fall eine Meldung der Google-Bewertung gemacht werden. Google ist dann nämlich verpflichtet zu prüfen, ob es einen solchen Kontakt gab, der dazu berechtigt, eine Bewertung abzugeben.

Dies ist zwischenzeitlich auch von der Rechtsprechung anerkannt worden. So hat das LG Lübeck im Juni 2018 entschieden, dass eine Google-Bewertung mit einem Stern ohne Text gelöscht werden muss (LG Lübeck, Urteil vom 13. Juni 2018, I O 59/17). Ähnlich entschied auch das LG Hamburg in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 12. Januar 2018, 324 O 63/17).

Welche Ansprüche habe ich als Unternehmen und wie kann ich sie durchsetzen?

Rechtswidrige Kommentare und Bewertungen bei Google oder anderen Portalen führen regelmäßig zu Unterlassungsansprüchen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüchen gegen den Bewertenden. Erfolgt die Bewertung auf Google wie so oft anonym, muss und kann gegen die Plattform selbst vorgegangen werden. Google gilt dann rechtlich als sogenannter „Störer“ und haftet als solcher für die Rechtsverletzung, sobald die Plattform Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Online-Bewertung erhält. Aus diesem Grund ist es für einen erfolgreichen Löschungsantrag erforderlich, Google detailliert und rechtlich einwandfrei von der Rechtswidrigkeit einer Bewertung in Kenntnis zu setzen (sogenanntes „notice and take down-Verfahren“).

Ist Google richtig informiert und löscht die rechtswidrige Bewertung dennoch nicht, kann die Suchmaschine kostenpflichtig abgemahnt oder im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor Gericht in Anspruch genommen werden. Sofern der Bewertende seinen tatsächlichen Namen nutzt und/oder seine Identität einwandfrei ermittelt werden kann, empfiehlt es sich, Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche direkt gegen den Bewertenden durchzusetzen.

Welche Vorteile bietet mir eine anwaltliche Beratung?

Eine anwaltliche Prüfung empfiehlt sich in allen Stadien des Verfahrens. Zunächst können unsere Spezialisten die Bewertung unabhängig, neutral und wertfrei prüfen. Im zweiten Stadium – bei der Meldung der Bewertung – lauern eine Menge Fehlerquellen. Spätestens jetzt sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen – nicht zuletzt, weil durch falsche oder ungenaue Schreiben Rechtsschutzmöglichkeiten verloren gehen können. Den dritten Schritt (Abmahnung, Gerichtsverfahren) sollte immer ein Anwalt übernehmen. Falsche oder unberechtigte Abmahnungen bzw. Geltendmachung von Ansprüchen können Folge- und Gegenansprüche auslösen.

Bei der Bearbeitung von Mandanten in Bezug auf Google-Bewertungen greifen unsere Rechtsanwälte auf einen breiten Erfahrungsschatz im Umgang mit Google und anderen Plattformen aus vergleichbaren Fällen zurück.

Löschung von Google Suchergebnissen Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet und vor allem durch Suchmaschinen wie Google stellt für viele ein Ärgernis dar. Negative Presseartikel oder andere unerwünschte Einträge lassen sich aber unter Umständen aus den Suchergebnissen löschen. Hier erfahren Sie wie:

FAQs: Google Bewertung löschen lassen

Wie kann ich gegen schlechte Rezensionen auf Google vorgehen?

Grundsätzlich müssen Bewertungen - auch negative - vom Bewerteten geduldet werden. Das gilt allerdings nicht mehr, wenn die Bewertung rechtswidrig ist, weil sei falsche Tatsachen, Beleidigungen, Schmähkritik etc. enthält. In diesem Fall bestehen zwar grundsätzlich auch Ansprüche gegen den Verfasser der Rezension, dieser ist aber oft anonym und nicht greifbar. Erfolgversprechend ist daher ein Löschantrag bei Google zu stellen. Weist man die Plattform auf die konkreten Rechtsverstöße hin muss Google die Bewertung prüfen und ggf. löschen.

Brauche ich einen Anwalt um gegen Google vorzugehen?

Ein Löschantrag kann grundsätzlich von jedem bei Google eingereicht werden. Allerdings ist es für juristische Laien oft nicht leicht zu erkennen, bei welchen Äußerungen es sich um zulässige und geschützte Meinungsäußerungen handelt, und welche Inhalte angreifbar sind. Erfahrene Rechtsanwälte erkennen schnell, wann sich ein Antrag lohnt und was Google gegenüber vorgetragen werden muss.

Was kann ich tun, wenn Google eine gemeldete Bewertung nicht entfernt?

Kommt Google einem Löschantrag unberechtigterweise nicht nach, kann die Plattform kostenpflichtig abgemahnt oder im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor Gericht in Anspruch genommen werden. Daneben kann auch der Verfasser der Bewertung in Anspruch genommen werden, sofern dieser seinen tatsächlichen Namen nutzt und/oder seine Identität einwandfrei ermittelt werden kann.

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