Kapitalerhöhung in der GmbH

Barkapitalerhöhung, Sachkapitalerhöhung, Bezugsrecht, genehmigtes Kapital (Vorlagen und Muster)

Von einer Kapitalerhöhung spricht man, wenn das Stammkapital der GmbH im Wege eines formellen Verfahrens erhöht wird. Damit verbunden ist ein Vermögenszuwachs bei der GmbH, der in der Praxis zumeist in Form von liquiden Mitteln erfolgt – egal, ob es sich um ein Startup oder ein etabliertes Unternehmen handelt.

Unter welchen Voraussetzungen eine Kapitalerhöhung erfolgen kann, was Barkapital und Sachkapitalerhöhung unterscheidet, was Bezugsrechtsausschluss bedeutet und welche Risiken in der Praxis bei einer Kapitalerhöhung lauern, erfahren Sie nachfolgend.

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Während die wirtschaftlichen und strategischen Erfordernisse einer Kapitalerhöhung schnell zu erfassen sind, können sich die gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse komplex darstellen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Formen der Kapitalerhöhung, die rechtlichen Voraussetzungen sowie die Folgen einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH näher dargestellt.

Unsere M&A-Expertise bei Kapitalerhöhungen und anderen Kapitalmaßnahmen

Unsere qualifizierten Fachanwälte für Gesellschaftsrecht beraten seit vielen Jahren Unternehmen, Investoren und Gesellschafter zu Kapitalerhöhungen und anderen Kapitalmaßnahmen in und außerhalb von VC-Finanzierungsrunden, M&A- und Private Equity-Transaktionen im Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Unser Leistungsspektrum umfasst insbesondere:

  • Planung und Vorbereitung von Kapitalerhöhungen
  • Prüfung und Gestaltung der Kapitalerhöhungsdokumente, Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarungen für die Durchführung der Kapitalerhöhung
  • Beratung von Investoren, Mehrheits- und Minderheitsgesellschaftern sowie der Management-Mitglieder bei komplexen Kapitalerhöhungsverfahren
  • Steuerrechtliche Beratung betreffend Kapitalerhöhungs- und sonstigen Kapitalmaßnahmen
  • Streitmanagement bei Gesellschafterversammlungen, Kapitalerhöhungsmaßnahmen und Bezugsrechtsfragen. Wir sind vor Gerichten und Schiedsgerichten bundesweit aktiv.

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1. GmbH-Kapitalerhöhung: Gründe & Spektrum

Es gibt sehr viele Gründe für eine Kapitalerhöhung in der GmbH. Eine solche Kapitalmaßnahme wird meist erforderlich, wenn weiteres Eigenkapital zur Expansion des Unternehmens benötigt wird. So zum Beispiel für den Ausbau des Vertriebsnetzes, die Erschließung neuer Märkte oder auch für einen strategischen Unternehmenserwerb. In einer finanziellen Krise der Gesellschaft - etwa zur Abwendung drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - lässt sich mit einer Kapitalerhöhung die Vermögens- und Liquiditätslage der GmbH verbessern. Da Banken dann in aller Regel keine Kredite gewähren, bleibt oft die Stärkung der Eigenkapitalstärkung durch eine effektive Kapitalerhöhung.

Die Kapitalerhöhung in der GmbH hat ein buntes Spektrum. Die Eigenkapitallage und damit auch der operative Spielraum des Unternehmens lassen sich mittels Innenfinanzierung oder über eine Außenfinanzierung verbessern. Hinweise zur Einordnung von Eigenkapital, Fremdkapital und sogenanntem Mischkapital (Mezzanine) im Unternehmen finden Sie hier: Unternehmensfinanzierung.

In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen Barkapitalerhöhung und Sachkapitalerhöhung sehr wichtig. Des Weiteren spielt es eine wichtige Rolle, ob die Bezugsrechte zugunsten aller GmbH-Gesellschafter bei einer Kapitalerhöhung bestehen bleiben oder ausgeschlossen werden. Bei den Formen unterscheidet man zwischen der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und der Kapitalerhöhung gegen Einlage, bei der die Investition von außen in die GmbH fließt.

Praxistipp beim Kapitalerhöhungsbeschluss

Schaltet der Mehrheitsgesellschafter Rechtsanwälte zur Durchführung von Kapitalmaßnahmen ein und legt komplex gestaltete Beteiligungsverträge in der Gesellschafterrunde vor, sollten die Folgen der Kapitalerhöhung und die Auswirkungen auf die Rechtsposition des einzelnen Gesellschafters genauestens analysiert werden. Bitte beachten Sie, dass mittels einer Kapitalerhöhung sich Gesellschafterrechte in der GmbH schwächen lassen.

Kapitalerhöhung in der GmbH

Die Kapitalerhöhung ist eine wichtige Form der Unternehmensfinanzierung für Startups und Mittelstand. In unserem YouTube-Video erhalten Sie einen Überblick über die Funktion und das Verfahren der Kapitalerhöhung in der GmbH.

2. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Bei der sogenannten Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Fachjargon: nominelle Kapitalerhöhung) werden freie Rücklagen der GmbH in Stammkapital umgewandelt. Hierbei handelt es sich um eine reine Innenfinanzierung, bei der neue Geschäftsanteile gebildet oder vorhandene Geschäftsanteile erhöht werden. Meist ist diese Form der Kapitalerhöhung für den Minderheitsgesellschafter unproblematisch, da sie nach dem bestehenden Beteiligungsschlüssel im Rahmen der Kapitalerhöhung profitieren. Ihre Beteiligung wird in aller Regel nicht verwässert und sie müssen sich nicht zusätzlich finanziell engagieren, um ihre Beteiligungshöhe zu halten. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln setzt einen Gesellschafterbeschluss voraus, der zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags führt (notarielle Beurkundung erforderlich).

Mustervorlage: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Typische Vorlagen (Muster) für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sehen wie folgt aus

  • „Die Jahresbilanz per 31.12.2021 weist eine Gewinnrücklage von EUR 75.000,00 aus. Sie wird in Höhe von EUR 25.000,00 in Stammkapital umgewandelt. Das Stammkapital der GmbH erhöht sich von EUR 25.000,00 um EUR 25.000,00 auf EUR 50.000,00. Es werden zwei neue Geschäftsanteile (lf. Nrn. 3 und 4) im Nennbetrag von jeweils EUR 12.500,00 gebildet. Gesellschafter A erhält Geschäftsanteil Nr. 3 und Gesellschafter B erhält Geschäftsanteil Nr. 4.“

Darüber hinaus werden der Zeitpunkt der Gewinnbeteiligung der neuen Anteile und die Änderung des Gesellschaftsvertrags im Wege eines Gesellschafterbeschlusses vereinbart. Der notariell zu beurkundende Gesellschafterbeschluss wird vom Geschäftsführer nach Fassung des Gesellschafterbeschlusses zum Handelsregister angemeldet.

3. Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht zugunsten aller GmbH-Gesellschafter

Erfolgt der Geldzufluss von außen durch Gesellschafter oder einen Investor (Fall der Außenfinanzierung) liegt eine Kapitalerhöhung gegen Einlage (sogenannte effektive Kapitalerhöhung) vor. Bei der GmbH-Kapitalerhöhung gegen Einlage dominiert die sogenannte Barkapitalerhöhung. Abzugrenzen ist sie von der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage. Die Barkapitalerhöhung stellt den Normalfall der Kapitalerhöhungen bei GmbHs dar.

Grundsätzlich verfügt jeder GmbH-Gesellschafter über ein Bezugsrecht, mit dem er an einer Kapitalerhöhung teilnehmen und seine Beteiligung am Stammkapital pro rata aufrechterhalten kann. Wird das Bezugsrecht im Rahmen der Kapitalerhöhung nicht ausgeschlossen, kann jeder Gesellschafter durch die Leistung einer neuen Einlage die Verwässerung seiner GmbH-Beteiligung verhindern.

Wenn im Gesellschafterkreis noch nicht klar ist, ob und inwieweit einzelne Gesellschafter ihr Bezugsrecht ausüben werden, kann die Kapitalerhöhung in einem ersten Schritt um einen Höchstbetrag beschlossen werden. In einem zweiten Schritt erfolgt innerhalb einer gewissen Frist die Übernahme der neu zu schaffenden Geschäftsanteile durch die einzelnen Gesellschafter. Die konkrete Höhe der Kapitalerhöhung richtet sich nach den tatsächlich erklärten Übernahmen der neuen Anteile.

Die Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht wir auf der Grundlage eines notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss durchgeführt.

Mustervorlage: Gesellschafterbeschluss zur Barkapitalerhöhung mit Bezugsrechten

Typische Vorlagen und Vertragsmuster für einen Beschluss zur Barkapitalerhöhung mit Bezugsrechten sehen wie folgt aus:

  • „Das Stammkapital der GmbH beträgt EUR 25.000,00. Das Stammkapital wird um höchstens EUR 75.000,00 erhöht. Der neue endgültige Erhöhungsbetrag des Stammkapitals ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der bis zum … übernommenen Geschäftsanteile. Es werden neue Geschäftsanteile im Rahmen der Kapitalerhöhung ausgegeben. Die Nennbeträge der neuen Geschäftsanteile sind jeweils in Geld einzuzahlen. Alle Gesellschafter, A, B und C, werden jeweils in Höhe von EUR 25.000,00 zur Übernahme der Geschäftsanteile zugelassen.“

In aller Regel wird auch ein Agio (Aufgeld) bei einer Barkapitalerhöhung festgelegt. Danach sind auf die neuen Geschäftsanteile (a) der Nennbetrag der Anteile und (b) das Agio zu zahlen. Überdies muss auch die Änderung der Satzung beschlossen und die Geschäftsführung mit der Durchführung der Kapitalerhöhung formell beauftragt werden. Nach einer Aufforderung zur Übernahme der neuen Anteile schließen dann die Geschäftsführer den Übernahmevertrag mit den einzelnen Gesellschaftern, die ihr Bezugsrecht ausüben. Im letzten Schritt melden die Geschäftsführer die Barkapitalerhöhung zum Handelsregister an. Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister wird die Kapitalmaßnahme schließlich rechtlich wirksam.

Nur am Rande angemerkt sei, dass eine Kapitalerhöhung zwingend erforderlich wird, wenn eine UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH umgewandelt werden soll. Dann ist das UG-Stammkapital auf mindestens EUR 25.000,00 zu erhöhen.

Im Überblick: 5 Schritte zur Barkapitalerhöhung

  • Kapitalerhöhungsbeschluss - notariell zu beurkunden, Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Gesellschafterstimmen nötig;
  • Zulassungsbeschluss der Gesellschafterversammlung;
  • Übernahmeerklärung - notariell zu beglaubigen oder zu beurkunden;
  • Einlagenzahlung (Stammkapital und Agio);
  • Anmeldung zum Handelsregister durch den Geschäftsführer und Änderung der Gesellschafterliste

4. Barkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss in der GmbH

In speziellen Situationen kann eine Barkapitalerhöhung ohne Bezugsrecht notwendig sein und – sogar gegen den Willen von Minderheitsgesellschaftern – ausnahmsweise wirksam durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 4 Satz 1 AktG einer ausdrücklichen Ankündigung vor der Gesellschafterversammlung bedarf. Die Tagesordnung muss den Bezugsrechtsausschluss so exakt darstellen, dass alle Gesellschafter sich ein konkretes Bild von der Kapitalerhöhung ohne Bezugsrecht machen können. Die Gesellschafter müssen sich vorbereiten können, um auf einer informierten Basis eine Entscheidung über die Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss fassen zu können. Schließlich können ihre Stimmrechte und Gewinnrechte durch die Verwässerung ihrer Beteiligung nachteilig beeinflusst werden.

Eine Kapitalerhöhung ohne ein Bezugsrecht aller Gesellschafter wird oft dann angestoßen, wenn sich die GmbH in einer finanziellen Krise befindet und keiner der Gesellschafter sich an einer Finanzierung des Betriebs beteiligen will und auch eine Fremdfinanzierung, etwa über Banken, nicht möglich erscheint. In so einer Situation kann z.B. ein externer strategischer Investor über eine Barkapitalerhöhung die Finanzierung der Gesellschaft sicherstellen. Ist eine gewinnbringende Zusammenarbeit mit dem strategischen Investor vereinbart, kann das Gesellschaftsinteresse am Bezugsrechtsausschluss höher zu bewerten sein als das Interesse einzelner opponierender Gesellschafter.

Praxistipp: Wenn erkennbar wird, dass einzelne Minderheitsgesellschafter mit einer geplanten Kapitalerhöhung nicht einverstanden sind, sollte der rettende Weg über die Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss von langer Hand vorbereitet werden. Die Vorbereitungen und Planungen sollten weit vor der Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung beginnen. Eine Kapitalerhöhung ohne Bezugsrecht erfordert einen notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss.

Vorlage (Muster): Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss

Eine typische Vorlage (Vertragsmuster) für einen Erhöhungsbeschluss mit Bezugsrechtsausschluss kann wie folgt aussehen:

  • „Das Stammkapital der GmbH beträgt EUR 25.000,00. Das Stammkapital wird um EUR 125.000,00 auf EUR 150.000,00 erhöht. Es wird ein neuer Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 125.000,00 gebildet (Geschäftsanteil Nr. 3). Der Nennbetrag des Geschäftsanteils ist in Geld zu leisten. Die Gesellschafter A und B werden von der Übernahme des neuen Geschäftsanteils ausgeschlossen. Zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils wird Investor X zugelassen.“

Entsprechend den anderen Fällen der effektiven Kapitalerhöhung werden üblicherweise im Erhöhungsbeschluss zusätzlich Details zum Agio festgelegt, die Satzung geändert und die Geschäftsführung zur Durchführung der Kapitalerhöhung ermächtigt und beauftragt. Vollzogen ist das Kapitalerhöhungsverfahren erst nach dem Abschluss des Übernahmevertrags mit dem Investor, der Einlageleistung und der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister.

5. Sachkapitalerhöhung in der GmbH, verdeckte Sacheinlage, Hin-und-Herzahlung

In einer GmbH ist die Erhöhung des Stammkapitals nicht nur gegen Geldeinlage, sondern auch gegen Einlage von Sachwerten möglich (Sondervorschriften zur Sachkapitalerhöhung enthält § 56 GmbHG). Sacheinlagen können Vermögensgegenstände, wie etwa Immobilien, Marken oder Patente sein, in die GmbH eingebracht werden. Als Sacheinlage zwecks Kapitalerhöhung können sogar ganze Unternehmen oder Teilbetriebe übernommen werden. Im Rahmen der Einbringung eines Unternehmens wird das Stammkapital erhöht und an den bisherigen Betriebsinhaber werden neu gebildete GmbH-Geschäftsanteile ausgegeben. In diesem Fall wird also die GmbH neuer Unternehmensinhaber und der alte Unternehmensinhaber erhält dafür die neu gebildete GmbH-Beteiligung.

Die Sachkapitalerhöhung setzt einen notariell zu beurkundenden Kapitalerhöhungsbeschluss sowie eine Übernahmevereinbarung nach den allgemeinen Vorschriften voraus. Neben der Übernahmevereinbarung ist ein gesondert zu schließender Einbringungsvertrag erforderlich. In der Praxis werden der Einbringungsvertrag und der Übernahmevertrag in einer Urkunde zusammengefasst und notariell beurkundet.

Eine hohe Relevanz hat der Nachweis der Werthaltigkeit der Sacheinlage. Zwar ist bis heute umstritten, ob ein Sachkapitalerhöhungsprüfbericht analog einem Sachgründungsprüfbericht (§ 5 Abs. 4 GmbHG) dem Registergericht vorzulegen ist oder die Werthaltigkeit der Sacheinlage auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Jedenfalls sollte die Werthaltigkeit des einzubringenden Vermögensgegenstands anhand gängiger Bewertungsmethoden dem Registergericht nachgewiesen werden. Anderenfalls drohen eine Monierung durch das Registergericht und die Verweigerung der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister (was die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung scheitern lässt). Um den Aufwand einer Bewertung zu umgehen, ist es in einzelnen Fällen denkbar, den einzubringenden Gegenstand im Wege eines sogenannten Sachagio einzubringen. So ließe sich etwa eine bestehende Unternehmung im Wege des Sachagio in eine GmbH einbringen (erweitertes Anwachsungsmodell), ohne dass es einer Unternehmungsbewertung für das Registerverfahren bedürfte. Das Sachagio würde in der Kapitalrücklage verbucht werden.

Angemerkt sei, dass sogar eine Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die GmbH in Form einer Sacheinlage in Eigenkapital der GmbH umgewandelt werden kann. Die Umwandlung von derartigen Gesellschafterdarlehen von Fremd- in Eigenkapital wird in der Praxis oft vorgenommen. Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen, kann er die ihm zustehende Forderung auf Darlehensrückzahlung, einschließlich aufgelaufener Zinsen, gegenüber der GmbH als Sacheinlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung einbringen. Im Gegenzug erhält der Gesellschafter neu gebildete Geschäftsanteile der GmbH. Wichtig ist dabei, dass die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsforderung mindestens dem auf die Stammeinlage zu leistenden Betrag entspricht. Übersehen wird oft, dass in einer Krise der GmbH die Werthaltigkeit der Forderung zumeist problematisch oder gar nicht mehr vorhanden ist. Ist also die GmbH - auch bei einer Aufdeckung der stillen Reserven – überschuldet, dürfte die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs zweifelhaft sein. Eine Sachkapitalerhöhung dürfte sich in diesem Fall verbieten.

In der Unternehmenspraxis sind immer wieder Fälle von sogenannten verdeckten Sacheinlagen zu beobachten. Diese sind aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht zulässig. Von verdeckten Sacheinlagen spricht man, wenn beim Registergericht eine Barkapitalerhöhung angemeldet wird, die GmbH jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung - oft im Zusammenhang mit einem Gegengeschäft - tatsächlich einen Sachwert als Einlage erhält (§ 19 Abs. 4 GmbHG).

Beispielsfall: verdeckte Sacheinlage

Es handelt sich um eine unerlaubte verdeckte Sacheinlage, wenn im Rahmen einer Barkapitalerhöhung EUR 15.000,00 Bargeld eingezahlt werden und unmittelbar danach vom Einleger ein PKW an die GmbH verkauft wird, und die EUR 15.000,00 als Kaufpreis an den Einleger wieder zurückfließen.

Schließlich sind auch sogenannte Fälle des Hin-und-Herzahlens unzulässig: Diese Hin- und Herzahlung kann vorliegen, wenn nach einer Vorabsprache eine Bareinlage geleistet wird, die zum Beispiel in Form einer bestehenden Darlehensrückzahlung wieder an den Gesellschafter zurückfließt. Wirtschaftlich gesehen, erfolgte also keine Barkapitalerhöhung, sondern es wird eine Rückzahlungsforderung aus Darlehensvertrag eingebracht. Diese Handhabe ist unzulässig, da eine unzulässige Rückzahlung der Geldeinlage erfolgt. Die Forderung hätte vielmehr in Form einer Sachkapitalerhöhung erfolgen müssen und die Werthaltigkeit hätte vom Einleger nachgewiesen werden müssen.

Die Umgehung der gesetzlichen Sachkapitalvorschriften durch verdeckte Sacheinlagen oder Hin- und Herzahlungen können dazu führen, dass die Einlage durch den betreffenden Gesellschafter weiterhin geschuldet wird (Haftungsgefahren für den Gesellschafter). Diese gegen den Gesellschafter gerichteten Einlageansprüche verjähren erst in zehn Jahren. Darüber hinaus entstehen auch für den Geschäftsführer zivilrechtliche und strafrechtliche Risiken. Der Geschäftsführer muss nämlich im Rahmen der Anmeldung einer Kapitalerhöhung gegenüber dem Handelsregister versichern, dass die eingelegte Bar- oder Sacheinlage tatsächlich der Gesellschaft zugeflossen ist. Ist dies – wie bei einer verdeckten Sacheinlage oder einem Hin- und Herzahlen zumeist nicht – nicht der Fall, ist der Geschäftsführer einer persönlichen Haftung und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt (Haftungsgefahr, § 57 Abs. 4 GmbHG). Darüber hinaus kann sich der Geschäftsführer bei falschen Angaben zur Kapitalerhöhung sogar strafbar machen (§ 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG).

Kapitalerhöhungen in einer GmbH können also zu weitreichenden Risiken für Gesellschafter und Geschäftsführer führen, wenn gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen wird.

6. Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital der GmbH

Bei einer GmbH kann die Bildung von sogenanntem genehmigtem Kapital beschlossen werden. Damit wird die Stammkapitalerhöhung im Vergleich zu den klassischen, oben dargestellten Kapitalerhöhungen erleichtert und beschleunigt. Nach der neueren Vorschrift in § 55a GmbHG kann im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden, dass die Geschäftsführer das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) erhöhen können. Im Gesellschaftsvertrag wird also eine Ermächtigung der Geschäftsführer verankert, die Kapitalerhöhung ohne einen formellen Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter zu vollziehen.

Im Wege des genehmigten Kapitals wird der Geschäftsführung die Möglichkeit eingeräumt, Kapitalerhöhungen in der GmbH durchzuführen, ohne dass unter Einhaltung von Fristen eine Gesellschafterversammlung einberufen werden muss, in denen die Gesellschafter notariell zu beurkundende Gesellschafterbeschlüsse und Satzungsänderungen fassen müssen. Das genehmigte Kapital ermöglicht es also, die Kapitalerhöhung allein ohne weitere Beteiligung der Gesellschafter durchzuführen. Damit kann das Management sehr flexibel und schnell Kapitalmaßnahmen realisieren.

Anzumerken ist, dass auch beim genehmigten Kapital ein Bezugsrechtsausschluss der Gesellschafter möglich ist. In diesem Fall ist jedoch genauestens zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall ein Bezugsrechtsausschluss auch rechtlich zulässig ist.

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7. Streit beim Kapitalerhöhungsbeschluss (GmbH)

Zum Schutze der Minderheit sind Gesellschafterversammlungen, in denen Kapitalerhöhungsmaßnahmen beschlossen werden sollen, im Vorfeld gegenüber allen Gesellschaftern schriftlich anzukündigen. Dafür sieht das Gesetz und meist auch der Gesellschaftsvertrag Ladungsfristen vor. In der Unternehmenspraxis führen Kapitalerhöhungen oft zu Gesellschafterstreitigkeiten und Konflikten mit dem Management. Der Hintergrund solcher Auseinandersetzungen ist, dass mit Kapitalerhöhungen oft strategische Entscheidungen einher gehen, die sich auf die Zukunft der GmbH beziehen. Diese Perspektiven werden von den einzelnen Gesellschaftern oft unterschiedlich bewertet, was meist mit den unterschiedlichen Interessen der Gesellschafter zusammenhängt.

Bei den effektiven Kapitalerhöhungen stellt sich immer die entscheidende Frage, ob zugunsten eines jeden Gesellschafters ein Bezugsrecht besteht und ob der einzelne Gesellschafter neue Beteiligungen übernehmen will und die geforderte Einlage auch finanzieren kann. So sind Minderheitsgesellschafter bei jeder Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss oder aber auch bei vorhandenen, aber nicht ausgeübten Bezugsrechten, durch die begleitende Verwässerung ihrer Beteiligung in ihren Gewinnrechten und Stimmrechten unmittelbar betroffen.

Da treuwidrige Maßnahmen gegen die Minderheitsgesellschafter keine Seltenheit sind, sehen das Gesetz und die Rechtsprechung einen gewissen Minderheitenschutz. Die Frage, ob überhaupt genügend Stimmenmehrheiten für eine Kapitalerhöhung vorliegen, klärt zunächst einmal der Notar als Gatekeeper, da der Kapitalerhöhungsbeschluss notariell beurkundungspflichtig ist und eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfordert (§ 53 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG). Es wird vertreten, dass der Bezugsrechtsausschluss ein zwingender Teil des Kapitalerhöhungsbeschlusses ist und damit auch notariell zu beurkunden sei. Wegen des weitreichenden Eingriffs des Bezugsrechtsausschlusses in die Rechtsposition des Gesellschafters erfordert ein Bezugsrechtsausschluss ein berechtigtes Interesse der GmbH. In der Praxis ist zu beobachten, dass Rechtspositionen von Minderheitsgesellschaftern nicht selten mit unzulässiger Begründung durch Kapitalerhöhungsmaßnahmen geschwächt werden, was zu handfesten und langwierigen Gesellschafterstreitigkeiten führt.

Minderheitsgesellschafter gehen in evident unzulässigen Fällen sogar im Vorfeld einer Beschlussfassung im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen die geplanten Maßnahmen vor. Nach einer beschlossenen Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss können die Beschlüsse im Wege einer Beschlussmängelklage gerichtlich angegriffen werden.

Corporate Litigation Hintergrundinformationen zu Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH finden Sie hier. Beschlussmängelklagen Informieren Sie sich über Klagen gegen feindliche Gesellschafterbeschlüsse hier

8. Q&A – GmbH-Kapitalerhöhung

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Wie wird das Stammkapital einer GmbH erhöht?

Die Erhöhung des Stammkapitals in einer GmbH erfolgt durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss. Für die Kapitalerhöhung ist ein satzungsändernder Beschluss mit einer ¾-Mehrheit erforderlich. Bei der effektiven Kapitalerhöhung werden die neu gebildeten Geschäftsanteile im Wege einer Übernahmeerklärung gegen Bar- oder Sacheinlage übernommen. Mit der Eintragung im Handelsregister wird die Kapitalerhöhung wirksam.

Welche Formen der Kapitalerhöhung gibt es?

Bei der Kapitalerhöhung unterscheidet man zwischen der effektiven und nominellen Kapitalerhöhung. Bei der effektiven Kapitalerhöhung handelt es sich um eine Erhöhung des Stammkapitals gegen Einlage. Bei der Einlage kann es sich um eine Bareinlage (Barkapitalerhöhung) oder eine Sacheinlage (Sachkapitalerhöhung) handeln. Dagegen wird bei der nominellen Kapitalerhöhung das Kapital aus Gesellschaftsmitteln aufgebracht. Konkret werden freien Rücklagen der GmbH umgewandelt.

Können an einer Kapitalerhöhung nur Gesellschafter der GmbH teilnehmen?

An einer Kapitalerhöhung einer GmbH können sowohl die Gesellschafter als auch Dritte (Investoren) teilnehmen. Nehmen außerhalb der GmbH stehende Investoren an einer Kapitalerhöhung teil, werden sie mit der Übernahme der neuen Geschäftsanteile und der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister Gesellschafter der GmbH.

Muss eine Kapitalerhöhung zwingend ein Bezugsrecht für die GmbH-Gesellschafter vorsehen?

Im Grundsatz muss eine Kapitalerhöhung ein Bezugsrecht der Altgesellschafter vorsehen. Ausnahmsweise darf eine Kapitalerhöhung mit einem Bezugsrechtsausschluss durchgeführt werden, was zu einer Verwässerung der nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Gesellschafter führen kann.

Was ist bei einer Sachkapitalerhöhung in der GmbH zu beachten?

Bei einer Sachkapitalerhöhung (Einlage von Sachwerten) finden Sondervorschriften Anwendung, die sicherstellen sollen, dass die eingebrachten Sachwerte, zum Beispiel IP, Betriebe und Grundstücke, entsprechend werthaltig sind. Verlangt wird ein Sachkapitalerhöhungsprüfbericht, der die Werthaltigkeit der Sacheinlage nachweist.

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