Kaufpreis beim GmbH-Kauf

Unternehmensbewertung, Kaufpreisverhandlung, Kaufpreisklauseln in Unternehmenskaufverträgen (SPA)

Häufigster Grund für das Scheitern der Vertragsverhandlungen beim Unternehmenskauf ist die Uneinigkeit betreffend die Höhe des Kaufpreises. Käufer und Verkäufer verfolgen ganz unterschiedliche Ziele, was sich auch merklich in den Kaufpreisverhandlungen widerspiegelt. Bei der Frage der Kaufpreishöhe ist die Unternehmensbewertung Grundlage der Verhandlungen. Indes bestehen vielfältige Möglichkeiten der Kaufpreisgestaltung, die den Interessen beider Parteien Rechnung tragen können. Grundsätzlich denkbar ist ein Festpreis mit Anpassungsklauseln sowie variable Kaufpreisbestandteile.

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Anwaltliche Expertise bei Unternehmenskäufen und Beteiligungsübertragungen

Unser Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Steuerberatern verfügt über jahrelange Erfahrungen bei M&A-Maßnahmen und Unternehmenskäufen. Der Rahmen der Dienstleistungen unserer Rechtsanwälte umfasst die folgenden Bereiche:

  1. Due Diligence-Prüfung bei Übernahmen von GmbHs und Unternehmensbeteiligungen
  2. Planung und Leitung von M&A-Prozessen
  3. Unternehmensbewertung und Anteilsbewertung
  4. Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen (SPA) und Asset Deal-Kaufverträgen
  5. Steuerliche Begleitung beim Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf

Ablauf des Kaufs einer GmbH

Jeder verfahrensmäßige Ablauf beim Unternehmenskauf läuft in der Regel nach einem ähnlichen Schema ab. Die wichtigsten Schritte sind:

  1. Vorvertragliche Erklärungen der Parteien in einem sogenannten Letter of Intent (LoI)
  2. Due Diligence-Prüfung des Käufers zur Analyse der GmbH
  3. Entscheidung zwischen Asset Deal und Share Deal
  4. Abstimmung des Kaufvertrags und erste Kaufpreisverhandlungen auf Grundlage der Unternehmensbewertung
  5. Abschluss des GmbH-Kaufvertrags (notarielle Beurkundung)
  6. Vollzug des Kaufvertrags mit Erfüllung der sogenannten Closing-Conditions

Eine Beschreibung des gesamten Ablaufs eines GmbH-Kaufs/Verkaufs finden Sie hier: Kauf GmbH

Unternehmensbewertung und Kaufpreisverhandlungen beim GmbH-Kauf

Die Kaufpreisabstimmung ist zentraler Bestandteil der Vertragsverhandlungen. Entscheidende Grundlage dafür ist die Unternehmensbewertung. Diese wird anhand der Ergebnisse der Due Diligence-Prüfung des Käufers sowie anhand der durch den Verkäufer mitgeteilten Jahresabschlüsse des Zielunternehmens ermittelt. Aufgrund der wesentlichen Bedeutung der Bilanzergebnisse, lässt sich der Käufer vom Verkäufer in aller Regel eine verschuldensunabhängige Garantie für die Richtigkeit wertbestimmender Faktoren erteilen. Für die anschließende Wertermittlung existieren unterschiedliche Methoden. Dabei hat sich die Rechtsprechung auf keine Methode festgelegt, vielmehr obliegt es den Beteiligten, die je nach Ziel und Interessenlage geeignete Methode zu wählen. Grob zu unterscheiden sind die überschussorientierten Verfahren, Substanzwertverfahren und die Multiplikatoren-Verfahren.

  • In der Praxis relevant sind die überschussorientierten Verfahren, insbesondere das nach den IDW S1- Standards des Instituts für Wirtschaftsprüfer angewandte Ertragswertverfahren und Discounted-Cash-Flow-Verfahren. DasErtragswertverfahrenlegt die zukünftigen Einnahme-Überschüsse des Unternehmens zu Grunde, die dann auf einem Bewertungsstichtag abgezinst werden. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die nicht am Kapitalmarkt vertreten sind, ist das Ertragswertverfahren praktikabel. Das sog. Discounted-Cash-Flow-Verfahren stellt hingegen nicht auf den Ertrag des Unternehmens ab, sondern auf die Summe der abgezinsten Zahlungsströme (Cash-flows), die von dem Unternehmen im Laufe einer langfristigen Planung an die Unternehmenseigner fließen sollen.
  • Bei der Substanzwertmethode wird der Wert durch Ermittlung der Kosten einer Rekonstruktion des Unternehmens anhand aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, inklusive stiller Reserven, abzüglich der Verbindlichkeiten festgestellt. Nicht berücksichtigt werden hingegen zukünftige finanzielle Überschüsse.
  • Daneben existiert noch das sog. Vereinfachte Ertragswertverfahren, welches jedoch für die Unternehmenskaufspraxis nicht von Relevanz ist, da es nur im Verhältnis zur Finanzverwaltung zur Anwendung kommt. Bei dem Vereinfachten Ertragswertverfahren handelt es sich um die Nachfolge des für verfassungswidrig erklärten sogenannten Stuttgarter Verfahrens.
  • Aufgrund seiner einfacheren Handhabung ist jedoch bei der Ermittlung des Wertes von kleineren und mittleren Unternehmen das sog. Multiplikatoren-Verfahren von Bedeutung. Es beruht auf der Annahme, dass Unternehmen mit ähnlichen Merkmalen und Kennzahlen auf dem Markt auch ähnlich bewertet werden. Durch Multiplikation der Kennzahlen des Zielunternehmens mit wichtigen aktuellen und zukünftigen Kennzahlen (Multiplikatoren) von Vergleichsunternehmen wird der Unternehmenswert berechnet. Als Multiplikatoren kommen alle relevanten Bezugsgrößen in Betracht, insbesondere zum Beispiel Umsatz, EBIT oder EBITDA. Aber auch spezielle Mengengrößen, wie zum Beispiel die Kundenzahl, können herangezogen werden. Für eine möglichst sachgerechte Bewertung sollten mindestens zwei Multiplikatoren angewendet werden. Das Multiplikatoren-Verfahren ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da es letztendlich auf einem Marktvergleich beruht, der auch wesentlich von der aktuelle Lage der jeweiligen Branche abhängt. Für größere Unternehmen sollte das Verfahren daher nur ergänzend zu den DCF-Bewertungen eingesetzt werden.

Unternehmensbewertung durch unseren Experten!

Die Unternehmensbewertung zur Ermittlung des Kaufpreises übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als Bewertungsexperte arbeitet er eng mit unseren Anwälten im Gesellschaftsrecht zusammen. Sie können ihn auch unabhängig von rechtlichen Themen beauftragen (stuermer@rosepartner.de).

Indikative Unternehmensbewertungen bieten wir ab 5.000 EUR zzgl. USt. an.

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Kaufpreisgestaltung und Kaufpreisklauseln im Unternehmenskaufvertrag

Die Vertragsverhandlungen der Parteien zielen zentral darauf ab eine Einigung bezüglich eines konkreten Kaufpreises zu finden. Dabei sind alle preisbildenden Faktoren zu berücksichtigen. Insbesondere die jeweiligen Steuersituationen der Parteien, das Markt- und Branchenumfeld, der Verbleib und die Leistung des bisherigen Managements, sowie mögliche Nebenleistungen (z.B. Notarkosten, Beraterhonorare, Grunderwerbssteuer, Auszahlungen von Gewinnausschüttungen etc.) können preisbestimmend sein. Zu berücksichtigen ist, dass unterschiedliche Gestaltungen des Kaufpreises und der Kaufpreiszahlung möglich sind.

Die auf den ersten Blick unkomplizierteste Möglichkeit ist die Einigung auf einen Festkaufpreis. Oft liegen den Parteien zum Zeitpunkt der Kaufpreisverhandlungen jedoch noch gar nicht alle relevanten Daten vor. In diesen Fällen besteht das Bedürfnis, den Kaufpreis später noch einmal anzupassen. Dafür wird ein vorläufiger Kaufpreis mit sogenannten Kaufpreisanpassungsklauseln festgelegt. Bei der Ausgestaltung dieser Klauseln haben sich folgende Modelle in der Praxis bewährt:

Häufig und besonders für kleinere und mittlere Unternehmen praktikabel, ist die Vereinbarung, dass der endgültige Kaufpreis anhand einer auf den Übergangsstichtag aufzustellenden Abrechnungsbilanz ermittelt wird. Zum Zwecke der Kaufpreisbestimmung ist daher eine Abweichung von den Bilanzierungsregeln der §§238 ff. HGB durch vertragliche Regelungen zulässig.

Für größere Unternehmenstransaktionen ist hingegen die aufwendigere aber genauere Kaufpreisanpassung nach dem Grundsatz Cash free – Debt freeratsam. Dabei wird das Unternehmen zur Ermittlung des Kaufpreises so gestellt, als hätte es weder Barmittel („Cash free“) noch Fremdverbindlichkeiten („Debt free“). Diese Annahme soll dabei helfen, die unterschiedlichen Finanzierungs- und Liquiditätssituationen zu neutralisieren.

Haben die Parteien jedoch gänzlich abweichende Preisvorstellungen, kann die Einigung auf einen variablen Kaufpreis helfen. Geeinigt wird sich dann zunächst auf einen Basiskaufpreis und einen variablen Teil. Dies erfolgt durch Vereinbarung sogenannter Earn-Out-Klauseln. Die Fälligkeit des variablen Kaufpreisteils hängt dann von dem Erreichen der vereinbarten Performance-Ziele des Zielunternehmens ab. Neben der höheren Chance auf eine Einigung, kann das Akzeptieren einer Earn-Out-Vereinbarung auch ein Indiz für die Verlässlichkeit des Verkäufers sein, da dieser offensichtlich von der positiven Entwicklung überzeugt ist. Zudem verringert sich das Risiko erheblich für den Käufer, da dieser den variablen Teil nur zahlen muss, wenn sich das Unternehmen tatsächlich entsprechend entwickelt. Wird sich auf eine Earn-Out-Klausel geeinigt, müssen die Parteien den Zeitraum (Earn-Out-Periode), die maßgeblichen Kennzahlen (Earn-Out-Erfolgsindikatoren). Für die Earn-Out-Periode, also dem Zeitraum bis wann die vereinbarten Ziele erreicht werden müssen, sollte eine individuell angemessene Länge vereinbart werden. Als maßgebliche Kennzahlen kommen sowohl finanzielle Faktoren, wie der Umsatz oder Cash-Flow, als auch individuelle Größen, wie zum Beispiel die Erteilung von Patenten oder die Einführung neuer Produkte in Frage.

Dieser Mechanismus kann eine große Hilfe sein, eine ausgewogene Einigung zu finden und die Kaufpreisverhandlungen zum Erfolg zu führen.

GmbH-Kauf (Checkliste Unternehmenskauf)

In diesem Video finden Sie einen Überblick zum Kauf einer GmbH, der die rechtlichen und steuerlich Aspekte hervorhebt. Der Kaufinteressent erhält hier die wichtigsten Details zum Ablauf des Unternehmenskaufs.

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