Vermögensschutz, Schutz vor Gläubigern
Asset Protection
Wer unternehmerisch oder freiberuflich tätig ist, muss investieren und Risiken eingehen. Aus solchen Investitionen und unternehmerischen Risiken können Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe entstehen, für die unter Umständen eine persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen besteht.
Für diesen Fall kann vorgesorgt werden. Schützen Sie Ihr Vermögen durch optimale Vertragsgestaltung mit Geschäftspartnern. Entziehen Sie möglichen Gläubigern die Zugriffsmöglichkeit auf Ihr Privatvermögen durch die Errichtung einer GmbH oder LLP. (für Freiberufler). Auch die Verschiebung von Vermögen innerhalb der Familie durch Schenkungen oder güterrechtliche Regelungen kann hier opportun sein. Dabei müssen jedoch unbedingt die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes beachtet werden! Damit durch Vermögensverschiebungen keine neuen Risiken entstehen, können dem Übertragenden weitreichende Rückforderungsrechte und Nutzungsrechte vertraglich gesichert werden.
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Instrumente der Asset Protection
Zu den wichtigsten Instrumenten der Asset Protection zählen:
- Vermögensübertragungen auf Angehörige
- Eheverträge, güterrechtliche Regelungen
- Errichtung von haftungsbeschränkten Gesellschaften (GmbH, LLP.) und Stiftungen
- Vertragliche Haftungsmilderung und Haftungsbegrenzungen im Geschäftsverkehr
Risiken bei vermögensschützenden Gestaltungen
Der Entzug von Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern ist grundsätzlich von der Rechtsordnung nicht gewünscht. Aus diesem Grund bestehen besondere Risiken bei Vermögensschutzmaßnahmen, insbesondere:
- Strafrechtliche Maßnahmen, insbesondere Bankrott (§ 283 StGB), Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB), Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB), Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB)
- Anfechtungen von Vermögensübertragungen nach dem Anfechtungsgesetz und nach der Insolvenzordnung (§§ 129 ff. StGB)
- Nichtigkeit von Vermögensübertragungen gemäß § 138 BGB, wenn über die bloße Benachteiligungsabsicht hinausgehende Umstände eintreten und die Vermögensschutzmaßnahme dadurch als sittenwidrig kategorisiert werden kann.
- Mögliche steuerliche Nachteile der ergriffenen Maßnahmen
Ausführliche Informationen zum Vermögensschutz und zur asset protection finden Sie hier: Vermögensschutz, asset protection