Presserecht

Pressefreiheit, Persönlichkeitsrechte und Privilegien der Presse

Die Presse ist als sogenannte „vierte Gewalt“ ein Grundstein im Fundament unserer Demokratie. Als solche ist sie mit zahlreichen Rechten ausgestattet. Doch unwahre oder unvorteilhafte Berichterstattungen können unangenehme Konsequenzen mit sich bringen und ganze Existenzen zerstören. Wo das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen verletzt ist, kann und muss dieser sich zur Wehr setzen – gerade in Zeiten von Fake News, in denen die Macht der Medien ungebremst scheint.

Im folgenden stellen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Themen im Presserecht dar.

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Anwaltliche Beratung rund um das Thema Presserecht

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Sie bundesweit zu allen Fragen des Presserechts und schützen Sie effektiv vor Rechtsverletzungen durch:

  1. Durchsetzung und Verteidigung von Persönlichkeitsrechten
  2. Widerruf von unwahren Tatsachenbehauptungen
  3. Durchsetzung von Gegendarstellungs-Ansprüchen
  4. Abwehr und Unterlassen von Berichterstattungen
  5. Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld
  6. Löschung von Artikeln und Suchergebnissen (Recht auf Vergessen)

Das Presserecht

Was ist das Presserecht?

Das sogenannte Presserecht befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse und der Medien. Dazu gehören die Rechte der Presse und ihrer Angehörigen gegenüber Dritten einerseits sowie die Rechte Privater gegenüber der Presse andererseits.

Was ist eigentlich “Presse”?

Die Presse umfasst alle zur Verbreitung in der Öffentlichkeit geeigneten und bestimmten Erzeugnisse, wie zum Beispiel Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften. Aber neben den klassischen Druckerzeugnissen fallen auch digitale Formen unter den Pressebegriff, etwa Blogs oder Internetbeiträge, wenn sie sich an die Öffentlichkeit wenden.

Wo ist das Presserecht geregelt?

Das Gebiet unterfällt dem Bereich Medienrecht, die Vorschriften des Presserechts sind indes nicht einheitlich gebündelt, sondern finden sich über viele Gesetze verstreut. Ein Großteil des Presserechts entstammt zudem der richterlichen Rechtsprechung.

Die Pressefreiheit

Was ist die Pressefreiheit?

Die Pressefreiheit bezeichnet die staatliche Garantie für die Gewährleistung und den Schutz der Freiheit der Presse. Jeder muss in der Lage sein, sich bei unabhängigen Stellen informieren zu können.  Ihr Fundament ist in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes gelegt. Darin heißt es:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Was schützt die Pressefreiheit?

Von der Pressefreiheit geschützt werden alle Bereiche und Handlungen, die für die Berichterstattung nötig sind: Von der Informationsbeschaffung inklusive dem Schutz von Informanten bis zum Verkauf der Zeitschrift. Auf die Qualität des Artikels kommt es dabei nicht an, sodass auch satirische Komikzeichnungen der Pressefreiheit unterfallen können.

Inhalte der Berichterstattung

Über was darf die Presse berichten?

Die Presse ist in ihrer Berichterstattung nicht vollkommen frei. Sie muss das Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung stets mit den betroffenen Rechten Dritter abwägen („Abwägungsgebot“). Nur wenn das Interesse an der Berichterstattung überwiegt, darf auch berichtet werden.  

Was besagt das Abwägungsgebot für die Presse?

Nach dem Abwägungsgebot muss das Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung stets mit den betroffenen Rechten Dritter abgewogen werden. Ein solches Persönlichkeitsrecht haben auch Unternehmen (sogenanntes Unternehmenspersönlichkeitsrecht). Überwiegt das Interesse an der Berichterstattung, darf berichtet werden. Überwiegen aber die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, muss eine Berichterstattung unterbleiben.

Dabei sind die Interessen stets anhand des Einzelfalls zu ermitteln und unterschiedlich zu gewichten. Bei den Persönlichkeitsrechten ist anhand der Eingriffsqualität zu unterscheiden:

  1. Erste Stufe: Die öffentliche Sphäre
    Eingriffe in die öffentliche Sphäre sind als gering zu bewerten. Es überwiegt dann in der Regel das Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung. Dazu gehören Informationen des Berufslebens oder Äußerungen, die ohnehin in der Öffentlichkeit getätigt wurden und daher weniger schutzwürdig sind.
  2. Zweite Stufe: Die private Sphäre
    In die private Sphäre darf nur ausnahmsweise eingegriffen werden. Dazu zählen Vorgänge in den eigenen vier Wänden oder zwischen Familienangehörigen.
  3. Dritte Stufe: Die Intimsphäre
    In die Intimsphäre darf grundsätzlich nicht eingriffen werden. Sie umfasst gesundheitliche oder sexuelle Informationen.

Für ein hohes Interesse an der Berichterstattung spricht, wenn der betreffende Vorgang einem politischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich entstammt, der jeden betrifft.

Unerlaubte Äußerungen

Was darf die Presse sagen und was nicht?

Grundsätzlich ist zwischen Tatsachen und Meinungen zu unterscheiden. Journalisten müssen Tatsachen auf Ihre Wahrheit prüfen und dürfen ehrverletzende Meinungen oder Beleidigungen nicht veröffentlichen.

Was ist eine Meinung?

Meinungen sind Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind. Sie können weder „falsch“ noch „richtig“ sein, sind also nicht beweisbar. Sie können einem höchstens gefallen oder nicht gefallen.

Welche Meinungen darf die Presse veröffentlichen?

Meinungen dürfen dann nicht veröffentlicht werden, wenn sie eine Beleidigung darstellen. Eine Beleidigung ist die vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung der Ehre eines anderen. Auch Schmähungen, die die sachliche Ebene der Kritik verlassen und herabwürdigend sind, sind grundsätzlich zu unterlassen. Allerdings gilt auch hier das Abwägungsgebot: Je höher das öffentliche Interesse an der Person ist, desto schärfer darf auch die Kritik sein.

Was ist eine Tatsache?

Als Tatsachen bezeichnet man wahrnehmbare Vorgänge der Außenwelt, die (theoretisch) beweisbar sind. Bevor ein Journalist eine Tatsache behauptet oder über eine solche berichtet, muss er unter Zugrundelegung der journalistischen Sorgfaltspflicht ihre Wahrheit überprüfen.

Die journalistischen Sorgfaltspflichten

Muss die Presse die Wahrheit berichten?

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Journalist zur „wahrheitsgemäßen Berichterstattung“ verpflichtet ist. Das bedeutet aber nicht, dass er nur die Wahrheit berichten darf, sondern dass er so gut wie möglich versuchen muss, die Wahrheit zu ermitteln. Das tut er dann, wenn er sich an die allgemein anerkannten journalistischen Sorgfaltspflichten hält.

Aber auch für Journalisten gilt das Strafgesetzbuch: Wer wissentlich falsche Tatsachen behauptet, macht sich der Verleumdung strafbar. Wer ohne jegliche Beweise zu haben Tatsachen behauptet, kann der üblen Nachrede beschuldigt werden.

Was sind die journalistischen Sorgfaltspflichten?

Ein Journalist darf nur das veröffentlichen, was er unter Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten für wahr hält. Diese Pflichten umfassen:

  • Gründliche Recherche
  • Vollständige Berichterstattung über alle wichtigen Informationen
  • Objektive und angemessene Wortwahl
  • Hinweise auf Zweifel an der Wahrheit
  • Einhaltung des Pressekodexes des deutschen Presserates

Was ist der Deutsche Presserat?

Der Deutsche Presserat ist von deutschen Verlagen und Journalistenverbänden gegründet worden. Dadurch kontrolliert sich die Presse selbst. Er überprüft insbesondere die Einhaltung des Pressekodexes.

Was ist der Pressekodex?  

Der Pressekodex enthält Richtlinien für Journalisten, etwa zu den Sorgfaltspflichten bei der Recherche. Er ist zwar kein bindendes Gesetz. Bei Verstoß gegen den Pressekodex kann der Presserat aber

  • Hinweise,
  • Missbilligungen oder
  • öffentliche Rügen aussprechen. 

Das Recht am gesprochenen Wort

Darf die Presse veröffentlichen, was ich gesagt habe?

Grundsätzlich ist eine Einwilligung des Betroffenen erforderlich, um diesen wörtlich zitieren zu dürfen. Wenn der Sprecher sich aber in der Öffentlichkeit an eine Vielzahl von Personen richtet oder spricht, nachdem der Journalist sich als solcher zu erkennen gegeben hat, ist eine Einwilligung nicht erforderlich. Besteht der Sprecher auf Vertraulichkeit, darf er dagegen nicht zitiert werden.

Liegt ein privates Gespräch vor und ist eine Einwilligung nicht erfolgt, können die aus dem Gesagten gewonnenen Informationen im Falle eines öffentlichen Interesses ausnahmsweise doch verwertet werden, solange weder die Identität des Sprechers noch seine genauen Worte wiedergegeben werden.

Welche Regeln gelten beim Zitieren?

Wird jemand rechtmäßig von einem Journalisten zitiert, gelten folgende Regeln:

  • Die Aussage darf nicht verändert werden oder durch Weglassen von Worten aus dem Zusammenhang gerissen werden.
  • Besteht der Sprecher auf Autorisierung, muss eine Genehmigung vor Veröffentlichung erfolgen.
  • Wird das Interview gekürzt oder Fragen nachträglich in ihrem Wortlaut verändert, muss ebenfalls eine Genehmigung des Betroffenen erfolgen. 

Darf Schriftverkehr veröffentlicht werden?

Private Korrespondenz darf grundsätzlich nicht veröffentlicht werden („Recht am geschriebenen Wort“). Etwas anderes gilt für Leserbriefe oder Kommentare, wenn der Absender erkennbar mit einer Veröffentlichung einverstanden ist. Abmahnungen an Journalisten dürfen nur ausnahmsweise veröffentlicht werden, wenn sie das Ziel haben den Journalisten einzuschüchtern. Eine Ausnahme kann stets bei entsprechendem öffentlichenInteresse unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots entstehen.

Das Recht am eigenen Bild

Darf die Presse Bilder von mir veröffentlichen?

Das „Recht am eigenen Bild“ besagt, dass im Grundsatz jeder selbst darüber entscheiden kann, ob und in welcher Form sein Bildnis veröffentlicht wird. Ausnahmen von diesem Einwilligungserfordernis gelten aber für folgende Fallgruppen:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte,
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen,
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen (Groß-)Veranstaltungen,
  4. Bildnisse aus dem Bereich der Kunst.

Eine Veröffentlichung nach einem dieser Ausnahmetatbestände ist jedoch wiederum verboten, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. In diesen Fällen ist eine Abwägung der verschiedenen Interessen erforderlich (siehe oben: Abwägungsgebot).

Wird das Recht des Einzelnen verletzt, kann er Unterlassung oder Schadenersatz verlangen.

Mehr Informationen zum Schutz von Rechten am eigenen Bild von Privatepersonen und Unternehmen  finden Sie auf unserer Unterseite: Recht am eigenen Bild.

Ansprüche gegen die Presse

Was kann ich tun gegen die Berichterstattung in der Presse?

Theoretisch können Ihnen im Einzelfall folgende Rechte gegen eine Berichterstattung der Presse zustehen:

  • Gegendarstellung: Der Betroffene widerspricht selbst. Zulässig nur gegen Tatsachen (nicht gegen Meinungen). Er präsentiert dann selbst die von ihm für richtig gehaltenen Fakten.
  • Berichtigung durch Widerruf: Wenn nachweislich falsche Tatsachen behauptet werden, muss an ähnlich prominenter Stelle wie der ursprüngliche Artikel eine Berichtigung erfolgen.
  • Entschädigung: In besonders schweren Fällen kann ein Ausgleich für materielle Schäden oderein Schmerzensgeld verlangt werden. Zulässig nicht nur bei Tatsachenbehauptungen, sondern auch bei Meinungsäußerungen.
  • Unterlassung: Für die Zukunft kann sich die Redaktion durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichten, bereits begangene Verletzungen in Zukunft zu unterlassen.
  • Richtigstellung
  • Redaktionelle Entschuldigung
  • Löschung: Ist ein längerer Zeitraum vergangen, steht dem Einzelnen ein Recht auf Vergessen zu, dass er durch Löschung des Artikels durchsetzen kann.

Welches Recht Ihnen im Einzelfall zusteht, muss individuell anhand der Umstände geprüft werden.

Werbung

Welche Werbung ist erlaubt?

Die Presse darf zwar Werbung machen. Sie muss aber folgende zwei entscheidenden Prinzipien einhalten:

  1. Das Trennungsgebot
    Das Trennungsgebot besagt, dass Werbung stets vom redaktionellen Inhalt getrennt werden muss und vom Leser auch als solche erkannt werden muss. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, Werbung als solche zu kennzeichnen.
     
  2. Das Koppelungsverbot
    Wenn ganze Artikel bezahlt und als Werbung in Auftrag gegeben werden, müssen auch diese als Werbung gekennzeichnet werden. Auftragsartikel dürfen nicht den Anschein erwecken, reguläre Artikel zu sein.

Wie muss Werbung gekennzeichnet werden?

Werbung muss eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Dafür genügt die Bezeichnung als „Werbung“, „Anzeige“ oder „Reklame“, auch wenn sie verhältnismäßig klein ist. Sie muss aber lesbar und erkennbar sein und darf nicht versteckt werden. Vage Ausdrücke wie „Promotion“ oder „Werbereportage“ genügen dagegen nicht.

Privilegien der Presse

Was dürfen Mitarbeiter der Presse?

Journalisten haben im Rahmen ihrer Berichterstattung eigene Privilegien, die sie gegenüber Dritten durchsetzen können. Dazu gehören:

  • Zeugnisverweigerungsrechte in Gerichtsverfahren,
  • Beschlagnahmeverbote,
  • freie Berufszulassung: jeder darf Journalist werden,
  • Informationsrecht gegenüber Behörden: Dieses unterliegt aber dem Abwägungsgebot. Insbesondere dürfen schützenswerte Rechte Privater nicht verletzt werden. Auch müssen Geheimnisverpflichtungen, wie z.B. das Steuergeheimnis oder die ärztliche Schweigepflicht beachtet werden.
  • Zugang zu Veranstaltungen, Tatorten und öffentlichen Räumen.
    Der Journalist hat Zugang zu allen staatlichen Veranstaltungen wie Plenarsitzungen oder Gerichtsverhandlungen, solange hierfür ausreichend Kapazitäten bestehen. Dabei muss er Eintritt zahlen, sich an die Hausordnung halten und seinen Presseausweis bei sich führen. Dies gilt auch für polizeiliche Tatorte, wenn er dadurch die Ermittlungen nicht keine behindert.