Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer der GmbH

Rechte und Pflichten nach Ausscheiden, Abberufung, Kündigung

Der Geschäftsführer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG unterliegt während seiner Tätigkeit für die GmbH auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Geschäftsführervertrag oder Gesellschaftsvertrag einem Konkurrenzverbot. Er muss - soweit nichts anderes vereinbart ist - der Gesellschaft seine gesamte Arbeitskraft, sein gesamtes Know-How widmen. Komplexer ist die Rechtslage bei den sogenannten nachvertraglichen Wettbewerbsverboten von Geschäftsführern. Diese nachvertraglichen Wettbewerbsverbote erfassen etwaige Konkurrenztätigkeiten nach Beendigung des Anstellungsvertrages bzw. nach Beendigung der Geschäftsführerstellung.

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Anwaltliche Leistungen bzgl. der Beratung zu Wettbewerbsverboten von Geschäftsführern

Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und Arbeitsrechtler beraten Mandanten an unseren Standorten, Hamburg, Berlin, München und Frankfurt sowie bundesweit in allen Fragen rund um Wettbewerbsverbote.

  1. Prüfung der Reichweite von (vertraglichen und) nachvertraglichen Wettbewerbsverboten mit konkreter Risikoeinschätzung;
  2. Entwurf von individuellen nachvertraglichen Wettbewerbsverboten mit nachhaltigem Sanktionssystem;
  3. Durchsetzung von einstweiligen Verfügungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegenüber Geschäftsführern wegen Verletzung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote
  4. Außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung von Geschäftsführern gegen Ansprüche der Gesellschaft.

Allgemein zum Wettbewerbsverbot im Unternehmen.

Anforderungen an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Der GmbH-Geschäftsführer kann für die Zeit nach seiner Anstellung bei der GmbH grundsätzlich – mit wenigen Ausnahmen – nur dann einem Wettbewerbsverbot unterfallen, wenn der Konkurrenzschutz vertraglich geregelt wird. Will sich also die GmbH im nachvertraglichen Bereich vor Konkurrenz seines dann ehemaligen Geschäftsführers schützen, muss sie dies mit dem Geschäftsführer vertraglich vereinbaren. Dabei kann sich das Wettbewerbsverbot bei Fremdgeschäftsführern, also solchen Geschäftsführern, die keine Gesellschaftsanteile der GmbH halten, aus dem Anstellungsvertrag ergeben. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die auch selber an der Gesellschaft beteiligt sind, kann das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Umfang nachvertraglicher Wettbewerbsverbote

Nach allgemeiner Auffassung können nachvertragliche Wettbewerbsverbote nicht beliebig vereinbart werden. Hintergrund sind zwei Grundgedanken. Zum einen soll der betroffene Geschäftsführer in seiner verfassungsmäßigen Berufsfreiheit, d. h. seiner wirtschaftlichen Betätigung, nicht im Übermaß eingeschränkt werden. Zum anderen sollen Wettbewerbsverbote nicht zu einer unbilligen Einschränkung des Wettbewerbs (§ 1 GWB) auf dem betroffenen Markt führen.

Hiervon ausgehend ist im Ausgangspunkt eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Unternehmens am Schutz seines Geschäftsbetriebes, seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und seines Know-Hows und dem berechtigten Interesse des dann ehemaligen Geschäftsführers an der Gestaltung seiner beruflichen Zukunft und der Sicherung seines Lebensunterhaltes vorzunehmen.

Zentrale Eckpunkte der Abwägung sind dabei die sachliche, räumliche und zeitliche Reichweite des vereinbarten Konkurrenzschutzes. Insofern bedarf es immer einer Abgrenzung des vertraglich definierten Wettbewerbs (Marktes) von dem – ggf. potentiellen – Wettbewerb (Marktes) durch den dann ehemaligen Geschäftsführer. Je größer der vom vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erfasste Bereich (Markt) ist, umso mehr bedarf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einer besonderen Rechtfertigung durch das Unternehmen.

Hinsichtlich des Umfangs des Wettbewerbsverbotes wird in der Praxis zumeist zwischen allgemeinen Wettbewerbsverboten einschließlich Beteiligungsverboten, Wettbewerberklauseln, Mitarbeiterabwerbeverboten, Kundenschutzklauseln und Know-How-Schutzklauseln unterschieden.

In der Vertragspraxis finden sich sehr viele nachvertragliche Wettbewerbsverbote, welche die Anforderungen der Gerichte nicht erfüllen. In diesem Fall hat der Geschäftsführer gute Erfolgsaussichten, wenn er gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vorgeht. Unternehmen sind gehalten, bestehende nachvertragliche Wettbewerbsverbote auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und neu zu vereinbarende Wettbewerbsverbote vorab sorgfältig zu entwerfen.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

In diesem YouTube-Video finden Sie die wesentlichen rechtlichen Aspekte rund um das Thema nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei GmbH-Geschäftsführern.

Entschädigungszahlung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot

In der Wirtschaftspraxis taucht fortwährend die Frage auf, ob nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur wirksam sind, wenn der Geschäftsführer für die Zeit der Geltung des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung erhält.

Bei abhängigen Arbeitnehmern ergibt sich aus § 74 Abs. 2 HGB, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unverbindlich (d. h. faktischen unwirksam ist), wenn der Arbeitgeber sich für die Dauer des Verbots zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet. Die Entschädigung muss dabei für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Vergütung / Arbeitslohn betragen.

In der Wirtschaftsrechtspraxis wurde und wird noch oftmals die Meinung vertreten, dass die an dem arbeitsrechtlichen Schutz von Handlungsgehilfen orientierte Vorschriften der §§ 74 ff. HGB auch auf Geschäftsführer Anwendung finden.

Die analoge Anwendung der §§ 74 ff. HGB auf Geschäftsführer wird allerdings vom Bundesgerichtshof (BGH) und den Obergerichten in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Der BGH hat sogar festgestellt, dass auch dann kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn zwar ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vertraglich vereinbart wurde, der Vertrag jedoch zur Frage der Karenzentschädigung schweigt. Ein Anspruch auf Karenzentschädigung kann sich demnach nur dann ergeben, wenn diese ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im Einzelfall die Frage der Gewährung einer Entschädigung in die Interessenabwägung zur Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes (unbewusst) einfließen kann.

Zu berücksichtigen ist, dass die Geltung der §§ 74 ff. HGB – und somit die Möglichkeit einer Karenzentschädigung zu Gunsten des Geschäftsführers – zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer vertraglich vereinbart werden kann.

Vertragsstrafen, AGB und Wettbewerbsverbote

Für den Fall der Verletzung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote sehen viele Verträge und Vereinbarungen Vertragsstrafen oder pauschalisierte Schadensersatzzahlungen zu Lasten des Geschäftsführers vor. Unternehmen wiegen sich diesbezüglich nicht selten in Sicherheit. Zu beachten ist jedoch, dass Gesetz und Gerichte Anforderungen an wirksame Vereinbarungen über Vertragsstrafen und pauschalisierte Schadensersatzzahlungen stellen und diese nicht selten unbeachtet bleiben.

Hinzu tritt, dass Regelungen zu Wettbewerbsverboten und den damit zusammenhängenden Vertragsstrafen von Unternehmen zumeist unbedacht wiederholt verwendet werden. Die Regelungen zu Wettbewerbsverboten unterliegen dann den Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff BGB) Dies führt zu signifikant erhöhten Anforderungen an die Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten und den damit zusammenhängenden Vertragsstrafen.

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