Kündigung wegen Corona

Kostenlose Erstberatung für Kündigungsschutzklagen

Kaum ein Unternehmen ist derzeit nicht im Griff der sogenannten „Corona-Krise“ (Covid-19 Pandemie). Die Zahl der Kündigungen – sowohl betriebsbedingt, als auch verhaltensbedingt oder wegen Krankheit – steigt zunehmend.

Wir vertreten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen rund um die Kündigung von Arbeitsverträgen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Im Falle einer bereits ausgesprochenen Kündigung bieten wir sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern eine kostenlose Erstberatung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie eine Honorarberechnung nach der Rechtsanwaltsgebührenverordnung.

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Wichtige Informationen zur Kündigung wegen Corona

Grundsätzlich sind auch bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie die gewöhnlichen Spielregeln des Arbeitsrechts zu beachten. Hierzu zählen insbesondere die Kündigungsfristen, der Kündigungsschutz, die Sozialauswahl und die Besonderheiten der Kündigungsschutzklage. Die „Corona-Krise“ schafft hier kein Sonderkündigungsrecht.

In Betracht kommende Gründe mit Bezug zum Corona-Virus können sein:

  1. Betriebsbedingte Kündigung - weil die geschäftliche Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise einbricht und der Betrieb insgesamt eingestellt oder verschlankt werden muss, sei es wegen allgemeinem Auftragsrückgang oder auch wegen behördlich angeordneter Schließungen von Betrieben. Jedenfalls dann, wenn nicht alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder einer Abteilung gekündigt werden, muss der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen grundsätzlich eine sogenannte Sozialauswahl treffen und sozial weniger schutzwürdige Mitarbeiter zuerst kündigen.
  2. Verhaltensbedingte Kündigung - etwa wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit aus Angst vor einer Infektion verweigert oder wenn er selbst infiziert ist und dennoch zur Arbeit erscheint und damit Kollegen oder Kunden gefährdet. Hierbei muss der Arbeitnehmer vor einer Kündigung im Regelfall zunächst abgemahnt werden.
  3. Eine personenbedingte Kündigung wird in der Regel nicht in Betracht kommen: Ein mit Covid-19 infizierter Mitarbeiter, der mehrere Wochen arbeitsunfähig ist, erhält Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften für bis zu sechs Wochen und danach ggf. Krankengeld – so wie auch bei anderen krankheitsbedingten Ausfällen. Gleiches gilt bei einer behördlich angeordneten Quarantäne; hier hat der Arbeitgeber außerdem einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt).

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Voraussetzung für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage ist, dass das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutz unterliegt. Wichtige Voraussetzungen sind dabei, dass die sogenannte Wartezeit erfüllt ist, d.h. dass das Arbeitsverhältnis muss bereits mehr als sechs Monaten bestanden haben.

Bei Kündigungen in den ersten sechs Monaten, insbesondere bei einer Kündigung in der Probezeit, bestehen daher in der Regel keine Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage. Die ordentlichen Kündigungsfristen und die Formalien der Kündigung (Schriftform, Zugang beim Arbeitnehmer) müssen aber auch hierbei vom Arbeitgeber eingehalten werden.

Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Betriebsgröße von mehr als 10 Arbeitnehmern.

Kündigungsschutzklage

Unsere Rechtsanwälte prüfen anhand der Sach- und Rechtslage, ob eine Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall erfolgversprechend ist. Zum einen muss Kündigungsschutz gegeben sein und zum anderen eine fristgerechte Klageerhebung möglich sein. Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Drei-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung, innerhalb der die Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden muss.

Die Kündigungsschutzklage ist prozessual zunächst darauf gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis weiterbesteht und der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden muss. In der Praxis kommt es häufig zu einem gerichtlichen Vergleich in der Form, dass der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert und dafür als Entschädigung eine Abfindungszahlung erhält. Als Faustregel gilt hier ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Unser Honorar bei der Kündigungsschutzklage

  1. Kostenlose Erstberatung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  2. Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren (RVG), insbesondere wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist
  3. Auf Wunsch des Mandanten alternativ Zeithonorar

Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich für eine Einschätzung der Kosten und der Erfolgsaussichten einer Kündigunsschutzklage!

Arbeitsrecht & Kündigung

Weitere Informationen rund um das Thema  Kündigung finden Sie hier:

Spezielle Informationen zu arbeitsrechtlichen Themen in der Covid-19-Krise: Arbeitsrecht & Corona

Unsere Corona Task Force mit Rechtsanwälten aus verschiedenen Bereichen

Wie schon während der Finanzkrise stehen wir mit unseren spezialisierten Fachanwälten und Steuerberatern Unternehmen, Entscheidungsträgern und vermögenden Privatpersonen tatkräftig in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen zur Seite. Das Spektrum unserer Corona-Task Force reicht vom Arbeitsrecht (vor allem Kündigungen) über das Gesellschaftsrecht (Konfliktbegleitung und Krisenmanagement) und Immobilienrecht (z.B. Kündigung von Gewerbemietverträgen) bis zum Steuerrecht.

Alle wirtschaftsrechtlichen Aspekte der Covid-19-Pandemie und unsere Leistungen in diesem Zusammenhang finden Sie hier: Corona-Krisenhilfe

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