Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag

Mit passenden Regelungen die Unternehmensnachfolge sichern

Im Hinblick auf die Unternehmensnachfolge spielt die Gestaltung von Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag eine zentrale Rolle. Die Person des Unternehmensnachfolgers kann dadurch konkret oder durch die Festlegung von abstrakten Kriterien allgemein bestimmt werden. Ohne eine enge Verzahnung mit der erbrechtlichen Gestaltung kann an dieser Stelle jedoch auch vieles schief laufen. Die Verbindung gesellschaftsrechtlicher und erbrechtliche Expertise ist dabei unerlässlich.

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Anwaltliche Beratung zu Nachfolgeregelungen

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und Erbrecht beraten Unternehmer umfassend in allen Fragen zu Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag.

  1. Aufzeigen von Gestaltungsmöglichkeiten von Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen und Satzungen
  2. Vertragsgestaltung betreffend Nachfolgeklauseln und Anpassung der Betroffenen gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Dokumentation
  3. Enge Verzahnung der Nachfolgeregelung mit der erbrechtlichen Gestaltung (Testamente, Erbverträge), um die Wirksamkeit der gewählten Nachfolgekonstruktion zu gewährleisten
  4. Vertretung bei streitigen Auseinandersetzungen (Erbstreit, Gesellschafterstreit) um die Wirksamkeit und Auslegung von Nachfolgeklauseln.
  5. Steuerliche Beratung zur Umsetzung einer steuereffizienten Nachfolge

Die Situation im Hinblick auf Nachfolgeklauseln gestaltet sich unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um Personengesellschaften (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG, auch GmbH & Co. KG)) oder um Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) handelt.

  • Bei Personengesellschaften sieht das Gesetz eine Sonderrechtsnachfolge vor, bei der einzelne nachfolgeberechtigte Erben unmittelbar Gesellschafter werden, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolge zulässt.
  • Kapitalgesellschaftsanteile sind dagegen grundsätzlich frei vererblich, wobei bei mehreren Erben keine Sonderrechtsnachfolge stattfindet, sondern die Erbengemeinschaft bis zur Auseinandersetzung die Anteile hält.

Zusammenspiel von Gesellschaftsrecht und Erbrecht

Das Zusammenspiel von Gesellschaftsrecht und Erbrecht bedarf einer besonderen Beachtung, damit die Nachfolge glücken kann. Hat der Unternehmer beispielsweise in seinem Testament einen bestimmten geeigneten Nachfolger vorgesehen, so muss er sicherstellen, dass auch das Gesellschaftsrecht den ausgewählten Nachfolger als solchen zulässt. Anderenfalls wird vielleicht statt des jahrelang auf diese Position vorbereiteten jüngsten Kindes des Unternehmers seine in geschäftlichen Dingen völlig unbedarfte Ehefrau die – unbeabsichtigte – Nachfolgerin des Unternehmers.

Im Zusammenspiel von Gesellschafts- und Erbrecht gilt grundsätzlich der Vorrang des Gesellschaftsrechts. Das bedeutet, dass eine erbrechtliche Regelung bezüglich des Nachfolgers ins Leere läuft, wenn sie den gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeregelungen widerspricht. Sofern beispielsweise durch Testament ein konkreter Nachfolger bestimmt wird, muss immer auch geprüft werden, ob dieser nach Gesellschaftsvertrag als Nachfolger überhaupt zugelassen ist. Anderenfalls läuft die testamentarische Verfügung ins Leere und die Unternehmensnachfolge droht an diesem zentralen Punkt aus rechtlichen Gründen zu scheitern. Diese Gefahr ist besonders in der Situation vorhanden, wo der Unternehmer selbst ein eigenhändiges Testament verfasst, was erbrechtlich zulässig ist. Dabei wirkt kein Notar mit. Ohne dessen rechtliche Expertise oder die Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist der erforderliche Gleichlauf von Erb- und Gesellschaftsrecht jedoch nicht sichergestellt.

Situation bei Personengesellschaften

Mit Ausnahme von Kommanditanteilen an einer KG sind Anteile an Personengesellschaften überhaupt nur dann vererblich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich so vorgesehen ist. Sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, werden die Erben keine Gesellschafter und scheiden als Unternehmensnachfolger schon von daher aus. Bei der GbR hat der Tod eines der Gesellschafter sogar mangels anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrag die Auflösung der Gesellschaft zufolge, welche daraufhin abgewickelt wird. Bei den Personenhandelsgesellschaften, wie OHG, KG und GmbH & Co. KG, wird die Gesellschaft dagegen mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt und die Erben des verstorbenen Gesellschafters scheiden aus und werden abgefunden.

Diese Rechtsfolgen können und müssen bei der Planung der Unternehmensnachfolge durch sogenannte Nachfolgeklauseln in den Gesellschaftsverträgen abweichend gestaltet werden. In diesem Fall wird die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt, welche anstelle des Erblassers in das Unternehmen eintreten. Bei mehreren Erben wird – anders als bei Kapitalgesellschaften – nicht in Erbengemeinschaft geerbt, sondern die Erben werden in Bezug auf den von ihnen ererbten Gesellschaftsanteil Sonderrechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters, somit werden die Erben sämtlich unmittelbar Gesellschafter der Gesellschaft. Dies kann ohne weitere Gestaltung zu einer erheblichen Zersplitterung der Gesellschafterbasis führen und in der Folge den Fortbestand des Unternehmens gefährden, wenn die Erben als hinzutretende Gesellschafter uneins oder ungeeignet im Hinblick auf die Unternehmensnachfolge sind.

Um eine Zersplitterung zu vermeiden und die geeigneten Nachfolger im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen, können sog. qualifizierte Nachfolgeklauseln vereinbart werden. Danach können nur bestimmte Erben dem Erblasser in die Gesellschafterstellung nachfolgen. Für die aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel in Bezug auf den Gesellschaftsanteil weichenden Erben besteht dabei grundsätzlich kein gesellschaftsrechtlicher Abfindungsanspruch. Sofern jedoch der Wert des Gesellschaftsanteils die Erbquote des Gesellschaftsanteilserben übersteigt, bestehen erbrechtliche Ausgleichsansprüche gegen den nachfolgenden Erben. Dies sollte bei der testamentarischen Gestaltung berücksichtigt werden.

Einfache und qualifizierte Nachfolgeklauseln

Bei den Nachfolgeklauseln wird zwischen einfachen und qualifizierten Nachfolgeklauseln sowie Eintrittsklauseln unterschieden.

  • Einfache Nachfolgeklauseln: durch solche wird eine nachfolgend grundsätzlich zugelassen, um ein Ausscheiden (gegebenenfalls gegen Abfindung) oder bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Auflösung der Gesellschaft verhindern
  • Qualifizierte Nachfolgeklauseln: solche legen den Kreis potentieller Nachfolger durch Bestimmung von Kriterien fest, zum Beispiel erstgeborene Tochter oder berufliche Qualifikation wie Kaufmann oder Arzt
  • Eintrittsklauseln: Anders als bei den Nachfolgeklauseln begründet eine Eintrittsklausel lediglich ein Recht zum Eintritt in die Gesellschaft und es findet keine automatische Nachfolge statt

Entscheidend ist beim Gebrauch dieser Klauseln, dass sie mit der erbrechtlichen Gestaltung verzahnt sind. Sieht das Testament des Unternehmens zum Beispiel im Rahmen eines in der Praxis gebräuchlichen „Berliner Testaments“ die überlebende Ehefrau als Alleinerbin vor, während die qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmt, dass nur männliche Abkömmlinge nachfolgen dürfen, so geht die testamentarische Anordnung ebenso ins Leere wie die Nachfolgeklauseln.

Anders als geplant, wird dann keiner der Erben Gesellschafter, sondern diese werden lediglich abgefunden, wenn nicht obendrein eine solche Abfindung noch wirksam ausgeschlossen sein sollte.

Situation bei Kapitalgesellschaften

Anders als bei den Personengesellschaften sind die Anteile an Kapitalgesellschaften frei vererblich. Es tritt hier auch keine Sonderrechtsnachfolge der einzelnen Erben als Gesellschafter ein, sondern mehrere Erben erwerben den Kapitalgesellschaftsanteil in Erbengemeinschaft. Damit es nicht zu Abstimmungsproblemen kommt, sieht § 18 Abs. 1 GmbHG insoweit vor, dass die Erben das Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben können. Dafür reicht ein Mehrheitsbeschluss innerhalb der Erbengemeinschaft.

Bei der Aktiengesellschaft sieht das Gesetz gem. § 69 Abs. 1 AktG dagegen vor, dass die Rechte aus den Aktien nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausgeübt werden können. Da das GmbH-Gesetz eine solche Regelung nicht vorsieht, ist es regelmäßig sinnvoll, eine dem Aktienrecht entsprechende Regelung in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH aufzunehmen, um durch Zwischenschalten des gemeinschaftlichen Vertreters zu vermeiden, dass Streit unter den Erben in die Gesellschaft hineingetragen wird.

Auch wenn die GmbH-Geschäftsanteile oder Namensaktien vinkuliert sind, das heißt nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder der anderen Gesellschafter übertragen werden können, hindert dies deren Vererblichkeit nicht. Die Satzung kann insoweit allerdings regeln, dass solche Erben, die als Gesellschafter – zum Beispiel mangels beruflicher Qualifikation - nicht gewollt sind, aus der Gesellschaft nach dem Erbgang ausscheiden müssen, zum Beispiel durch Übertragung an die Altgesellschafter oder durch Einziehung der Gesellschaftsanteile gegen Abfindung. In der Wirkung ist eine solche Regelung vergleichbar einer qualifizierten Nachfolgeklausel bei Personengesellschaften.

Auch bei Kapitalgesellschaften kommt es wiederum auf eine enge Verzahnung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen mit den erbrechtlichen Verfügungen an.

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