Namensänderung

Wann und wie der Name geändert werden kann

Seinen Namen kann man sich (eigentlich) nicht aussuchen. Wer ihn einmal hat, muss viel auf sich nehmen, um ihn wieder loszuwerden. Einige Möglichkeiten, seinen Namen zu ändern, kennt das Namensrecht aber doch.

Anwaltliche Leistungen bei der Namensänderung

Unsere Fachanwälte für Familienrecht begleiten Sie bei Namensänderungen und vertreten Sie bei Konflikten rund um Ihren Namen. Nachfolgend ein Überblick über die Voraussetzungen der Namensänderung bei:

  1. Neue Sorgeberechtigte oder Stiefeltern
  2. Adoption
  3. Eheschließung & Scheidung
  4. Unerwünschtem Namen (willkürliche Änderung)
  5. Namensanpassung ausländischer Namen
  6. Namensänderung im Ausland
  7. Künstlernamen.
  8. Änderung der Reihenfolge der Vornamen
  9. Geplante Reform des Namensrechts
Aktueller Hinweis Derzeit können wir wegen fehlender personeller Kapazitäten leider keine Mandate im Namensrecht übernehmen.

Wie entsteht der Name?

Der Vorname eines Menschen kann von seinen Sorgeberechtigten frei gewählt werden. Nicht gewährt werden aber Namen, unter denen das Kind leiden würde. Die Prüfung nimmt das Standesamt vor. Der Nachname eines Kindes bei Geburt ist der Ehename seiner Eltern. Fallen die Nachnamen der Eltern auseinander, kann das Kind einen von beiden Nachnamen oder einen dritten, von den Eltern bestimmten Ehenamen erhalten.

Es gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens: Dieser kann willkürlich und eigenmächtig eigentlich nicht geändert werden. Wer seinen Namen einmal hat, kann diesen nur in besonderen Ausnahmekonstellationen ändern.

Neue Sorgeberechtigte oder Stiefeltern

Wenn sich nach der Geburt eines Kindes, etwa wegen einer Scheidung und/oder einer neuen Partnerschaft, ein neues Sorgerecht für das Kind ergibt, haben die Eltern binnen drei Monaten die Möglichkeit, den Nachnamen ihres Kindes entsprechend zu ändern. Eine Adoption ist dafür nicht erforderlich.

Auch ohne eine Änderung des Sorgerechts gibt es die Möglichkeit, dass das Kind im Nachhinein den Namen eines Stiefelternteils annimmt, die sogenannte "Einbenennung". In dieser Konstellation kann auch ausnahmsweise ein Doppelname mit Bindestrich gewählt werden.

Auch bei der Anfechtung der Vaterschaft kann der Nachname des Kindes geändert werden zu dem der Mutter oder des tatsächlichen Vaters. Ebenso bei einer nachträglichen Anerkennung der Vaterschaft.

Adoption

Bei einer Adoption gibt es ausnahmsweise die Möglichkeit, nicht nur den Nachnamen des Kindes zu dem der adoptierenden Eltern oder des adoptierenden Elternteils zu ändern, sondern auch den Vornamen. Bei der Änderung des Vornamens ist eine Entscheidung nach dem Kindeswohl zu treffen.

Ist das Kind bei der Adoption schon älter und hat sich mit dem Namen identifiziert, ist eine Änderung nur bedingt möglich. Dann wird in der Regel ein zweiter Vorname gewählt, sodass das Kind später die Wahl hat, welchen es tragen möchte.

Eheschließung & Scheidung

Im späteren Verlauf des Lebens kann ein jeder seinen Nachnamen dann bei der Eheschließung ändern. Dies ist der wohl üblichste Fall der Namensänderung. Hier kann der Name des Ehepartners übernommen oder ein Doppelname geführt werden. Möchten beide Ehepartner ihren Namen behalten, können sie dennoch einen Ehenamen wählen. Diesen kann dann später ein gemeinsames Kind führen.

Kommt es zur Scheidung der Ehe, kann ein geschiedener Ehepartner zu seinem ursprünglichen Nachnamen zurück wechseln.

Willkürliche Änderung

Ohne eine Änderung des Familienstands oder der Sorgerechtskonstellation kann ein Nachname nur schwer geändert werden. Das ist dann der Fall, wenn der Person ein "wichtiger Grund" vorliegt. Ein wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen unzumutbare Nachteile durch den Nachnamen entstehen. Hier muss der Betroffene einen entsprechenden Nachweis erbringen.

In der Regel wird vorgebracht, man leide psychisch unter dem Namen. Eine Absprache sollte vorab mit dem zuständigen Standesamt erfolgen.

  • Ein Nachteil ist beispielsweise zu bejahen, wenn ein Name lächerlich oder anstößig ist. Dabei genügt es, wenn die Mehrheit der Gesellschaft mit dem Namen einen anstößigen Gedanken verbindet oder wenn der Name zu einem entsprechenden Wortspiel verleitet.
  • Aber auch schwer auszusprechende oder zu schreibende Namen können geändert werden, wenn dem Betroffenen dadurch Nachteile entstehen. Wer beispielsweise im Beruf schwere Nachteile hat, weil er darauf angewiesen ist, dass Menschen sich seinen Namen einigermaßen gut einprägen können, kann ihn in eine einfachere Schreibweise ändern.
  • Auch nach einer Einbürgerung können ausländische Namen angepasst werden.
  • Wer einen Namen trägt, der in der konkreten Region besonders verbreitet bzw. bekannt ist, kann eine Änderung wegen unverhältnismäßig hoher Verwechslungsgefahr beantragen. Dann wird geprüft, wie viele Menschen in der Region denselben Nachnamen tragen.
  • Aber auch wenn der eigene Nachname plötzlich durch die Medien bekannt und stark negativ konnotiert ist, ist eine Änderung möglich. Beispielsweise Familienangehörigen von berühmten Straftätern können eine Änderung ihres Namens erwirken. Hier kommt es besonders auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Anpassung ausländischer Namen

Durch Migration kommen ausländische Staatsangehörige nach Deutschland, deren Namen gelegentlich nicht dem bei uns üblichen Schema entspricht oder der nicht aus lateinischen Schriftzeichen besteht. Werden solche Personen eingebürgert oder zum Beispiel aufgrund von Heirat oder Adoption namens- oder personenstandsrechtlich erfasst, ist eine Anpassung der Schreibweise des Namens vorzunehmen.

Die Anpassung des Namens stellt dabei keine Namensänderung dar. Sie wird zunächst von den Standesämtern vorgenommen.

Namensänderung im Ausland

Wer eine willkürliche Namensänderung nach deutschem Recht nicht erreichen kann, versucht dies oft im Ausland. Das Namensrecht anderer Staaten ist oft flexibler gegenüber Änderungen. Eine im Ausland anerkannte Namensänderung wird aber in Deutschland nicht ohne weiteres anerkannt. Zwar gibt es in Art. 48 EGBGB ein Wahlrecht für Unionsbürger, die in unterschiedlichen Staaten der Europäischen Union unterschiedliche Namen haben. Voraussetzung ist weiterhin, dass sie durch gewöhnlichen Aufenthalt die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates erworben haben. Dadurch soll das unionsrechtlich garantierte Recht auf Freizügigkeit garantiert werden.

Allerdings sieht die Norm selbst eine Ausnahme von dem Wahlrecht dann vor, wenn die Anpassung des Namens gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Einen solchen Fall nehmen deutsche Gerichte teilweise dann an, wenn durch die willkürliche Namensänderung im Ausland der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Namen umgangen werden soll. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung werden dann vor allem die Faktoren der Freiwilligkeit und der Motivation für die Beantragung berücksichtigt. Gerade im Adelsrecht gibt es hier viele Entscheidungen: Wer versucht, sich einen Adelstitel im ausländischen Namensrecht zu verschaffen, hat damit im deutschen Recht keinen Erfolg. Besteht dagegen eine Verwandtschaft zu einem Träger dieses Namens, kommt es auf die Umstände an. Im Grundsatz bestätigte dies auch der EuGH (EuGH, Urt. v. 2.6.2016 – C-438/14).

Künstlernamen

Eine Möglichkeit für all jene, die weder heiraten wollen, noch besonders leiden, sondern aus anderen Gründen einen neuen Namen wünschen, ist die Eintragung eines Künstlernamens. Unter diesem kann rechtlich beispielsweise auch ein Vertrag unterzeichnet werden und er wird in Ausweispapieren eingetragen. Voraussetzung ist, dass man unter dem Künstlernamen auch tatsächlich künstlerisch freiberuflich oder gewerblich tätig und bekannt ist — beispielsweise, weil man schon im Internet unter diesem Namen veröffentlicht hat.

Ausführliche Informationen zum Künstlernamen finden Sie hier: Künstlername

Änderung der Reihenfolge der Vornamen

Seit dem 1. November 2018 gibt es die Möglichkeit, seinen zweiten Vornamen auch offiziell in den Passdokumenten zum ersten Vornamen zu machen. Damit kam der Gesetzgeber dem Wunsch vieler Bürger nach, die als Rufnamen nicht ihren ersten sondern ihren zweiten Vornamen etabliert hatten.

Die Reihenfolge der Vornamen kann nun durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden.

Geplante Reform des Namensrechts

Ende März 2020 erklärten das Bundesinnen- und das Bundesjustizministerium, eine Novellierung des deutschen Namensrechts geplant zu haben. Das deutsche Namensrecht sei in der Praxis zu kompliziert, zu unübersichtlich und in Teilen sogar in sich widersprüchlich. Bürger aber würden sich eine einfachere Regelung und mehr Möglichkeiten zur Namensänderung wünschen, wie es sie in vielen anderen europäischen Ländern bereits gäbe.

Geplant ist dabei, die namensrechtlichen Regelungen in einem eigenen Gesetz zusammenzufassen und eine eigene behördliche Zuständigkeit zu schaffen. Letztere ist bisher zwischen dem Standesamt und den Verwaltungsbehörden geteilt.

Inhaltlich soll die Möglichkeit der Namensänderung vereinfacht warden. Wie genau das geschehen soll, ist aber bisher unklar. Verschiedene fachliche Vorschläge würden nun diskutiert. Vorgeschlagen werde beispielsweise, zweigliedrige Doppelnamen als gemeinsamen Namen eines Ehepaares oder eines gemeinsamen Kindes zuzulassen.