Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)

AG gründen - Ablauf, Voraussetzungen, Kosten und Vorteile, Checkliste

Eine AG kann entgegen landläufiger Meinung von jedermann gegründet werden. Zwar gestaltet sich der Ablauf der Gründung einer AG etwas bürokratischer; doch steht die Rechtsform der AG jedem Gründer zur Verfügung, der 12.500 EUR zur Verfügung hat.

Welche Vorteile und Nachteile die AG hat, wie die Gründung abläuft, was die Gründung kostet und welche Checkliste wichtig ist - dies lesen Sie nachfolgend.

Unsere Expertise zur Gründung einer AG

Unser Team von Rechtsanwälten und Fachanwälten für Gesellschaftsrecht berät Sie zu allen Fragen betreffend die Gründung einer Aktiengesellschaft. Das Beratungsspektrum unserer Aktienrechtler rund um das Thema "AG gründen":

  • Beratung im Vorfeld der Gründung - Vorteile, Nachteile, Vergleich GmbH
  • Besonderheiten der „Kleinen AG
  • Gründungsunterlagen, mit besonderem Augenmerk auf die Satzung und deren individuelle Anpassung
  • Aktionärsvereinbarungen, VC-Beteiligungsverträge
  • Erstellung weiterer bei der Gründung der AG relevanter Dokumente, z.B. Vorstandsverträge, Geschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

1. AG gründen - Vorteile und Nachteile

Die Aktiengesellschaft ist den meisten nur als die große Gesellschaft bekannt, die an der Börse gelistet ist und einem bestimmten Segment (regulierter Markt, Freiverkehr) oder Index (DAX, MDAX) zugehörig ist. Die Aktiengesellschaft ist indes viel mehr. So sind von den ungefähr 7.500 Aktiengesellschaften in Deutschland mehr als 95 % nicht an der Börse notiert. Die große Mehrzahl der Aktiengesellschaften ist also eine „Kleine AG“ (hierzu unten).

1.1. Vorteile

Die Aktiengesellschaft steht zahlenmäßig tatsächlich im Schatten der GmbH. Dies verwundert in Teilen, hat die Aktiengesellschaft doch eine Reihe von Vorteilen gegenüber anderen Gesellschaftsformen:

  • einfache und kostengünstige Übertragung von Aktien / AG-Beteiligungen (ohne Notar)
  • einfache Möglichkeiten der Begrenzung von Stimmrechten (Vorzugsaktien)
  • einfachere Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung (eingeschränkte Rechte für Aktionäre)
  • einfacheres Einsammeln von Kapital (Börse)
  • gegebenenfalls größere Wahrnehmung in der Öffentlichkeit („Prestige“)
  • „Einkauf“ von Know-How durch zwingendes Aufsichtsgremium / Beratungsgremium (Aufsichtsrat)
  • Die Kosten der Gründung einer AG und der "Betrieb" einer AG sind aufgrund der vom Aktiengesetz vorgesehenen Formalitäten im Vergleich zu einer GmbH höher.

1.2. Nachteile

Die Liste der Nachteile einer AG gegenüber anderen Rechtsformen ist relativ kurz:

  • vergleichsweise hohe Beratungskosten durch hohe formale Anforderungen des Aktiengesetzes
  • Unflexibilität bei der Gestaltung der Rechtsverhältnisse / Satzung

Beide Nachteile lassen sich in Teilen kompensieren. Die höheren Beratungskosten lassen sich durch ein hohes Maß an Standardisierung verkleinern. Die unflexible Handhabung der AG lässt sich zumindest ansatzweise mit Hilfe durchdachter Aktionärsvereinbarungen (Gesellschaftervereinbarungen) mildern.

Unser Video zur AG - Gründung

Das Wichtigste zur Gründung einer Aktiengesellschaft erfahren Sie direkt von unserem Experten für Aktienrecht und Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham). In seinem Youtube-Video geht er mit Ihnen die wichtigsten Schritte bei der Gründung durch und gibt Tipps und Tricks aus der Praxis.

2. Wie wird eine AG gegründet?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, eine Aktiengesellschaft zu gründen – entweder durch eine klassische Gründung (Neugründung) oder durch eine Umwandlung.

2.1. AG gründen - Klassische Neugründung einer AG

Eine Aktiengesellschaft kann wie eine GmbH durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (Satzung) und anschließender Eintragung im Handelsregister gegründet werden. Hinsichtlich der Art und Weise der Aufbringung des Kapitals (mindestens 50.000 EUR) unterscheidet man zwischen einer sogenannten Bargründung (Einlage von Geld) und einer sogenannten Sachgründung (Einlage von Sachwerten). In der Praxis erfolgt meist eine Bargründung, bei der ausgehend von einem Grundkapital von 50.000 EUR ein Mindestbetrag von 12.500 EUR eingezahlt werden muss (siehe unten).

Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfolgt in drei Phasen: Abschluss / Unterzeichnung des Gründungsprotokolls, Prüfung des Gründungsvorgangs, Handelsregisterverfahren. Die Einzelheiten lesen sie hier.

2.1. AG gründen - Umwandlung einer Gesellschaft in eine AG

In der Praxis entstehen Aktiengesellschaften nicht selten auch durch einen Umwandlungsvorgang im Rahmen des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Dieses sieht verschiedene Möglichkeiten der Umwandlung vor:

  • Formwechsel  - eine bestehende Gesellschaft (GmbH) wechselt die Rechtsform (z.B. von GmbH in AG)
  • Verschmelzung zur Neugründung - zwei oder mehr bestehende Gesellschaften werden unter Gründung einer AG verschmolzen
  • Abtrennung eines Unternehmensteils, welcher dann in einer neu gegründeten AG betrieben wird (Abspaltung zur Neugründung).

Häufigste Form der Gründung einer AG im Wege einer Umwandlung ist der Formwechsel einer GmbH oder GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich auf die klassische Neugründung einer AG.

3. Wie viele Personen sind für die Gründung einer AG erforderlich?

Für die Gründung einer Aktiengesellschaft braucht es im Grundsatz nur eine einzelne Person. Es ist also auch die Gründung einer Ein-Mann-AG bzw. Ein-Personen-AG möglich. Nach oben ist die Personenzahl nicht beschränkt. In der Praxis ist der Kreis der Gründer jedoch meist klein. Die Zahl der Aktionäre wächst meist erst mit fortlaufender Zeit, entweder durch Aktienverkauf oder die Ausgabe neuer Aktien (Kapitalerhöhung). Gründer kann jede natürliche Person sein, aber auch Personengesellschaften (GbR, KG) oder andere Kapitalgesellschaften (GmbH, SE) können eine AG gründen.

Zu beachten ist, dass es neben den Gründern einer Reihe weiterer Personen bedarf, um eine Aktiengesellschaft zu gründen. So müssen bei Gründung mindestens drei Mitglieder für den Aufsichtsrat und mindestens ein Mitglied für den Vorstand benannt und bestellt werden. Die Gründer und Mitglieder des Aufsichtsrates und Vorstandes können personenidentisch sein. Aufsichtsratsmitglieder und Vorstandsmitglieder dürfen hingegen nicht identisch sein.

4. Wie läuft die Gründung einer AG ab?

Die Gründung einer Aktiengesellschaft vollzieht sich – vereinfacht gesprochen – in 3 Phasen: Abschluss / Unterzeichnung des Gründungsprotokolls, Prüfung des Gründungsvorgangs, Handelsregisterverfahren.

Im Einzelnen sind folgende Erklärungen / Schritte im Rahmen des Gründungsvorgangs erforderlich:

Phase 1 - Abschluss / Unterzeichnung des Gründungsprotokolls

  • notarielle Feststellung der Satzung
  • Erklärung der Gründer zur Übernahme der Aktien
  • Bestellung des ersten Aufsichtsrates
  • ggf. Bestellung des ersten Abschlussprüfers
  • Bestellung des ersten Vorstands durch den ersten Aufsichtsrat

Phase 2 - Gründungsprüfung

  • Gründungsbericht durch die Gründer
  • Gründungsprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat
  • Gründungsprüfung durch einen externen Experten
  • Leistung der Einlage durch die Gründeraktionäre
  • Bestätigung der kontoführenden Bank über Leistung der Bareinlage

Phase 3 - Handelsregisterverfahren

  • Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister
  • Eintragung in das Handelsregister (ab diesem Zeitpunkt existiert die AG)

Ergänzend hinzutreten Mitteilungspflichten, welche im Nachgang der Gründung durch Aktionäre und Gesellschaft zu erfüllen sind. Schließlich sind die Aktienurkunden auszugeben, was in der Praxis kaum der Fall ist – die meisten AGs entscheiden sich aus Kostengründen, die Ausgabe von Urkunden in der Satzung auszuschließen.

5. Wie viel Kapital wird für die Gründung benötigt?

Das Grundkapital der AG beträgt  50.000 Euro. Es handelt sich um ein gesetzliches Mindestkapital.

Wichtig ist, dass bei Gründung nicht zwingend das gesamte (versprochene) Barkapital bei Gründung eingezahlt werden muss. Die Gründungsaktionäre können bestimmen, dass entsprechend dem Gesetz zunächst nur ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags einzuzahlen ist. Werden Aktien im Nennbetrag von einem Euro ausgegeben, so muss auf jede Aktie nur 0,25 EUR eingezahlt.

Für die Gründung heißt dies, dass das gesetzliche Mindestkapital nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 12.500 Euro aufgebracht werden muss. Mit anderen Worten: Eine AG Gründung ist an dieser Stelle nicht "teurer" als eine GmbH-Gründung.

Beispiel: Wird also eine Aktie im Nennwert von einem Euro zu zwei Euro ausgegeben, so sind auf diese Aktien zwingend mindestens 1,25 EUR einzuzahlen.

Beispiel: Mindestkapital AG

Es soll eine AG mit einem Grundkapital von 50.000 EUR gegründet werden. Es werden 50.000 Aktien zu je 1,00 EUR ausgegeben. Wenn die Gründer es entsprechend beschließen, muss nur ein Viertel (also 0,25 EUR) je Aktie eingezahlt werden.

50.000 Aktien x 0.25 EU =  12.500 EUR

6. Was ist das Agio?

Das Agio ist ein Aufgeld, welches die Gründer vereinbarungsgemäß zusätzlich zum Nennwert der Aktien bei Gründung einzahlen müssen. Das Agio wird sozusagen "oben drauf" auf den Nennwert gezahlt (daher auch die Bezeichnung Aufgeld). Das Aufgeld ist in voller Höhe zu zahlen.

Warum vereinbaren die Aktionäre ein Aufgeld? Vereinbart wird es meist dann, wenn die Aktiengesellschaft einen höheren Kapitalbedarf als das Grundkapital hat.

Beispiel: Mindestkapital AG plus Agio

Es soll eine AG mit einem Grundkapital von 50.000 EUR gegründet werden (Bargründung. Es werden 50.000 Aktien zu je 1,00 EUR ausgegeben. Die Gründer beschließen ein Agio von 2,00 EUR.

50.000 Aktien x 1,00 EUR (Nennwert) = 50.000 EUR  sowie   50.000 Aktien x 2,00 EUR (Agio) = 100.000 EUR

Der AG fließen im Rahmen der Gründung somit in Summe 150.000 EUR zu.

7. Kleine AG gründen

Bei der umgangssprachlich kleinen AG genannten Aktiengesellschaft handelt es sich, vereinfacht gesprochen, um eine nicht-börsennotierte AG. Für nicht-börsennotierte AGs (zur Definition der Börsennotierung siehe § 3 Abs. 2 AktG)  gelten in ganz verschiedene Richtungen Vereinfachungen und Erleichterungen. Das AktG setzt dies dahingehend um, als es einerseits bestimmte Reglungen ausdrücklich nur für börsennotierte AGs für anwendbar erklärt, andererseits aber auch bestimmte Regelungen nur für nicht-börsennotierte Gesellschaften für anwendbar erklärt.

Kleine AG Gründung, Besonderheiten und Vorteile der kleinen / nicht-börsennotierten Aktiengesellschaft

8. Aktiengattungen, Aktienklassen und Mitarbeiterbeteiligung in der AG

Bereits bei Gründung der Aktiengesellschaft können die Aktionäre verschiedene Gattungen / Klassen von Aktien vorsehen. Grundlage hierfür ist das Aktiengesetz, welches vorsieht, dass Aktien mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet werden können.

Entsprechend den Regelungen des AktG begegnet man in der Praxis unterschiedlichen Aktiengattungen in Gestalt von sogenannten Stammaktien und Vorzugsaktien. Letzteren kommt kein Stimmrecht zu, was von Gesetzes wegen mit einem „Vorzug“ – meist eine Besserstellung bei Gewinn / Gewinnverteilung – kompensiert wird. Grundsätzlich denkbar sind auch anderweitige Differenzierungen in den aktionärsrechtlichen Pflichten und Rechten.

Die Möglichkeit unterschiedlicher Aktiengattungen kann zum Beispiel im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung (ESOP, Employee Stock Option Plan) von Interesse sein. So wäre denkbar, die an die Mitarbeiter auszugebenden Aktien („Belegschaftsaktien") stimmrechtslos zu stellen und ihnen hierfür einen (kleinen) Vorzug beim Gewinn zu geben.

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8.1 Aktienarten I – Inhaberaktien vs. Namensaktien

Bei Gründung der AG haben die Gründeraktionäre zudem eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Aktien als Wertpapiere auf den Inhaber lauten oder auf den Namen (Inhaberaktien vs. Namensaktien). Relevant ist die Unterscheidung zunächst hinsichtlich der Art der Übertragung / der Beziehung zur AG.

Inhaberaktien lauten auf den jeweiligen Inhaber und werden durch einfache Übergabe der Aktie (Wertpapier) übertragen und gehandelt: Wer die Aktie im Depot / in der Hand hat, ist Aktionär und Aktieneigentümer. Namensaktien lauten hingegen auf den Namen. Gegenüber der AG ist nur derjenige Aktionär, der in dem von der Gesellschaft geführten Aktienbuch (Aktienregister) namentlich genannt ist. Die Übertragung von Namensaktien, die in den letzten Jahren bei Neugründungen fast gänzlich die Inhaberaktien verdrängt haben, erfolgt im Unterschied zu Inhaberaktien gewöhnlich allein durch die Abtretung der Rechte.

Namensaktien geben der Aktiengesellschaft die Möglichkeit, einen Überblick über die Aktionäre und deren Zusammensetzung zu er-/behalten und eine direkte Kommunikation mit den Aktionären zu pflegen. Insbesondere letzterer Gesichtspunkt macht Namensaktionen auch bei Gesellschaften mit einem kleinen Aktionärskreis interessant und ist ein großer Vorteil.

8.2 Aktienarten II - Nennwertaktien vs. Stückaktien

Eine weitere Entscheidung haben die Gründer dahingehend zu treffen, ob die Aktien auf einen bestimmten Nennbetrag – z.B. 1 EUR oder 100 EUR – lauten oder die Aktien nennwertlos sind und mithin nur Ausdruck einer Quote am Grundkapital sind (daher auch der synonyme Begriff „Quotenaktien“). Anders als bei Nennwertaktien ist der Anteil am Grundkapital für jede Stückaktie immer gleich groß. In der Praxis haben Stückaktien die Oberhand gewonnen, gerade auch weil diese Art von Aktien weltweit bekannt ist.

8.3 Aktienklassen - Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien

Das Aktienrecht steht verschiedenen Aktienklassen (manche sprechen auch hier von Aktiengattungen) offen gegenüber. So entspricht es allgemeiner Auffassung, dass Aktien mit verschiedenen Rechten (und Pflichten) ausgestattet werden können. Klassisches und bekanntestes Beispiel sind "normale" Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien. Grundsätzlich gewährt jede Aktie ein Stimmrecht. Die Satzung kann jedoch vorsehen, dass die AG Vorzugsaktien ausgibt, denen kein Stimmrecht zukommt; im Gegenzug muss diesen stimmrechtslosen Aktien aber ein sogenannter Gewinnvorzug ("ein mehr an Gewinn")' gewährt werden.

Die "Streichung" des Stimmrechts macht die stimmrechtslosen Vorzugsaktien in der Praxis besonders interessant für die Mitarbeiterbeteiligung: Die Mitarbeiter partizipieren in besonderem Maße am Gewinn der AG, haben aber keine Stimmrechte.

9. Wie lange dauert die Gründung einer AG?

Die Gründung einer Aktiengesellschaft nimmt mehr Zeit in Anspruch als die Gründung einer GmbH. Dies liegt daran, dass die vorzubereitenden Gründungsunterlagen viel umfangreicher sind. Hinzutreten der zeitliche Aufwand für die interne und externe Gründungsprüfung. So muss der externe Gründungsprüfer erst vom Gericht bestellt werden, wenn nicht – was bei vielen Gründungen häufiger der Fall ist als gedacht – eine Ausnahmeregelung greift. Auch die für die Einzahlung des Grundkapitals notwendige Bankbestätigung bedarf eines zeitlichen Aufwandes, da ein schlichter Einzahlungsbeleg oder Bankauszug vom Aktiengesetz als nicht ausreichend angesehen wird.

Die Erfahrung zeigt, dass sorgfältige Gründungen meist 4-8 Wochen in Anspruch nehmen.

10. Was kostet die AG Gründung?

Die Kosten der Gründung einer Aktiengesellschaft sind von der Höhe des Grundkapitals und dem individuellen Beratungsaufwand abhängig. Sie bestehen gewöhnlich aus den Beratungskosten für die Rechtsberatung, den Kosten für den Notar und den gerichtlichen Kosten für das Handelsregisterverfahren. Für die Gründung einer AG ist mit Notarkosten von mindestens 1.000 Euro sowie mit Gerichtskosten von mindestens 300 Euro zu rechnen.

Zu den vorgenannten Kosten treten die von den Aktionären zu erbringenden Einlagen auf die Aktien hinzu. Allerdings sind diese – wie vorgehend gezeigt – unter Umständen nur zu einem Viertel sofort bei Gründung zu erbringen.

11. AG gründen - Checkliste für die Gründung einer AG

Checkliste Aktiengesellschaft

Der bürokratische Aufwand für die Neugründung einer Aktiengesellschaft ist nicht gering. Allerdings lässt sich mit Erfahrung mit diesem Aufwand in angemessener Zeit leicht umgehen. Den an der Gründung einer AG unmittelbar beteiligten Personen, hier insbesondere die Gründer, empfiehlt es sich, sich über die folgenden Aspekte vorab Gedanken zu machen und die Aspekte als persönliche Checkliste zu nutzen.

  1. mindestens ein Gründeraktionär
  2. mindestens ein Vorstandsmitglied - Gründer (+), Aufsichtsratsmitglied (-)
  3. mindestens drei Mitglieder für den Aufsichtsrat - Gründer (+), Vorstandsmitglied (-)
  4. Name des Unternehmens („Firma“)
  5. Sitz, Geschäftsadresse der AG
  6. Gegenstand des Unternehmens („Was soll die AG machen?“, behördliche Erlaubnis? BaFin-Lizenz?)
  7. Mindestkapital EUR 50.000, davon mindesten 25% + Agio einzuzahlen
  8. welcher der Gründer übernimmt wie viele Aktien
  9. Bargründung oder Sachgründung
  10. Namensaktien oder Inhaberaktien
  11. Stückaktien oder Nennwertaktien
  12. Verbriefung der Aktien (ja/nein)
  13. Vorzugsaktien, Aktiengattungen (ja/nein)
  14. Veräußerungsmöglichkeiten von Aktien („Vinkulierung“ ja/nein)
  15. verbindliche Vorsehung weiterer Kapitalerhöhungen („genehmigtes Kapital“)
  16. Vertretungsmacht des Vorstandes (stets einzeln oder gemeinsam)
  17. interner Zustimmungskatalog für Vorstand zu Gunsten des Aufsichtsrates
  18. besondere Mehrheitserfordernisse für besondere Beschlüsse (ja/nein)
  19. Regelungen für Ausscheiden, Abfindung (v.a. zwangsweise Einziehung von Aktien, Höhe Abfindung)

Die Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ist indes eine hilfreiche Orientierung, insbesondere für Gründer, Vorstand und Aufsichtsrat.

12. Unsere Expertise im Aktienrecht

An unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln berät unser Aktienrechtsteam bundesweit bei der Gründung von Aktiengesellschaften. Als eine von wenigen Kanzleien verfügen wir über langjährige Erfahrungen in der aktienrechtlichen Beratung - egal ob kleine oder börsennotierte AG. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie einen kompetenten Berater suchen.

13. FAQ - AG gründen

Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten Fragen zur Gründung einer AG.

Für wen lohnt es sich, eine AG zu gründen?

Es lohnt sich für jedermann, eine AG zu gründen. Jeder sollte nur die Vorteile und Nachteile abwägen und für sich selbst diese priorisieren bzw. gewichten.

Wann lohnt es sich, eine AG zu gründen?

Wenn die wenigen Nachteile, die nicht ungewichtig sind (v.a. höhere Kosten, Unflexibilität bei Satzungsgestaltung), die zahlreichen Vorteil der AG (u.a. Aktienverkauf ohne Notar, stimmrechtslose Aktien, Überwachungsgremium) überwiegen.

Was braucht man, um eine AG zu gründen?

12.500 EUR, einen Gründer, drei Aufsichtsräte, einen Vorstand (der Gründer darf auch Vorstand oder Aufsichtsrat sein)

Was muss man bei der AG beachten?

Wichtig zu wissen ist, dass die AG eine vergleichsweise unflexible Rechtsform ist. Die Rechte und Pflichten von Vorstand, Aufsichtsrat und Aktionären können nicht beliebig bestimmt werden.

Weiviel kostest es, eine AG zu gründen?

Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen: Notarkosten (> 1.000 EUR), Handelsregisterkosten (> 300 EUR), Beratungskosten (stark variierend)

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