Vorstand der Aktiengesellschaft (AG)

Bestellung, Aufgaben, Pflichten, Dienstvertrag, Abberufung und Haftung

In der Praxis ist der Vorstand das zentrale Organ der Aktiengesellschaft. Zwar lebt der Vorstand in unmittelbarer Abhängigkeit vom Aufsichtsrat und in mittelbarer Abhängigkeit von der Hauptversammlung, doch lenkt und leitet der Vorstand in eigener Verantwortung und nach eigenen Ermessen die Geschäfte der Aktiengesellschaft. Mit dieser Freiheit verbunden sind zahlreiche Pflichten, die aufgrund der Komplexität des Aktienrechts einerseits und in der Praxis meist hohen involvierten Vermögenswerten ein besonderes Gewicht haben.

Wer den Vorstand bestellt, wie seine Aufgaben und Pflichten aussehen, wann eine Haftung mit dem privaten Vermögen droht und was es mit dem Vorstandsvertrag auf sich hat erfahren Sie nachfolgend - verbunden mit Hinweisen aus der Praxis.

Ausgezeichnet im Gesellschaftsrecht

Unsere Kanzlei wurde von den Magazinen Focus, brand eins und Handelsblatt in den Kategorien „Beste Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“, „Beste Steuerberater“ sowie „Top Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“ ausgezeichnet. Spezialisierung und Erfahrung zahlen sich aus!

Unsere anwaltiche Expertise und Beratung zum Vorstand der AG

Unser hochqualifiziertes und spezialisiertes Team von Anwälten, Fachanwälten berät Vorstände, Aufsichtsräte und Aktionäre bundesweit vor allem zu folgenden Themen betreffend den Vorstand einer AG:

  • Bestellung und Abberufung von Vorständen
  • Gestaltung, Prüfung, Kündigung und Aufhebung von Vorstandsverträgen
  • Vergütung, Vergütungssystem des Vorstandes
  • (nachvertragliche) Wettbewerbsverbote des Vorstandes
  • streitige Auseinandersetzungen mit Aufsichtsrat, Aktionären

Hinsichtlich der Haftung des Vorstands beraten und vertreten wir insbesondere in folgenden Themenbereichen:

  • Haftungsvermeidung, Corporate Compliance, Risikomanagementsysteme
  • Prüfung bei Verdacht von Pflichtverletzungen (interne Untersuchungen, Sonderprüfungen)
  • Geltendmachung / Abwehr von (Schadensersatz-)Ansprüchen gegen den Vorstand

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende der Seite.

1. Wer bestellt und wählt den Vorstand einer AG?

Der Vorstand wird nicht, wie häufig angenommen, von den Aktionären bzw. der Hauptversammlung gewählt. Allein zuständig ist nach dem Aktiengesetz (AktG) der Aufsichtsrat, der sich entweder nur aus Vertretern der Aktionäre (Anteilseigner) und in mitbestimmten Aktiengesellschaften aus Vertretern der Aktionäre und aus Vertretern der Arbeitnehmer zusammensetzt.

Aktionäre und Hauptversammlung haben mithin keinen Einfluss darauf, wer zum Vorstand bestellt wird. Sie können durch die Wahl bzw. Entsendung von Mitgliedern des Aufsichtsrates nur mittelbar Einfluss auf die Wahl des Vorstandes nehmen.

2. Wer ist und sitzt im Vorstand einer AG?

# Grundsatz

Zum Mitglied des Vorstandes kann grundsätzlich jede volljährige Person bestellt werden. Auch ein Aktionär kann Vorstand sein. Besondere berufliche oder fachliche Eignungen oder Qualifikationen sieht das Gesetz für die Mitglieder des Vorstandes nicht vor. Ungeachtet dessen ist der Aufsichtsrat gehalten, nur geeignete Kandidaten zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat zudem die (wenigen) Bestellungsverbote zu beachten. So erachtet das AktG Personen, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden, als Vorstand ungeeignet (siehe § 76 Abs. 2 AktG).

Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Aktiengesellschaft mit einem Stammkapital von mehr als 3 Millionen Euro müssen mindesten zwei Vorständen haben (sofern die Satzung der AG nicht bestimmt, dass eine Person genügt).

# Beteiligungsgebot von Frauen und Männern

Besteht der Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein (§ 76 Abs. 3a AktG). Wird diese zwingende Maßgabe bei der Bestellung eines Vorstandsmitglieds nicht eingehalten, so ist diese Bestellung unwirksam.

3. Wie lange ist ein Vorstand tatsächlich Vorstand?

Das Aktiengesetz sieht vor, dass ein Vorstandsmitglied für höchsten 5 Jahre bestellt werden kann. Bei Erstbestellungen, d.h. bei Bestellung eines neuen Vorstands, ist eine kürzere Bestellungsdauer üblich. Zulässig sind auch wiederholte und vorzeitige (Wieder-)Bestellungen, die jedoch an besondere Voraussetzungen geknüpft sind.

Hinsichtlich der Dauer der Bestellung ist bedeutsam, dass der Vorstand nur aus wichtigem Grund abberufen werden ("außerordentliche Abberufung").

4. Wer beruft und setzt den Vorstand ab?

Die Abberufung des Vorstandes (manchmal auch als Absetzung, Widerruf der Bestellung oder Abwahl bezeichnet) erfolgt allein durch den Aufsichtsrat. Grundlage der Abberufung ist ein (Mehrheits-)Beschlusses des gesamten Aufsichtsrates. Voraussetzung für die Abberufung ist, dass ein wichtiger Grund (außerordentlicher Grund) vorliegt. Der Vorstand kann somit nicht jederzeit einfach abberufen werden.

Die Hauptversammlung bzw. die Aktionäre können den Vorstand nicht "absetzen" oder abwählen. Sie können lediglich dem Vorstand im Rahmen eines Hauptversammlungsbeschlusses dem Vorstand das Misstrauen aussprechen. Dieses Misstrauensvotum kann wiederum Anlass für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat sein.

Abberufung, Kündigung und Amtsniederlegung des Vorstandes Alles zu Abwahl und Beendigung der Vorstandstätigkeit und Vorstandsvertrag

Von der Abberufung des Vorstandes zu unterscheiden ist die Beendigung des Vorstandsvertrages. Die Unterscheidung geht zurück auf die Unterscheidung zwischen (organschaftlichem) Vorstandamt und (schuldrechtlichem) Vorstandsvertrag.

5. Welche Pflichten und Aufgaben hat der Vorstand?

Die Pflichten des Vorstandes lassen sich in zwei Kategorien einteilen: Erstens die Pflicht, die eigenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen (sogenannte Sorgfaltspflicht). Zweitens die Pflicht, die Interessen der AG z wahren und gegenläufige eigene Interessen zurückzustellen (sogenannte Treupflicht). Zur Treuepflicht gehören vor allem die Pflichten, der eigenen Gesellschaft keinen Wettbewerb zu machen (Wettbewerbsverbot) und Geschäftschancen der AG nicht selbst zu nutzen.

# Vertretung der AG durch den Vorstand

Der Vorstand vertritt die Aktiengesellschaft gegenüber anderen Personen im Rechtsverkehr. Es handelt sich dabei im eine alleinige Kompetenz. Der Aufsichtsrat vertritt die AG nur in wenigen Fällen, primär bei Verträgen zwischen Vorstand und AG (z.B. Vorstandsvertrag). Die Vertretung der AG durch den Vorstand umfasst insbesondere den Abschluss von Verträgen mit dritten Personen. Sofern nicht in der Satzung der AG bestimmt ist, müssen alle Vorstände die AG gemeinsam vertreten ("Gesamtvertretung").

# Geschäftsführung und Leitung der AG durch den Vorstand

Die Geschäfte der AG werden durch den Vorstand geführt. Die Geschäftsführung umfasst einerseits die Leitung der AG, andererseits das operative Tagesgeschäft. Die Leitungsaufgaben kann der Vorstand nicht auf untere Organisationsebenen delegieren. Der Vorstand ist persönlich verantwortlich für die Strategien zu Planung, Organisation, Finanzen und Informationen der AG.

6. Welche Rechte hat der Vorstand?

Der Vorstand hat das „Recht“, die Aktiengesellschaft im Rahmen des Unternehmensgegenstandes eigenständig zu leiten und zu führen. Eingriffe seitens des Aufsichtsrates und der Aktionäre kann er von Gesetzes wegen (auch im Wege einer Klage) abwehren. Der Vorstand kann insofern über (fast) alles allein entscheiden. Lediglich bei wesentlichen Maßnahmen, die sich aus dem Gesetz ergeben oder vom Aufsichtsrat durch Beschluss oder 'Geschäftsordnung bestimmt werden, muss der Vorstand den Aufsichtsrat, in Einzelfällen auch Hauptversammlung und Aktionäre um Zustimmung zur Vornahme eines Geschäfts bitten.

Der Vorstand ist zudem berechtigt, die AG in allen Belangen zu vertreten. Es gilt dabei der Grundsatz der Gesamtvertretung, das heißt nur alle Vorstandsmitglieder können gemeinsam vertreten. Eine Vertretung ist zulässig, wenn es um eigene Belange des Vorstandes – wie zum Beispiel den Abschluss des Vorstandsvertrages geht.

Der Vorstand hat Anspruch auf angemessene Vergütung. Jedes Mitglied des Vorstandes hat zudem Anspruch auf eine Gleichbehandlung innerhalb des Vorstandes.

7. Wer schließt den Vorstandsvertrag?

Der Vorstandsvertrag wird zwischen dem Vorstand und „seiner“ AG geschlossen. Die Vertretung der Aktiengesellschaft erfolgt dabei durch den Aufsichtsrat. Dieser allein vertritt die AG bei Verhandlung und Abschluss des Vorstandsvertrags (manchmal auch Vorstanddienstvertrag oder Vorstandsanstellungsvertrag genannt). Auch hier gilt, dass es einer Vertretung durch den gesamten Aufsichtsrat bedarf. Dieser kann indes eine Person bevollmächtigen, den Aufsichtsrat bei Vertragsabschluss zu vertreten, d.h. zu unterschreiben.

Vorstandsvertrag Alles zu Abschluss, Inhalt und Beendigung des Dienstvertrages

8. Wie sehen Vergütung und Vergütungsystem des Vorstandes aus?

Die Vergütung des Vorstandes besteht meist aus einer festen Vergütung und einer variablen Vergütung. Die Höhe beider Komponenten variiert selbstverständlich in nicht unerheblichen Maße. Für die Höhe des "Gehalts" des Vorstandes sind unter anderem folgendes Aspekte relevant: wirtschaftliches Stärke der AG, Mitarbeiterzahl, Branche, Verhandlungsposition des Vorstandes, besondere Zukunftsaussichten.

Interessant zu beobachten sind der Praxis auch die Variationen bei der Ausgestaltung der variablen Vergütungskomponente. Festen und variablen Tantiemen begegnet man genauso wie leistungs- und anlassbezogenen Boni. Auch die Gewährung echter oder virtueller Beteiligungen (Aktien, Aktienoptionen, ESOP, virtuelle Anteile VSOP) erfolgt nicht selten. Angelehnt an die Vorgaben für börsennotierte Aktiengesellschaften wird gewöhnlich zwischen langfristig und kurzfristig orientieren variablen Vergütungskomponenten unterschieden. Man spricht hier von short-term-incentives (STI) und long-term-icentives (LTI).

Neben diese Gehaltskomponenten treten meist weitere Nebenleistungen (z.B. Beiträge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Dienstwagen).

In börsennotierten Aktiengesellschaften bedarf es zwingend eines sogenannten Vergütungssystems. In diesem vom Aufsichtsrat aufzustellenden System sind die Eckpunkte der Vorstandsergütung niedergelegt (§ 87a AktG).

Vorstandsvergütung, Vergütungssystem Alles zu Angemessenheit und Bestandteilen (fest, variabel) der Vergütung und zum Vergütungssystem

Video - Vergütung des Vorstandes

Wie viel darf der Vorstand verdienen? Wie setzt sich die Vergütung zusammen? Muss das Gehalt des Vorstandes angemessen sein? Was ist das Vergütungssystem des Vorstandes? Diese und andere Fragen beantwortet Ihnen unser Kollege Dr. Jänig.

9. Besteht Sozialversicherungspflicht für den Vorstand?

Ja und nein. Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Entsprechendes gilt auch für die Arbeitslosenversicherung. Hinsichtlich der Krankenversicherung (inklusive Pflegeversicherung) sieht das Gesetz eine Versicherungspflicht vor. Ob indes eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, beurteilt sich nach den jeweils geltenden Bemessungsgrenzen (Gehalt).

10. Wie und wem gegenüber haftet der Vorstand?

Der Vorstand einer AG bzw. die einzelnen Mitglieder des Vorstandes einer AG haften gegenüber der AG, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzen. Hierbei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Hiernach haftet das einzelne Vorstandsmitglied für Pflichtverletzungen anderer Vorstandsmitglieder – jedenfalls dann, wenn es die ihm (mittelbar) obliegende Aufsichtspflicht gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern verletzt.

Gegenüber einzelnen Aktionären haftet ein Mitglied des Vorstandes nur in Ausnahmefällen. Insbesondere ist einem Aktionäre im Regelfall der Einwand verwehrt, die Pflichtverletzung des Vorstandes habe zu einem Kursverlust der Akten, d.h. zu einer Beeinträchtigung des Wertes der vom ihm gehaltenen Beteiligung geführt.

Ein Vorstandmitglied haftet darüber hinaus auch gegenüber Dritten, wenn das Gesetz dies gesondert anordnet bzw. die betreffende Vorstandspflicht eine besondere gläubigerschützende Zielrichtung hat.

Das Mitglied des Vorstandes haftet mit seinem Privatvermögen. Schutz vor dieser Haftung bieten D&O-Versicherungen.

Vorstandshaftung Alles zu Voraussetzungen, Durchsetzung und Abwehr von Klagen gegen den Vorstand Sonderprüfung Alles zur Aufdeckung von Pflichtverletzungen des Vorstandes durch die Aktionäre

Seitens der AG wird ein Schadensersatz durch den Aufsichtsrat geltend gemacht. Dieser vertritt auch die Aktiengesellschaft bei einer Klage gegen den Vorstand vor Gericht. Bleibt der Aufsichtsrat untätig, können auch die Aktionäre selbst eine Haftungsklage initiieren oder auch bereits im Vorfeld eine Sonderprüfung einleiten.

Schadensersatzklagen gegen den Vorstand Alles zur Einleitung von Schadensersatzklagen, Klagezulassungsverfahren durch Aufsichtsrat und Aktionäre

11. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Vorstands

Die ganz überwiegende Zahl von Vorstandsverträgen enthält Regelungen zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot des Vorstandes. Konkret geht es bei diesen Regelungen darum, dass dem Vorstand für einen gewissen Zeitraum nach Beendigung seines Vertrages "seiner" alten AG keine Konkurrenz machen soll. Man spricht daher auch vom Konkurrenzverbot. Besondere Ausprägungen des Wettbewerbsverbotes sind Kundenabwerbeverbote und Mitarbeiterabwerbeverbote.  .

Aus Sicht dies Vorstandes sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote meist eine Last. Sie verhindern, dass der Vorstand sein Wissen, sein Know-How ganz oder teilweise nach Beendigung des Vorstandsvertrages nicht anderweitig gewinnbringend einsetzen kann.

Die Praxis zeigt, dass viele nachvertragliche Wettbewerbsverbote unwirksam sind, weil sie unangemessen weit gezogen sind. Aus Sicht des Vorstandes lohnt sich daher immer eine Prüfung entsprechender nachvertraglicher Wettbewerbsverbote.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot AG-Vorstand

Alles zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot des Vorstandes einer Aktiengesellschaft - (Un-)Wirksamkeit, Grenzen, Folgen, Abfindung

12. Unsere aktienrechtliche Expertise

Unser hoch qualifiziertes und spezialisiertes Team von Rechtsanwälten und Fachanwälten für Gesellschaftsrecht berät Sie an unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln bundesweit zu allen Fragen rund um den Vorstand.

Mitglieder unseres Teams sind auch wissenschaftlich mit dem Aktienrecht beschäftigt, sodass wir in diesem Bereich über besonderes aktienrechtliches Know-how verfügen.

Als eine von wenigen Kanzleien verfügen wir zudem über langjährige Erfahrungen in der aktienrechtlichen Beratung - egal ob kleine oder börsennotierte AG. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie einen kompetenten Berater suchen.

13. FAQ - Vorstand der AG

Mit einem Klick finden Sie Antworten auf weitere Fragen zum Vorstand der AG.

Wer wählt den Vorstand der AG?

Die "Wahl" (Bestellung) des Vorstandes liegt in der alleinigen Kompetenz des Aufsichtsrates.

Wie viele Mitglieder hat der Vorstand einer AG?

Der Vorstand einer AG besteht ht im Grundsatz aus einer Person. Hat die AG ein Grundkapital von >3 Mio. EUR besteht der Vorstand aus mindestens zwei Personen. Die Satzung kann von beiden gesetzlichen Vorgaben abweichen.

Wer entlastet den Vorstand der AG?

Die Aktionäre entscheiden einmal jährlich im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstandes.

Kann der Vorstand von der Hauptversammlung "abgesetzt" werden?

Nein. Die "Absetzung" (Abberufung bzw. Widerruf der Bestellung) liegt in der alleinigen Kompetenz des Aufsichtsrates.

Kann der Vorstand jederzeit ohne Grund abberufen werden?

Nein. Die Abberufung des Vorstandes setzt einen wichtigen Grund voraus (§ 84 Abs. 3 AktG)

Kann der Vorstand freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen?

Ja. Der Vorstand einer AG kann sich bei der Deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern.

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