Das Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers

Inhalt, Frist, Muster

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände, die seiner Verwaltung unterliegen, für die Erben zu erstellen. In der Praxis kommt es hinsichtlich dieses Nachlassverzeichnisses immer wieder zu Konflikten. Erben und Vollstrecker sollten daher ihre Rechte und Pflichten kennen. 

Als bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei für Erbrecht beraten und vertreten wir Erben und Testamentsvollstrecker in allen Fragen des Themenbereichs Erbschaft und Testamentsvollstreckung. 

Näheres zu anderen Nachlassverzeichnissen im Erbrecht, zum Beispiel beim Pflichtteilsrecht oder im Erbscheinsverfahren finden Sie hier:

Anwaltliche Leistungen für Testamentsvollstrecker und Erben

Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Steuerrecht betreuen Testamentsvollstrecker und Erben in allen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.

  • Erstellung von Nachlassverzeichnissen für Testamentsvollstrecker 
  • Vertretung im Streit um die Entlassung von Testamentsvollstreckern
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Schadensersatzansprüchen gegen Testamentsvollstrecker und Strategien zur Haftungsvermeidung
  • Vertretung im Streit um die Vergütung des Testamentsvollstreckers 

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Das Nachlassverzeichnis – eine gesetzliche Pflicht

Das Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers ist ein wesentliches Kontrollinstrument der Erben. Es gibt ihnen den Überblick über die Gegenstände, die sich in ihrem Eigentum und unter Verwaltung des Vollstreckers befinden.

Die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ergibt sich direkt aus § 2215 BGB. Dort heißt es insbesondere:

§ 2215 Abs. 1:

Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.

Welche Frist muss der Testamentsvollstrecker einhalten?

Das Gesetz bestimmt lediglich, dass das Nachlassverzeichnis unverzüglich nach der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes den Erben mitzuteilen ist; genaue Fristen schreibt das Gesetz hingegen nicht vor.

Unverzüglich bedeutet – wie auch im übrigen Zivilrecht – ohne schuldhaftes Zögern. Im Ergebnis ist es daher immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wie lange der Testamentsvollstrecker Zeit hat, um den Erben ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Entscheidend ist hierfür insbesondere auf der einen Seite, wie komplex der Nachlass ist und auf der anderen Seite, welche Fähigkeiten der Testamentsvollstrecker hat. So kann zum Beispiel von einem Testamentsvollstrecker, der Volljurist ist, ein schnelleres Erstellen erwartet werden als von demjenigen, welcher keine fachlichen Kenntnisse hat und womöglich zum ersten Mal als Testamentsvollstrecker eingesetzt ist.

Achtung:

Der Testamentsvollstrecker muss mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beginnen, ohne dass das Nachlassgericht oder ein Erbe ihn dazu auffordert. Die Pflicht beginnt auch nicht etwa erst, wenn der Vollstrecker das Testamentsvollstreckerzeugnis erhalten hat!

Berechtigter Empfänger des Nachlassverzeichnisses ist der Erbe (nicht jedoch der Vermächtnisnehmer). Er darf die Aufstellung der Nachlassgegenstände verlangen und kann sein Recht gegebenenfalls einklagen. Das gilt auch, wenn er sich nicht durch einen Erbschein legitimieren kann, solange es keine ernsthaften Zweifel an seiner Erbenstellung gibt. Gibt es eine Erbengemeinschaft, so hat jeder Miterbe Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis.

Muster - Nachlassverzeichnis und Checkliste

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, alle Nachlassgegenstände, die seiner Verwaltung unterliegen, sowie alle ihm bekannten Nachlassverbindlichkeiten im Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Sofern für den gesamten Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet ist, müssen alle beim Erbfall vorhandenen Vermögenswerte aufgenommen werden.

Den Wert der Positionen im Nachlassverzeichnis muss der Testamentsvollstrecker nur angeben, wenn es sich um bezifferbare Werte (wie zum Beispiel Bankguthaben) handelt. Eine Wertermittlungspflicht etwa für Immobilien oder Unternehmensanteile besteht nicht.

Dem Testamentsvollstrecker obliegt die Pflicht, für die Erstellung des Verzeichnisses alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu nutzen, um den Nachlassbestand zu erforschen. Insbesondere muss er die relevanten Unterlagen des Erblassers sichten und Hinweisen anderer Personen nachgehen.

Nachfolgend erhalten Sie ein Muster, wie ein Nachlassverzeichnis eines Testamentsvollstreckers aussehen könnte. Bitte beachten Sie aber, dass dies als Vorlage und Hilfestellung zu verstehen ist und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Musterbeispiel Nachlassverzeichnis Hilfestellung für Testamentsvollstrecker

Unterschrifts-Beglaubigung und eidesstattliche Versicherung

Der Testamentsvollstrecker muss das Nachlassverzeichnis unterzeichnen. Zur Sicherstellung der Echtheit der Unterschrift dürfen die Erben verlangen, dass ein Notar die diese beglaubigt.

Praxisrelevanter ist die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des Verzeichnisses. Diese können die Erben verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Testamentsvollstrecker nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gearbeitet hat. Diesen Anspruch müssen die Erben häufig gerichtlich durchsetzen. Im Prozess obliegt es ihnen dann, darzulegen, wie der Testamentsvollstrecker die Erstellung eines korrekten Verzeichnisses schuldhaft verzögert oder vereitelt hat.

Achtung Entlassung – Folgen bei Verletzung der Vorlagepflicht

Die ordnungsgemäße Erstellung des Nachlassverzeichnisses ist eine der wesentlichen Pflichten des Testamentsvollstreckers. Fehler oder Verspätungen können daher gravierende Folgen haben. Sie gelten schnell als grobe Pflichtverletzung, die häufig zur Haftung und auch zur Entlassung des Vollstreckers führen.

Dieser kann sich dann grundsätzlich auch nicht darauf berufen, dass er den Umfang seiner Verpflichtungen nicht im Detail kannte, zum Beispiel weil er erstmalig eine Testamentsvollstreckung übernommen hat.

Strategische Aspekte rund um das Nachlassverzeichnis

Die Rechte und Pflichten rund um das Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers sind für dessen Amt und das Verhältnis zu den Erben von besonders großer Bedeutung. Da die Erstellung des Verzeichnisses am Beginn der Vollstreckung und in engem zeitlichen Zusammenhang zum Erbfall steht, werden hier in vielerlei Hinsicht die Weichen gestellt.

Macht der Testamentsvollstrecker beim Nachlassverzeichnis Fehler, gibt er den – ihm vielleicht nicht wohlgesonnenen – Erben früher als er denkt die Möglichkeit, ihn aus dem Amt zu drängen. Manch einer, der ohne besondere juristische und steuerliche Kenntnisse von einem Erblasser mit einer Testamentsvollstreckung betraut wurde, sollte daher bereits im Vorfeld der Erstellung des Nachlassverzeichnisses darüber nachdenken, ob er das Amt überhaupt antreten will.

Kommt es zu einem Streit über die Erteilung des Nachlassverzeichnisses, kann der Vollstrecker sich seiner Verzeichnispflicht übrigens nachträglich noch durch Kündigung des Amtes entziehen.

FAQ Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers

Wie viel Zeit hat der Testamentsvollstrecker für das Nachlassverzeichnis?

Das Gesetz schreibt nur vor, dass der Testamentsvollstrecker das Nachlassverzeichnis unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erstellen hat. Die Zeit, welche dem Testamentsvollstrecker zur Erstellung zur Verfügung steht, hängt daher vom Einzelfall ab.

Muss der Erbe den Testamentsvollstrecker zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auffordern?

Der Testamentsvollstrecker muss das Nachlassverzeichnis unverzüglich nach Amtsannahme erstellen, ohne dass er hierzu aufgefordert wird.

Wo finde ich ein Muster für ein Nachlassverzeichnis?

Ein Musterbeispiel für ein Nachlassverzeichnis, an welchem Sie sich bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses als Testamentsvollstrecker orientieren können, finden Sie hier: Muster Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers 

Was kann ich tun, wenn der Testamentsvollstrecker kein Nachlassverzeichnis erstellt?

Wenn der Testamentsvollstrecker mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses in Verzug ist oder sich gar zur Erstellung weigert, stellt dies in aller Regel einen Grund dar, dass der Testamentsvollstrecker entlassen werden kann.

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