Erbrecht der Landwirtschaft

Testamente, Übergabeverträge, Konflikte

Die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen weist eine Reihe von Besonderheiten auf. Dies betrifft nicht nur die gesetzlichen Rahmenbedingungen, sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse und die sozialen Strukturen in der bäuerlich geprägten Familie.

In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick, welche Regeln für die Nachfolge Ihres Hofes Anwendung finden sowie über wesentliche Besonderheiten des Landguterbrechts des Bundes.

Die Kanzlei ROSE & PARTNER ist der Land- und Forstwirtschaft verbunden. Unsere Rechtsanwälte kennen sich mit den Besonderheiten des landwirtschaftlichen Erbrechts, Agrarrechts und des Steuerrechts aus. Wir beraten Hofinhaber und Hofnachfolger umfassend in allen Fragen rund um die Hofnachfolge, insbesondere:  Höfeordnung, Landgut, Pflichtteil, Verpachtung und Erbschaftsteuer.

Anwaltliche Leistungen im Höferecht

Unsere Rechtsanwälte beraten bäuerliche Familien, Hofinhaber, Nachfolger und weichende Erben in allen Fragen rund um das land- und forstwirtschaftliche Erbrecht und die Höfeordnung: 

  • Planung der Hofnachfolge durch TestamentErbvertrag oder Hofübergabevertrag

  • Prüfung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Hofübergabe
  • Vertretung von Hofnachfolgern, weichenden Erben oder Pflichtteilsberechtigten beim Erbstreit
  • Gutachten zur Erbfolge nach BGB, Landguterbrecht und Höfeordnung

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Welches Recht gilt für meinen Hof?

Die deutsche Rechtsordnung enthält eine Reihe Spezialregelungen für das Erben und Vererben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Häufig finden hier nicht die allgemeinen erbrechtlichen Regelungen Anwendung.

Der Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber durch die Spezialregelungen versucht, dem Interesse der Gesellschaft Rechnung zu tragen, dass landwirtschaftliche Betriebe beim Übergang in die nächste Generation erhalten bleiben. Sie dienen der Nahrungsversorgung der Gemeinschaft und sind daher von hoher Bedeutung. Wenn landwirtschaftliche Betriebe nach den allgemeinen Regeln vererbt werden würden, würde das nicht selten dazu führen, dass die Betriebe im Erbfall nicht mehr leistungsfähig blieben oder gar zerschlagen werden müssten.

Die Besonderheiten des landwirtschaftlichen Erbrechts sind aber in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Das liegt daran, dass in den verschiedenen Bundesländern verschiedene Gesetze gelten, die als Spezialregelungen den Regelungen des Bundes vorgehen.

Ein Überblick über die Gesetzeslage:

Den verschiedenen Anerbenrechten der Länder ist gemein, dass sie den landwirtschaftlichen Betrieb jeweils als vom übrigen Nachlass getrenntes Vermögen behandeln und dass dieser nicht etwa an eine Erbengemeinschaft, sondern immer an einen einzelnen Hoferben vererbt wird. Die weichenden Erben erhalten eine deutlich geringere Abfindung, als dies nach dem allgemeinen Erbrecht der Fall wäre. Die verschiedenen Anerbenrechte sind regelmäßig nicht zwingend, das heißt Hofinhaber können sich gegen die Geltung dieser Sonderregeln entscheiden. In diesem Fall finden dann die besonderen Regeln des BGB zum Landguterbrecht Anwendung. Diese enthalten auch Spezialregelungen zum Erben und Vererben von landwirtschaftlichen Betrieben, die allerdings wesentlich weniger von den Regeln des allgemeinen Erbrechts abweichen.

Nordwestdeutsche Höfeordnung Alle Informationen zum speziellen Anerbenrecht in den Ländern Hamburg, NRW, Schleswig-Holstein und Niedersachse

Landguterbrecht des BGB

Sofern die speziellen Anerbenrechte der Bundesländer nicht gelten, finden die besonderen Regeln des BGB zum Landguterbrecht Anwendung. Dieses enthält auch einige Spezialregelungen für das Erben und Vererben sowie für Pflichtteilsansprüche im Zusammenhang mit der Hofnachfolge. Vereinfacht gesagt ermöglichen diese Regelungen wie auch die Anerbenrechte, dass ein Hofnachfolger das Landgut zu deutlich günstigeren Konditionen übernehmen kann und gleichzeitig die Minimierung von Pflichtteilsansprüchen. Insgesamt wird durch die Regeln die Testierfreiheit des Hofübergebers deutlich weniger eingeschränkt, als durch die verschiedenen Anerbenrechte der Länder. 

Welcher Hof gilt als Landgut?

Voraussetzung dafür, dass die speziellen Regelungen des BGB zum Landguterbrecht Anwendung finden, ist, dass es sich bei dem Hof um ein Landgut im Sinne des BGB handelt.

Unter einem Landgut ist

„eine Besitzung zu verstehen, die eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen; dass eine Ackernahrung vorliegt, ist nicht erforderlich".

Der Begriff deckt sich daher weitestgehend mit dem Begriff des Hofes nach der nordwestdeutschen Höfeordnung. Voraussetzung ist in erster Linie, dass eine Bodenbewirtschaftung aktiv betrieben wird und dass der Hof eine gewisse Größe aufweist.

Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb diese Voraussetzung erfüllt, kann mitunter eine schwierige Abgrenzungsfrage darstellen, die immer im Einzelfall bewertet werden muss. Sofern Ihr Hof die Kriterien nicht erfüllt, gelten die allgemeinen Regeln zum Erbrecht auch für diesen Hof.

Teilungsanordnung des Erblassers - Übernahme des Landguts zum Vorzugspreis

Auch durch die besonderen Regeln des Landguterbrechts des BGB haben das Ziel, dass die Überlebensfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes auch beim Übergang in die Folgegeneration gesichert wird. Das Gesetz, genauer § 2049 BGB, ermöglicht es in bestimmten Fällen demjenigen Erben, welcher den Hof nach dem Erbfall allein weiterbetreibt, diesen zu einem Vorzugspreis zu übernehmen. 

Wenn ein Erblasser, dem ein Landgut gehörte, von mehreren Erben beerbt wird und dieser Erblasser in seinem Testament bestimmt hat, dass einer der Erben das Landgut übernehmen soll, ist dieser grundsätzlich verpflichtet, seine Miterben auszuzahlen. Normalerweise errechnet sich dieser Auszahlungsbetrag am Verkehrswert. Sofern es sich bei dem Hof allerdings um ein Landgut handelt, bestimmt § 2049 BGB, dass sich der Auszahlungsbetrag hiervon abweichend anhand des Ertragswertes errechnet. Der Ertragswert liegt in aller Regel weit unter dem Verkehrswert, sodass der Hofübernehmer den anderen Erben gegenüber finanziell deutlich privilegiert wird.

Der Ertragswert gibt nämlich vereinfacht ausgedrückt den Wert des Hofes an, welcher bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nach Abzug aller Kosten zu wirtschaften in der Lage ist. Der Verkehrswert hingegen gibt den Wert an, welcher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr konkret als Kaufpreis erzielt werden könnte. Die Verkehrswerte sind anders als die Ertragswerte in den letzten Jahren stark gestiegen. 

Pflichtteilsansprüche - Benachteiligung der weichenden Pflichtteilsberechtigten

Sofern ein Landgut nach dem BGB vererbt wird und die Regelungen des Landguterbrechts auch Anwendung finden, wirkt sich dies auch auf den Pflichtteilsanspruch der enterbten Angehörigen aus. Das Landguterbrecht, genauer § 2312 BGB, ermöglicht es dem Hofinhaber, dass er bereits zu Lebzeiten die Pflichtteilsansprüche seiner Angehörigen deutlich reduzieren kann. Der Hofinhaber und Erblasser kann durch bestimmte Anordnungen in seinem Testament erreichen, dass die Pflichtteilsansprüche sich ebenfalls nach dem deutlichen geringeren Ertragswert richten.  

Im Ergebnis dient diese Vorschrift daher auch dem Zweck, dass die Überlebensfähigkeit des Betriebes nicht durch zu hohe Pflichtteilsansprüche der weichenden Angehörigen in Gefahr gerät.

Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer

Nach wie vor gelten bei landwirtschaftlichen Betrieben eigene Spielregeln bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. So profitieren sie von den Steuerprivilegien für Betriebsvermögen im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Darüber hinaus muss für die Steuerlast der "gesondert festzustellende Wert" für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ermittelt werden. Zwar gilt hier - wie auch bei anderen Immobilien -, dass sich der steuerliche Wert am "gemeinen Wert", also dem Verkehrswert orientieren muss. Dennoch kann es hier je nach Art der Wertermittlung zu erheblichen Abweichungen kommen.

FAQ zum Erbrecht der Landwirtschaft

Wie wird ein landwirtschaftlicher Betrieb vererbt?

Ein Hofinhaber kann in seinem Testament festlegen, wer seinen Hof mal erben soll. Wenn er dies nicht tut, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge für den Hof unterscheidet sich aber in der Regel von der gesetzlichen Erbfolge hinsichtlich des restlichen Vermögens.

Wie hoch ist der Pflichtteil in der Landwirtschaft?

Beim Übergang von landwirtschaftlichen Betrieben in die Folgegeneration wird der Pflichtteil anhand des Ertragswertes bestimmt. Da dieser in aller Regel deutlich unter dem Verkehrswert liegt, fallen die Pflichtteilsansprüche im Bezug auf Höfe deutlich geringer aus.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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