Strategien zur Haftungsvermeidung für Geschäftsführer

Ein Leitfaden zur Vermeidung der Geschäftsführerhaftung in der GmbH

In Kapitalgesellschaften ist die Haftung für die Gesellschafter stark begrenzt. Die GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände gehen dagegen täglich Haftungsrisiken ein. Das Risiko, für unternehmerisches Fehlverhalten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, hat sich jedoch in den letzten Jahren erhöht. Es häufen sich nicht nur bei großen, börsengelisteten Unternehmen, sondern auch bei klein- und mittelständischen Gesellschaften Haftungsprozesse gegen die Geschäftsleitung.

Durch wohl überlegte Maßnahmen lassen sich präventiv Haftungsrisiken der Geschäftsführung reduzieren. Der nachfolgende Leitfaden verschafft einen ersten Überblick darüber, wie sich Haftungsrisiken einschränken lassen.

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Unsere Videos zur Haftungsvermeidung 

Hier finden Sie eine kleine Übersicht unserer Videos zum Thema Haftung und Haftungsvermeidung für GmbH-Geschäftsführer. Dort erklären unsere Experten für GmbH-Recht und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht die wichtigsten Informationen für Geschäftsführer und geben hilfreiche Tipps aus der Praxis, wie eine persönliche Haftung mit eigenem Vermögen durch ein paar simple Tricks vermieden werden kann. Schauen Sie doch gerne vorbei!

Werkzeuge zur Haftungsvermeidung

Im Folgenden seien einige Werkzeuge vorgestellt, mit denen das Haftungsrisiko des Geschäftsführers reduziert werden kann.

  1. Summenmäßige Haftungsbegrenzung
  2. Vertraglich reduzierter Haftungsmaßstab
  3. Verfallklauseln mit haftungsbegrenzender Wirkung
  4. Kein Fall der Arbeitnehmerhaftung beim Fremdgeschäftsführer
  5. Beachtung der Auszahlungssperre
  6. Haftungsbegrenzung durch Ressortaufteilung und Aufgabendelegation
  7. Entlastungsbeschluss zugunsten des Geschäftsführers
  8. Zustimmungspflichtige Geschäfte
  9. Gesellschafterzustimmung bei Risikogeschäften
  10. D&O-Versicherung
  11. Haftungsprivilegien bei ehrenamtlichen Geschäftsführern

Summenmäßige Haftungsbegrenzung

Da sich der Haftungsmaßstab bei der Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbH - in gewisser Grenze - beschränken lässt, kann die Geschäftsleiterhaftung gegenüber der Gesellschaft durch Vertrag in der Art begrenzt werden, als der Geschäftsführer für einen verursachten Schaden nur bis zu einer gewissen Summe haftet. Dabei ist zu beachten, dass sich der Bereich des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nicht im Wege der summenmäßigen Haftungsbeschränkung reduzieren lässt. Unseres Erachtens sollte jedoch eine summenmäßige Haftungsbegrenzung durch Vertrag für den Bereich der leichten Fahrlässigkeit möglich sein.

Vertraglich reduzierter Haftungsmaßstab

Der Geschäftsführer unterliegt gemäß § 43 Abs. 2 GmbH der Haftung gegenüber der Gesellschaft für jeden entstandenen Schaden, wenn er pflichtwidrig handelte. Dabei werden die Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer im Fall der Insolvenz der Gesellschaft regelmäßig durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht. Daher wäre eine vertragliche Beschränkung der Haftung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer dahingehend, dass der Geschäftsführer nicht für leichte Fahrlässigkeit haftet, eine effektive Haftungsbegrenzung. Eine solche Haftungsbeschränkung ließe sich durch den Geschäftsführeranstellungsvertrag insbesondere bei Pflichten, die nicht primär dem Gläubigerschutz dienen, vereinbaren.

Verfallklauseln mit haftungsbegrenzender Wirkung

Der BGH hält im Grundsatz eine Verkürzung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer für möglich. Außerhalb des Bereichs des Kapitalerhaltungsschutzes ließe sich vertraglich die Verjährungsfrist - zum Beispiel die 5-jährige Verjährung des Schadensersatzanspruches nach § 43 Abs. 2 GmbH - wirksam verkürzen.

Kein Fall der Arbeitnehmerhaftung beim Fremdgeschäftsführer

Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber in bestimmten Fällen nach dem so genannten Grundsatz der betrieblich veranlassten Tätigkeit reduziert haftet (zum Beispiel kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers komplett ausgeschlossen sein). Der Fremdgeschäftsführer, der im Einzelfall eine arbeitnehmerähnliche Stellung haben kann, könnte sich daher im Rahmen des Schadensersatzprozesses vor Gericht auf den Standpunkt stellen, dass zu seinen Gunsten die arbeitsrechtliche Haftungsbeschränkung (innerbetrieblicher Schadensausgleich) gelte. Diese Haftungsmilderung wird jedoch für Geschäftsführer und leitende Angestellte von der herrschenden Meinung abgelehnt. Begründet wird die ablehnende Haltung damit, dass der Fremdgeschäftsführer immer die Pflicht zur umfassenden Unternehmensführung verpflichtet habe und somit immer Arbeitgeberfunktion ausübe.

Beachtung der Auszahlungssperre

Bei der Verteilung des Gewinns an die GmbH-Gesellschafter bzw. des unterjährigen Vorabgewinns ist der Geschäftsführer gehalten, die gesetzlich verankerte Kapitalerhaltung zu beachten. So darf der Geschäftsführer den Gesellschaftern z. B. nicht das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft (§ 30 GmbHG) auskehren (sogenannte Auszahlungssperre). Lässt der Geschäftsführer den Angriff des Stammkapitals der GmbH zu Gunsten der Gesellschafter zu, entstehen für ihn Haftungsrisiken (§ 31 Abs. 6 GmbHG). Es kann sogar eine strafrechtliche Verfolgung wegen des Vorwurfs der Untreue in der GmbH folgen.

Haftungsbegrenzung durch Ressortaufteilung und Aufgabendelegation

Besteht die Geschäftsleitung einer GmbH aus mehreren Geschäftsführern, so gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Mit dieser Gesamtverantwortung sind weit reichende Haftungsfolgen für den einzelnen Geschäftsführer verbunden, da jeder Geschäftsführer für fremdes Handeln verantwortlich gemacht werden könnte. Diese Haftungsgefahren könnten durch eine Ressortaufteilung (Verantwortungsbereiche werden zwischen den Geschäftsführern aufgeteilt) bzw. eine Aufgabendelegation (Teilkompetenzen der Geschäftsführer werden auf leitende Angestellte übertragen) reduziert werden. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Ressortaufteilung und die Aufgabendelegation nicht uneingeschränkt zulässig sind.

Entlastungsbeschluss zugunsten des Geschäftsführers

Mit einer durch die GmbH-Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung beschlossenen Entlastung des Geschäftsführers reduziert dieser sein Haftungsrisiko. Der Geschäftsführer sollte jährlich auf seine Entlastung bestehen. Durch eine solche beschlossene „Freizeichnung“ kann die Gefahr von Schadensersatzansprüchen eingeschränkt werden, wenn der Entlastungsbeschluss auf einer ausreichenden Informationsbasis beruht. Mit anderen Worten: die Haftungsgefahr ist nur hinsichtlich solcher Handlungen gebannt, von denen die Gesellschafter auch Kenntnis hatten. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal etwas „hochkommen“, steht der Geschäftsführer voll in der Haftung. Ein voller Haftungssauschluss, auch hinsichtlich den Gesellschaftern noch unbekannter Haftungsfälle ist nur durch die Vereinbarung einer Generalquittung möglich.

Geschäftsführer-Strategien zur Haftungsvermeidung

In diesem Video zeigt Ihnen unser Gesellschaftsrechts-Experte Dr. Boris Jan Schiemzik welche Haftungsvermeidungsstrategien für Geschäftsführer effektiv funktionieren.

Zustimmungspflichtige Geschäfte

Oftmals sind im Geschäftsführerdienstvertrag sogenannte zustimmungspflichtige Geschäfte geregelt. Mit sochen Verragsklauseln sollen Geschäftsführer kontrolliert werden. Meist wird eine Zustimmung der Gesellschafter verlangt. Denkbar ist aber auch, dass andere Gremien, wie der Beirat, die zustimmungspflichtigen Geschäfte freigibt. Solche Zustimmungspflichten greifen zum Beispiel bei Lizenzvereinbarungen, Kreditverträgen und Immobilienkaufverträgen. Diese Zustimmungsvorbehalte werden typischerweise in Geschäftsführerverträgen,  Gesellschaftsverträgen oder Geschäftsführer-Geschäftsordnungen normiert.

Der Geschäftsführer reskiert eine außerordentliche Kündigigung und kann sich sogar gegenüber der GmbH haftbar machen, wenn er gegen die vertraglichen Zustimmungsvorbehalte verstößt. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Geschäftsführer im Eilfall Geschäfte abschließt, ohne die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen.

Zur Bedeutung und dem Umgang mit vertraglichen Zustimmungspflichten empfehlen wir Ihnen unser YouTube-Video:

Gesellschafterzustimmung bei Risikogeschäften

Die Einholung einer Zustimmung kann aus haftungsvermeidenden Gründen aber auch in anderen Situationen als den vertraglich normierten Zustimmungsvorbehalten opportun sein: Stehen riskante Geschäftsführungsmaßnahmen an, so sollte der Geschäftsführer alle Gesellschafter über alle Risiken unterrichten und die ihre Zustimmung durch förmlichen Gesellschafterbeschluss einfordern. Ein solcher Gesellschafterbeschluss vermindert die Haftungsgefahren.

D&O-Versicherung

Es kann vertraglich vereinbart werden, dass die Gesellschaft für Ihren Geschäftsführer eine Versicherung zur Vorsorge gegen Haftungsgefahren abschließt. Angesprochen ist die so genannte Directors-and-Officers-Police. Zunehmend gewinnen die in den USA weit verbreiteten D&O-Versicherungen auch in Deutschland immer mehr an Bedeutung. Ob ein solcher präventiver Schutz vor Haftungsgefahren im Einzelfall Sinn macht, kann nur anhand einer detaillierten Analyse entschieden werden: In jedem Fall sollten die Gesellschaft und der Geschäftsführer mit der Versicherung im Detail aushandeln, worauf genau sich der Rechtsschutz bezieht, wie hoch der bemessene Höchstbetrag ist, ob der Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit und bei strafrechtlichen Ermittlungen besteht, welche konkreten Beschränkungen bestehen, etc..

Haftungsprivilegierung bei ehrenamtlichen Geschäftsführern

Seit Ende 2009 gilt für den unentgeltlich tätigen Vorstand eines Vereins eine Haftungsmilderung (§ 31a BGB): Der Vereinsvorstand haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. In der Rechtsliteratur wird nunmehr diskutiert, ob die Haftungsmilderung auch für den ehrenamtlichen GmbH-Geschäftsführer gilt. Im Ergebnis wird man wohl eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit beim ehrenamtlichen Geschäftsführer annehmen müssen. Allein die Unentgeltlichkeit kann bei Geschäftsführern keine gesetzliche Haftungsmilderung begründen, da gerade in Konzernen ein herrschender Gesellschafter bei seinen Tochtergesellschaften oftmals unentgeltlich als Geschäftsführer tätig ist.

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