Die Stiftung als Instrument der Nachfolge und Erbschaft

Gestaltungsmöglichkeiten aus erbrechtlicher und steuerlicher Sicht

Stiftungen spielen in der Nachfolgeplanung eine immer größere Rolle. Die Motive der Stifter reichen dabei von der langfristigen Absicherung von Angehörigen über den dauerhaften Erhalt von Familienvermögen und Unternehmen bis zum gemeinnützigen Engagement. Nachfolgend geben Ihnen unsere Experten aus dem Stiftungsrecht, Erbrecht und Steuerrecht einen Überblick über die Möglichkeiten, wie man das Thema "Erbschaft" mit Stiftungen bestmöglich in den Griff bekommt.

Leistungen im Bereich Stiftung & Nachfolge

Von unseren Kanzleistandorten Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln beraten wir bundesweit vermögende Privatpersonen und Unternehmer mit Private Client-Teams aus Stiftungsexperten, Steuerberatern sowie Fachanwälten für Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Unsere Beratungsschwerpunkte sind:

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Wann ist eine Stiftung zur Regelung der Nachfolge sinnvoll?

Im Normalfall regelt man die Nachfolge so, dass man Vermögen entweder zu Lebzeiten an Angehörige überträgt oder es im Erbfall aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder ein Testament weitergegeben wird. Greift man alternativ zur Stiftung als Nachfolgeinstrument, kommen dafür vor allem folgende Motive in Betracht:

  1. Fehlende Erben: Wer nur sehr entfernte Angehörige als gesetzliche Erben hat und bei dem sich auch keine anderen Personen als testamentarische Erben aufdrängen, kann mit einer Stiftung sein Vermögen einem sinnvollen Zweck zuführen. Hier greift man in aller Regel zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung, deren Stiftungszweck steuerbegünstigt ist.
  2. Problematische Erben: Auch wenn Angehörige vorahnden sind und diese auch dauerhaft vom Familienvermögen profitieren sollen, kann eine Stiftung eine kluge Alternative zur Erbschaft sein. Das gilt, wenn man nicht darauf vertrauen kann, dass die Erben solide mit dem geerbten Vermögen umgehen und es für weitere Generationen erhalten bzw. vermehren. Dann kann eine Familienstiftungdafür sorgen, dass die Familie dauerhaft abgesichert ist, es den Nachfahren aber nicht möglich ist, die Vermögenssubstanz aufzubrauchen oder zu zerschlagen. Insbesondere bietet die Stiftung auch Schutz davor, dass das Vermögen durch Erbstreitigkeiten oder Scheidungen aufgerieben wird.
  3. Besonderes Vermögen: Gehört zum Nachlass der in vierter Generation geführte Familienbetrieb, ein Gutshof als Familienstammsitz oder sonstiges besonders schützenswertes Vermögen, kann man mit einer Stiftung dafür sorgen, dass dieses auf ewig der Familie erhalten bleibt und eine Versilberung trotz aller Versuchung niemals stattfinden kann. Auch hier handelt es sich um eine Familienstiftung, gegebenenfalls in Form einer Unternehmensstiftung.

 

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So funktioniert die Stiftung als Alternative zur Erbschaft

Die Nachfolge mit einer Stiftung zeichnet sich dadurch aus, dass der Stifter sein Vermögen zu Lebzeiten oder mit seinem Tod nicht auf Erben überträgt, sondern auf eine von ihm gegründete Stiftung. Dieses Vermögen fällt mit seinem Versterben also nicht an Erben. Es bleibt für immer in der Stiftung. Diese gehört niemandem, sondern quasi sich selbst.

Das Stiftungsvermögen und die damit erwirtschafteten Erträge kommen entweder den Angehörigen zugute (Familienstiftung) oder aber einem gemeinnützigen Zweck (gemeinnützige Stiftung). Hierüber entscheidet im Grundsatz der Stifter durch die Bestimmungen in der Stiftungssatzung. Umgesetzt werden die Vorgaben aus der Satzung im laufenden Stiftungsbetrieb durch den Stiftungsvorstand, der gegebenenfalls noch von einem Stiftungsbeirat kontrolliert wird.

Die Gründung der Stiftung - zu Lebzeiten oder von Todes wegen

Bei der Stiftung als Instrument der Vermögensnachfolge kommt sowohl eine Gründung zu Lebzeiten des Stifters in Betracht, als auch eine Stiftung von Todes wegen, die erst mit dem Erbfall ins Leben gerufen wird.

a. Gründung der Stiftung zu Lebzeiten

Auch bei der Stiftung zur Regelung der Erbschaft erfolgt deren Gründung in der Regel bereits zu Lebzeiten durch den Stifter selbst. Das hat den Vorteil, dass der Stifter sowohl den Gründungsprozess begleiten kann als auch als Vorstand selbst noch die Geschicke lenken kann. In vielen Fällen ist es eine gute Option, bei der Gründung zunächst nur einen Teil des Vermögens zu übertragen und die Stiftung dann als Erbe des verbleibenden Nachlasses einzusetzen.

Gründung einer Stiftung zu Lebzeiten Von der Idee über die Satzung bis zur Anerkennung durch die Stiftungsbehörde - alle Schritte zur Errichtung einer Stiftung

b. Stiftung von Todes wegen

Häufig wird ein Stifter aber den Wunsch haben, dass die Stiftung erst mit seinem Tod ins Leben gerufen wird. So behält er bis dahin die freie Verfügungsgewalt über sein Vermögen. Zu diesem Zweck kann er eine sogenannte "Stiftung von Todes wegen" errichten.

In diesem Fall beinhaltet das Testament das Stiftungsgeschäft und die Stiftung wird durch Erbeinsetzung, Vermächtniszuwendung oder Auflage mit Vermögen ausgestattet. In diesem Fall ist zu beachten, dass - im Gegensatz zu "gewöhnlichen" Stiftungen - die Stiftung von Todes wegen bei der Errichtung den erbrechtlichen Vorschriften bezüglich des Testaments bzw. des Erbvertrags unterliegt. Das schlägt sich vor allem in der Form nieder, bei der das Erbrecht zum Beispiel für das Testament eine notarielle Beurkundung bzw. eine eigenhändige handschriftliche Errichtung verlangt.

Geboten ist bei der Stiftung von Todes wegen das Instrument der Testamentsvollstreckung. Dann kümmert sich der Testamentsvollstrecker im Erbfall um die Errichtung der Stiftung nach den Vorgaben des Erblassers. Auf die Erben sollte man sich dagegen diesbezüglich nicht verlassen.

Stiftung von Todes wegen Unsere Themenseite zur Errichtung der Stiftung per letztwilliger Verfügung im Erbfall

Weitere Themen auf der Schnittstelle von Stiftungsrecht und Erbrecht

Durch die Errichtung einer Stiftung kann einem Erbstreit unter Angehörigen entgegengetreten werden. Anders als zum Beispiel Nachlassvermögen in den Händen einer Erbengemeinschaft ist das Stiftungsvermögen den Erben entzogen. Hinterbliebenen können sich, selbst wenn sich alle einig sind, nicht über den Willen des Stifters hinwegsetzen. Dieser Wille des Erblassers wird dadurch in vielerlei Hinsicht noch besser durchgesetzt als durch die Testamentsvollstreckung.

Durch eine Stiftung lassen sich jedoch Pflichtteilsansprüche von nahen Angehörigen nicht ausschalten. Eine wirksame Enterbung und Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen setzt vielmehr in der Regel voraus, dass bereits zu Lebzeiten Vermögen auf die Stiftung übertragen wird. Die Einsetzung der Stiftung im Testament als Alleinerbe ist dagegen im Normalfall nicht ausreichend.

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