Google Suchergebnisse löschen

Reputationsmanagement & Recht auf Vergessen bei Suchmaschinen

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet und vor allem durch Suchmaschinen wie Google stellt für viele ein Ärgernis dar. Negative Presseartikel oder andere unerwünschte Einträge lassen sich aber unter Umständen aus den Suchergebnissen löschen.

Seit 2014 gibt es das sogenannte „Recht auf Vergessen“, das durch den Europäischen Gerichtshof in einer Grundsatzentscheidung entwickelt wurde. Inzwischen ist das Recht auf Löschung auch gesetzlich in Art. 17 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verankert. Danach hat jeder den rechtlichen Anspruch darauf, dass Fotos oder Informationen auf Webseiten Dritter jedenfalls auf Suchmaschinen im Netz nach einer gewissen Zeit nicht mehr erscheinen.

Unsere Rechtsanwälte im Bereich Internetrecht helfen Ihnen im Rahmen des Reputationsmanagements gerne bei der Löschung personenbezogener Daten im Internet. Dabei umfasst unser Leistungsspektrum:

  1. Recherche nach personenbezogenen Inhalten und Verweise hierauf
  2. Umfängliche rechtliche Prüfung Ihrer Löschungsansprüche
  3. Formulierung und umfassende rechtliche Begründung des Anspruchs
  4. Durchsetzung des Anspruchs auch bei der Datenschutzbehörde oder vor Gericht

Die Voraussetzungen für die Löschung von Google-Suchergebnissen

Das Recht auf Löschung personenbezogener Daten ist mittlerweile im europäischen Datenschutzrecht seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Mai 2014 fest verankert (Art. 17 DSGVO und § 35 Bundesdatenschutzgesetz).

Der Löschungsanspruch richtet sich dabei zunächst gegen Suchmaschinen auf Löschung von Links und Verweisen auf Inhalte im Netz. Dabei macht der Marktanteil von Google bei der Internetsuche in Deutschland immerhin 95% aus. Das Unternehmen hat seinen inländischen Sitz in Hamburg.

Löschungsanspruch ist Einzelfallabwägung

Bei der Genehmigungsfähigkeit des Antrags werden das Interesse der Öffentlichkeit und die Informationsfreiheit abgewogen mit dem Recht auf Privatsphäre und Selbstbestimmtheit des Einzelnen. Gerade wenn der Antragsteller eine nur begrenzte Rolle im öffentlichen Leben spielt, die verbreiteten Informationen intim sind oder das fragliche Ereignis schon weit in der Vergangenheit liegt, überwiegt häufig das Löschungsinteresse des Betroffenen.

Schwieriger gestaltet sich dagegen häufig die Löschung von Verweisen auf seriöse journalistische Webseiten, weil hier das Recht der Allgemeinheit auf Informationsfreiheit häufig überwiegt. Grund dafür ist das in diesem Zusammenhang vermutete öffentliche Interesse an der Berichterstattung.

Bei der Abwägung spielt insbesondere die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung und auf der anderen Seite die Sensibilität der Daten eine Rolle. In einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main aus September 2018 wurde eine Presseberichterstattung, die Gesundheitsdaten des Betroffenen enthielt, für rechtmäßig erachtet. Die Frankfurter Richter sahen auch 7 Jahre nach Veröffentlichung ein Überwiegen des Öffentlichkeitsinteresses an. Ob sich diese strenge Rechtsprechung durchsetzt ist derzeit noch nicht vorauszusagen.

Entspricht die Suchmaschine einem ordnungsgemäß begründeten Anspruch nicht, kommt eine Beschwerde bei dem Datenschutzbeauftragten und bei der Datenschutzbehörde wegen Verstoßes gegen deutsche oder europäische Datenschutzregeln in Betracht.

Recht auf Vergessen für Unternehmen?

Das Recht auf Vergessen wurde zugunsten natürlicher Personen entwickelt. Doch auch Unternehmen müssen nicht jede Äußerung im Internet oder der sonstigen Öffentlichkeit hinnehmen. Aus diesem Grund ist ein sogenanntes Unternehmenspersönlichkeitsrecht anerkannt. Dies reicht regelmäßig nicht so weit wie das Persönlichkeitsrecht von Personen, sollte aber dem Wesen nach auch von Google und anderen Suchmaschinen beachtet werden müssen. Das OLG München jedenfalls bejahte 2015 einen Unterlassungsanspruch gegen Google aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

Hintergrund und aktuelle Entwicklung zum Recht auf Vergessen

Ob vor allem die großen Konzerne Google und Facebook ihren Verpflichtungen aus europäischem Datenschutzrecht nachkommen wird immer wieder von Datenschützern angezweifelt. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob eine Löschung der Suchergebnisse im Herkunftsland des Betroffenen genügt oder weltweit erfolgen muss. Google wendet dagegen ein, das europäische Datenschutzrecht könne unmöglich die Informationsfreiheit der ganzen Welt, vor allem amerikanischer Staatsbürger beschneiden.

Ob das sogenannte Geo-Blocking ausreicht, um die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen ist bisher noch nicht endgültig geklärt und immer wieder Gegenstand laufender Gerichtsverfahren. Der kanadische Supreme-Court entschied im Jahr 2017, dass Google bestimmte Suchergebnisse weltweit sperren muss. Der EuGH entschied 2019, dass auch im Europarecht ein europäisches Geo-Blocking zur Löschung ausreiche.

Löschung von Bewertungen bei Google

Neben der Frage nach der Löschung von Suchergebnissen erreichen uns regelmäßig Anfragen unserer Mandanten nach der Löschung von negativen Bewertungen  bei Google. Hier finden Sie weitere Informationen zu unseren Leistungen in Bezug auf die Löschung von Google-Bewertungen.

Kontaktieren Sie uns gern für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles direkt telefonisch oder per Email oder nutzen sie unser Kontaktformular:

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