Gesellschaften und Niederlassungen in Polen - polnisches Gesellschaftsrecht

Unternehmerisches Engagement in Polen erfordert oft die Gründung einer polnischen Gesellschaft  oder die Beteiligung an einer bestehenden dortigen Gesellschaft. Als deutsch-polnische Kanzlei mit wirtschaftsrechtlicher Ausrichtung bieten wir kompetente Betreuung im polnischen Gesellschaftsrecht. Unsere Rechtsanwälte begleiten Mandanten dabei insbesondere bei nachfolgenden Aktivitäten und Problemen:

  • Gründung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften in Polen
  • Gründung von Repräsentanzen und Zweigniederlassungen in Polen
  • Eintragung von Unternehmen in polnische Register
  • Erwerb und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen in Polen
  • Entwurf und Prüfung von Gesellschaftsverträgen
  • Eintragung und Abrufung von Informationen im polnischen Unternehmensregister
  • Vertretung bei Konflikten zwischen Gesellschaftern oder mit Geschäftsführern
  • Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung und Abwehr gesellschaftsrechtlicher Ansprüche

Ihr Anwalt für polnisches Gesellschaftsrecht

Alle Mandate mit Bezug zum polnischen Gesellschaftsrecht werden von unserem Kooperationspartner Rechtsanwalt Adam Kaczko aus Danzig betreut. Der in Polen und Deutschland studierte Anwalt ist ausgewiesener Experte im deutsch-polnischen Recht und spezialisiert auf polnisches Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsrecht. Herr Kaczko berät in deutscher und polnischer Sprache. Ein ausführliches Porträt finden Sie hier: Rechtsanwalt Adam Kaczko

Bitte richten Sie alle Mandatsanfragen telefonisch oder direkt per E-Mail an:

Rechtsanwalt Adam Kaczko, LL.M.

Erstberatung zum Pauschalpreis

Unsere Kooperationspartner in Polen bieten Ihnen eine Erstberatung zum festen Preis von 184,50 Euro an (150 Euro netto + 23% USt). Das Beratungsgespräch kann sowohl per Telefon, Videocall als auch vor Ort wahrgenommen werden. In der Beratung erhalten Sie eine rechtliche Einschätzung und Empfehlungen für das weitere Vorgehen. Sollte eine weitere Beratung oder Vertretung erforderlich sein, können Sie die Konditionen dafür ebenfalls im Rahmen des Erstgesprächs besprechen. Ihre Kontaktaufnahme mit der Schilderung Ihres Anliegens im Vorfeld der Beratung ist selbstverständlich kostenlos.

Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über das polnische Gesellschaftsrecht und entsprechenden Gesellschaftsformen geben. 

Gesellschaftsformen in Polen

Wie in Deutschland gibt es auch in Polen Einzelunternehmen sowie verschiedene Arten von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Bei den Personengesellschaften ist die im polnischen Zivilgesetzbuch geregelte Zivilgesellschaft wesensverwandt mit der deutschen BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Die Handelsgesellschaften sind dagegen im polnischen Gesetz über Handelsgesellschaften kodifiziert. Zu Ihnen gehören die Offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft sowie (als Kapitalgesellschaften9 die polnische GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die AG (Aktiengesellschaft).

Die polnische GmbH

Aus Erwägungen zur Haftung und Handhabung wird die polnische GmbH für deutsche Unternehmer und Investoren bei einem Engagement in Polen eine wichtige Rolle spielen. Das notwendige Mindestkapital für die Errichtung einer Kapitalgesellschaft wurde auch in Polen gesetzlich herabgesetzt. Der polnische Gesetzgeber hat jedoch nicht wie in Deutschland eine „kleine GmbH“ (UG) eingeführt, sondern gleich das Mindestkapital für die GmbH auf 5.000 Zloty reduziert. Auch das polnische Gesellschaftsrecht kennt die 1-Personen-GmbH. Notwendige Organe der GmbH sind der Vorstand – der dem deutschen Geschäftsführer entspricht – und die Gesellschafterversammlung. Auch in Polen bedarf der Gesellschaftsvertrag für die GmbH der notariellen Beurkundung. 

Repräsentanzen und Zweigniederlassungen in Polen

Ausländische Unternehmen haben die Möglichkeit, in Polen Niederlassungen zu gründen. Nach polnischem Recht können dies Repräsentanzen oder Zweigniederlassungen sein. Als Repräsentanz wird dabei eine rechtlich unselbständige organisatorische Einheit eines ausländischen Unternehmens, die ausschließlich im Bereich der Werbung und Absatzförderung tätig ist, bezeichnet. Andere organisatorisch selbständige aber rechtlich unselbständige Teile ausländischer Unternehmen gelten als Zweigniederlassungen. Letztere sind wie Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften in das polnische Unternehmensregister einzutragen, Repräsentanzen dagegen in ein gesondertes Register. Niederlassungen und Repräsentanzen deutscher Unternehmen müssen in Polen mit dem deutschen Namen des Unternehmens firmieren – mit polnischem Rechtformzusatz oder bestimmten gesetzlich geregelten alternativen Zusätzen.