Streit nach Unternehmenskauf

Post M&A-Streitigkeiten, Garantieverletzungen, Earn-Outs und Betrug

Der Verkauf eines ganzen Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens ist für Unternehmer und Gesellschafter – wenn der Verkauf nicht in der Not erfolgt – ein wunderbarer Moment. Jahrelange Aufbauarbeit wird im Idealfall hoch vergütet. Dabei sollte der Verkäufer, egal ob Anteile an einer GbR, GmbH & Co KG, GmbH oder Aktien, sich aber nicht den Blick durch hohe Kaufpreise trüben lassen. Der Unternehmenskäufer wird darauf bedacht sein, seine Ertragserwartungen an das Geschäft vertraglich absichern zu lassen. Hierzu werden umfangreiche Garantie- und Freistellungserklärungen vom Verkäufer gefordert und auch regelmäßig abgegeben.

Kommt es nach dem Übergang des Unternehmens zum Streit, sogenannte Post M&A-Streitigkeit, wird die Sache häufig einvernehmlich und ohne die Einschaltung eines Gerichts beigelegt, da grundsätzlich die Konfliktkosten auf beiden Seiten hoch sind. Jedoch kommt es in der Praxis immer wieder zu hart geführten Streitigkeiten nach dem Unternehmensverkauf. Egal ob man auf Verkäufer- oder Käuferseite steht, es ist gut, vorbereitet zu sein.

Unsere anwaltliche Expertise beim M&A-Streit 

Unsere Transaktionsanwälte bieten Ihnen die Erfahrung aus unzähligen Beratungs- und Prozessmandaten. Wir kombinieren jahrelange M&A-Erfahrung aus Großkanzleien und international tätigen Unternehmen. 

Von unseren Standorten Hamburg, Berlin, München und Frankfurt betreuen wir Mandanten bundesweit vor, während und nach dem Unternehmensverkauf. Unser Leistungsspektrum umfasst insbesondere:

  1. Haftungsprävention vor dem Unternehmenskauf / Deal, Prüfung Jahresabschlüsse
  2. Strategische Beratung und Vertretung des Verkäufers bei Verletzungen des Unternehmenskaufvertrags  (Verletzung von Garantien und Wettbewerbsverboten, Betrug u.a.)
  3. Gutachten zu Earn-Out-Ansprüchen und Garantieverletzungen
  4. Strategische Beratung und Prozessvertretung des Unternehmenskäufers bei Garantieverstößen und Rückabwicklung des Unternehmenskaufvertrags sowie Earn-Out-Streitigkeiten in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern und Strafrechtlern
  5. Management von Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbHPersonengesellschaft oder Aktionärsklagen in der AG nach Eintritt in die Gesellschaft

Unternehmenskaufvertrag – regelmäßige Beschränkung der Haftung

Unabhängig davon, ob das Unternehmen im Wege eines Share Deals oder eines Asset Deals verkauft wird – die Haftungsgrundlagen sind stets nur dem Unternehmenskaufvertrag zu entnehmen. Der Rückgriff auf das Gesetz (also das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist fast immer ausdrücklich ausgeschlossen. Verkäufer und Käufer müssen sich also mit dem vertraglich vereinbarten Haftungsregime auseinandersetzen. Dieses basiert gewöhnlich auf umfangreichen Garantiekatalogen. Der vertraglich geregelte enge Haftungsrahmen des Unternehmenskaufvertrags entfällt jedoch im Betrugsfall, wenn der Verkäufer den Käufer vorsätzlich getäuscht hat.

WelcheThemen führen oft zum M&A-Streit

Streitigkeiten entstehen häufig, wenn der Unternehmensverkäufer nach Vollzug der Transaktion noch als leitender Angestellter oder Geschäftsführer im Unternehmen bleibt. Es ist für den Verkäufer oft sehr ungewohnt, in fremde Strukturen eingebunden zu sein und nicht mehr Herr im eigenen Haus zu sein. Sein Unternehmen wird in ein fremdes Unternehmen integriert. Die Berichtswege ändern sich: Es sind Berichte an die neuen Eigentümer bzw. neue Chefs abzugeben, er hat sich mit Co-Geschäftsführern abzustimmen und bestimmte Geschäfte vorab den neuen Eigentümern zur Genehmigung vorzulegen.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht überraschend, dass sich Streitigkeiten oft am Anstellungsvertrag/Geschäftsführervertrag des Unternehmenskäufers entzünden. Es wird dann relativ schnell dynamisch und kommt oft zu Freistellungen, Kündigungen und sogar Hausverboten.

Typische Konfliktfelder sind sogenannte Kaufpreisanpassungsklauseln sowie vertragliche Garantien. Weiter geradezu klassisch sind Post M&A-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nachgelagerten Kaufpreiszahlungen (sogenannte „Earn-Outs“).

M&A-Streit und Kaufpreisanpassungsklauseln

Häufig, insbesondere bei größeren Transaktionen, vereinbaren die Parteien Kaufpreisanpassungsklauseln. Deren Funktion ist es, etwaige kaufpreisrelevante Veränderungen des Unternehmens bis zum Closing zu berücksichtigen. Hier kann Streit entstehen bezüglich der anzuwendenden Bilanzierungsgrundsätze und deren konkreter Anwendung.

Garantie, Garantiekatalog und Garantieverstöße

Unternehmenskäufer lassen sich vom Verkäufer diverse Garantien geben. Ein Verstoß gegen eine Garantie erfordert nicht das Verschulden des Garanten. Er steht schlicht für das Vorliegen oder Fehlen bestimmter Umstände ein.

Dabei wird dann zwischen objektiven und subjektiven Garantien differenziert. Bei einer subjektiven Garantie wird die Haftung des Verkäufers wieder eingeschränkt (zum Beispiel: „nach seinem besten Wissen garantiert der Verkäufer“).

Freistellungsklauseln als Absicherung

Durch Freistellungsklauseln sichert der Käufer sich vor bereits bekannten Risiken ab. Zum Beispiel kann es vorkommen, dass der Käufer eine persönliche Haftung des Verkäufers für bereits sich abzeichnende Gewährleistungsfälle von Kunden gegenüber der Zielgesellschaft beansprucht. Weitere übliche Freistellungsfälle sind Umweltlasten, Steuerverbindlichkeiten und etwaige öffentlich-rechtliche Bußgelder.

Die Freistellungsklausel gibt dem Käufer das Recht, von dem Verkäufer die Erfüllung von den in der Klausel näher definierten Ansprüchen zu verlangen. Der Käufer ist bei einer Freistellung in der guten Lage, dass er nicht den Eintritt eines Schadens nachweisen muss.

Risikominimierung durch Earn-Out-Klauseln

Die sogenannten Earn-Out-Klauseln sind weit verbreitet. Der Käufer kann dadurch sein wirtschaftliches Risiko als neuer Unternehmensinhaber zum Teil auf den Verkäufer abwälzen, da zumindest ein Teil des Kaufpreises erst zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden muss.

Der Verkäufer trägt wirtschaftliches Risiko, obwohl er nicht mehr Gesellschafter oder nur noch Minderheitsgesellschafter ist. Außerdem ist er strukturellen Veränderungen (zum Beispiel durch Verschmelzung auf andere, verlustbringende, Gesellschaft) schutzlos ausgeliefert. Egal wie sorgsam der Verkäufer die Earn-Out-Klausel verhandelt, es wird immer ein substantielles Restrisiko bleiben, wonach der Käufer sich (auf unredliche Art und Weise) seiner Earn-Out-Pflicht entledigen kann. Der Verkäufer wird in einem Earn-Out-Streit nachweisen müssen, dass der Käufer pflichtwidrig die Earn-Out-Bemessungsgrundlage niedrig gehalten hat.

M&A-Streitigkeiten über Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln

Der Unternehmenskäufer wird meist darauf bestehen, dass der Verkäufer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sowie eine Kundenschutzklausel unterschreibt. Es soll vermieden werden, dass der Verkäufer durch gezielte Maßnahmen das verkaufte Geschäft schlicht in neuer Form weiterführt, etwa, indem er die wichtigsten Mitarbeiter abwirbt (Abwerbeverbot) und ein Konkurrenzunternehmen aufbaut.

Als Beispiel könnte hier ein Softwareunternehmen genannt werden, welches verkauft wird und bei dem der Gründer im Nachgang die fähigsten Programmierer abwirbt, um ein Konkurrenzunternehmen zu betreiben.

Täuschung und Betrug beim Unternehmenskauf

Kein Vertrag kann jemals die Haftung wegen arglistiger Täuschung beschränken. Eine Vereinbarung, die die Haftung für vorsätzliches Verhalten auch nur einschränkt, ist im deutschen Zivilrecht unwirksam. Dies bedeutet, dass das schärfste Schwert des Unternehmenskäufers stets der Vorwurf der arglistigen Täuschung ist.

Der Verkäufer ist im Grundsatz auch verpflichtet ungefragt über Tatsachen zu informieren, die auf eine anhaltende Krise des Unternehmens schließen lassen. Irreführende Aussagen lassen sich nach dem OLG München (Urteil vom 03.12.2020 – 23 U 5742/19) gemäß § 123 Abs. 1 anfechten. Arglistig täuscht auch der Verkäufer, der im Rahmen eines NDA (Non Disclosure Agreement, auf deutsch: Vertraulichkeitsvereinbarung) oder später im Rahmen  der Due Diligence nicht solche Sachverhalte offenlegt, die wesentlich für die Entscheidung des Käufers für oder gegen den Kauf sind. Legt also zum Beispiel ein Unternehmensverkäufer nicht offen, dass einer der für die Produktion wesentlichsten Verträge gerade gekündigt worden ist, dürfte dies als arglistige Täuschung zu sehen sein. Der Käufer kann dann den gesamten Vertrag rückabwickeln und zusätzlich Schadenersatz fordern.

Zusätzlich, und dies macht die Situation noch bedrohlicher, steht der Vorwurf eines strafbaren Eingehungsbetrugs im Raum (§ 263 BGB). Der Verkäufer riskiert also auch strafrechtliche Verfolgung.

Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung

Da solche Streitigkeiten sowohl finanziell als auch persönlich an die Substanz gehen können, sollte auf Verkäuferseite allergrößtes Augenmerk auf die Haftungsvermeidung gelegt werden. Hier sind erfahrene M&A-Anwälte gefragt.

Zu den üblichen Maßnahmen zählen die sorgsame Offenlegung von haftungsrelevanten Sachverhalten („Disclosure“) sowie die Nutzung gängiger Vertragsmechanismen zur Haftungsreduktion („de-minimis“, „basket“, „threshold“, „cap“; individuell angepasste Verjährungsregeln).

Wenn es doch zum Streit kommt: Post M&A-Auseinandersetzung

Streitigkeiten aus einem Unternehmenskaufvertrag folgen zumeist gewissen Mustern. In einem ersten Schritt artikulieren beide Seiten ihre jeweiligen Forderungen und Argumente. Unter Begleitung von Anwälten loten beide Seiten aus, ob und zu welchen Kosten eine friedliche Beilegung des Konflikts ohne die Einschaltung eines Gerichts sinnvoll ist.

Gelingt dies nicht, müssen sich beide Seiten auf einen langjährigen und aufwändigen gerichtlichen Streit einstellen. In diese Fall riskiert der Käufer aber auch die Auseinandersetzung mit der Staatsanwaltschaft.

Nachweis des kausalen Schadens

Gerade bei M&A-Streitigkeiten muss zwischen dem Nachweis einer Rechtsverletzung und dem daraus entstehenden Schaden differenziert werden. Der Nachweis einer Rechtsverletzung wird in vielen Fällen relativ leicht fallen.

Deutlich anspruchsvoller ist es aber, den aus der Garantieverletzung resultierenden Schaden darzulegen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn argumentiert wird, dass Ertragseinbußen entstanden sind oder man bei Wissen um den wahren Zustand einen geringeren Kaufpreis gezahlt hätte. Den hier entstehenden Aufwand, insbesondere auch entstehend durch die Einschaltung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, sollte man nicht unterschätzen.

Unsere Expertise in M&A-Streitigkeiten

Unsere Kanzlei verfügt über ein großes Team von Gesellschaftsrechtlern und Transaktionsanwälten an den Standorten Berlin, Frankfurt, München und Hamburg, die beratend als auch in gerichtlichen M&A-Themen aktiv sind. Unsere Berater kennen beide Szenarien: den freudvoll abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrag und den erbittert geführten Streit nach Abschluss der Transaktion. Wir beraten und vertreten auf Augenhöhe mit den internationalen Großkanzleien.

Das ROSE & PARTNER M&A-Team in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt

Ansprechpartner für Streitigkeiten aus Unternehmenskaufverträgen sind:

  • Dr. Michael Demuth, LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
  • Dr. Boris Schiemzik, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
  • Dr. Ronny Jänig, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
  • Dr. Jens Nyenhuis, LLM., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
  • Christian Westermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
  • Gregor Kübler, Rechtsanwalt, Maître en Droit (Aix-Marseille III)
  • Finn Dethleff, Rechtsanwalt
  • Christian Mattlage, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
  • Jascha Alleyne, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

GmbH-Kauf (Checkliste Unternehmenskauf)

In diesem Video finden Sie einen Überblick zum Kauf einer GmbH, der die rechtlichen und steuerlich Aspekte hervorhebt. Der Kaufinteressent erhält hier die wichtigsten Details zum Ablauf des Unternehmenskaufs.

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