Stiftungsrecht und Erbrecht
Allgemeine und erbrechtliche Informationen für Stifter und Stiftungsorgane
Fehlende Nachfolger und das Bedürfnis zum gemeinnützigen Engagement läßt die Zahl der Stiftungen in Deutschland steigen. Dies gilt nicht nur für die private Vermögensnachfolge sondern auch für die Unternehmensnachfolge. Rechtliche und steuerliche Fragestellungen treten sowohl bei der Gründung als auch bei dem "Betrieb" der Stiftung auf. ROSE & PARTNER berät und vertritt als Stiftungskanzlei Stiftungsgründer, Stiftungsvorstände und ander Stiftungsorgane in allen Fragen des Stiftungsrechts.
Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Anwaltliche Leistungen im Stiftungsrecht
- Beratung von Stiftern bzw. Erblassern im Vorfeld einer Stiftungsgründung
- Gestaltung von Stiftungen, Stiftungsastzungen, Stiftungsgeschäften etc.
- Beratung und Vertretung von Stiftungsorganen, insbesondere Vorständen zu Fragen der Haftung, Vergütung etc.
- Vertretung gegenüber der Stiftungsbehörde und den Finanzbehörden
- Gutachterliche Stellungnahme zu Einzelfragen des Stiftungsrechts
- Alternativen zur Stiftung, z.B. Familiengesellschaften oder Testamentsvollstreckung
Sie befinden sich hier im Bereich "Erbrecht" unseres Internetauftritts. Daher finden Sie nachfolgend Ausführungen zu erbrechtlichen Erwägungen und Fragestellungen rund um die Stiftung und das Stiftungsrecht. Allgemeine Informationen für Stifter und Organe von Stiftungen sowie den einzelnen Arten der Stiftung finden Sie hier:
- Stiftungsrecht, Stiftung
- Familienstiftung
-
Unternehmens-
stiftung - Gemeinnützige Stiftung
- Doppelstiftung
Die Stiftung als „Alternative“ zum Erbstreit
Durch die Errichtung einer Stiftung kann einem Erbstreit unter Angehörigen entgegengetreten werden. Anders als zum Beispiel Nachlassvermögen in den Händen einer Erbengemeinschaft ist das Stiftungsvermögen den Erben entzogen. Hinterbliebenen können sich, selbst wenn sich alle einig sind, nicht über den Willen des Stifters hinwegsetzen. Dieser Wille des Erblassers wird dadurch in vielerlei Hinsicht noch besser durchgesetzt als durch die Testamentsvollstreckung.
Durch eine Stiftung lassen sich jedoch Pflichtteilsansprüche von nahen Angehörigen nicht ausschalten. Eine wirksame Enterbung und Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen setzt vielmehr in der Regel voraus, dass bereits zu Lebzeiten Vermögen auf die Stiftung übertragen wird. Die Einsetzung der Stiftung im Testament als Alleinerbe ist dagegen im Normalfall nicht ausreichend.
Die Stiftung von Todes wegen
Häufig wird ein Stifter den Wunsch haben, dass die Stiftung erst mit seinem Tod ins Leben gerufen wird. So behält er bis dahin die freie Verfügungsgewalt über sein Vermögen. Zu diesem Zweck kann er eine sogenannte "Stiftung von Todes wegen" errichten.
In diesem Fall beinhaltet das Testament das Stiftungsgeschäft und die Stiftung wird durch Erbeinsetzung, Vermächtniszuwendung oder Auflage mit Vermögen ausgestattet. In diesem Fall ist zu beachten, dass - im Gegensatz zu "gewöhnlichen" Stiftungen die Stiftung von Todes wegen bei der Errichtung den erbrechtlichen Vorschriften bezüglich des Testaments bzw. des Erbvertrags unterliegt. Das schlägt sich vor allem in der Form nieder, bei der das Erbrecht zum Beispiel für das Testament eine notarielle Beurkundung bzw. eine eigenhändige handschriftliche Errichtung verlangt.
Geboten ist bei der Stiftung von Todes wegen das Instrument der Testamentsvollstreckung. Dann kümmert sich der Testamentsvollstrecker im Erbfall um die Errichtung der Stiftung nach den Vorgaben des Erblassers. Auf die Erben sollte man sich dagegen diesbezüglich nicht verlassen.
Team Stiftung - Ihre Berater bei ROSE & PARTNER
An unseren Standorten Hamburg und Berlin können Sie jeweils auf spezialisierte Experten für alle rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um die Stiftung zurückgreifen. Wir beraten bundesweit.
Hamburg
- Dr. Michael Demuth, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Ralph Butenberg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht
- Helge Schubert, LL.M. (Tax), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
- Dr. Elisabeth Unger, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
Berlin
- Dr. Ronny Jänig, LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Dr. Cecile Walzer, Rechtsanwältin für Erbrecht
- Dirk Mahler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
- Sybill Offergeld, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
So machen wir Erbrecht
Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.