Wettbewerbsverbot von Gesellschaftern

Vertragliche Gestaltung und Handhabung im Streitfall

Im unternehmerischen Bereich werden mit Wettbewerbsverboten wichtige Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Know-how des Unternehmens geschützt. Wettbewerbsverbote können auf verschieden Ebenen in einer Gesellschaft wirken: auf Management-, Gesellschafter- und Arbeitnehmerebene sowie zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner. Im Wirtschaftsrecht gelten für Konkurrenzverbote von Gesellschaftern, welche diese gegenüber ihrer Gesellschaft zu beachten haben, spezielle Vorgaben.

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Anwaltliche Beratung zu Wettbewerbsverboten

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht an den Standorten in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt betreuen Unternehmen und Gesellschafter umfassend in allen Fragen zu vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten.

  1. Prüfung der Reichweite von gesetzlichen, vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten; präzise Risikoeinschätzung bei Verstößen
  2. Gestaltung Gesellschaftsvertrags betreffend Wettbewerbsverboten
  3. Durchsetzung von einstweiligen Verfügungen gegen Vertragspartner, der Wettbewerbsverbote verletzt; Klagen auf Unterlassen und Schadensersatz
  4. Außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung gegen Wettbewerbsverbotsklagen und einstweilige Verfügungen, Schutzschriften  
  5. Strategische Beratung betreffend Wettbewerbsverbote

Wettbewerbsverbote sind von Geschäftschancenverletzungen abzugrenzen. Ein Gesellschafter darf aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht die Geschäftschancen der Gesellschaft für sich ausnutzen. Hinsichtlich des Umfangs des Wettbewerbsverbotes wird in der Praxis zumeist zwischen allgemeinen Wettbewerbsverboten einschließlich Beteiligungsverboten, Wettbewerberklauseln, Mitarbeiterabwerbeverboten, Kundenschutzklauseln und Know-How-Schutzklauseln unterschieden.

Im Gesellschaftsrecht folgt die Notwendigkeit von Wettbewerbsverboten aus dem Umstand, dass der Gesellschafter der gleichen wirtschaftlichen Betätigung nachgehen könnte wie die Gesellschaft, der er angehört. Diesen latenten Interessenskonflikt sollen gesetzliche und vertragliche Wettbewerbsverbote verhindern. Die wesentliche Grundlage solcher Verbote ist stets die Treuepflicht des Gesellschafters, wobei sich Unterschiede in der Ausprägung abhängig von der Gesellschaftsform ergeben können.

Nachfolgend aufgeführt sind die Besonderheiten von gesetzlichen Wettbewerbsverboten für die Gesellschafter einer GmbH, einer GmbH & Co. KG sowie einer GbR/OHG. Im Anschluss sind die praxisrelevanten Punkte vertraglicher Vereinbarungen von Wettbewerbsverboten dargestellt.

Wettbewerbsverbot für den GmbH-Gesellschafter

Für die GmbH ist ein Wettbewerbsverbot gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, dennoch wird Wettbewerbsverbot für den Gesellschafter einer GmbH aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, d.h. aus der Pflicht, auf die Interessen „seiner“ Gesellschaft Rücksicht zu nehmen, abgeleitet.

Dieses sogenannte gesetzliche Wettbewerbsverbot umfasst alle unternehmerischen Tätigkeiten im Handelszweig der GmbH. Maßgeblich ist der satzungsmäßig festgelegte Unternehmensgegenstand, dessen sachliche und räumliche Reichweite für die Frage der Reichweite des Wettbewerbsverbotes entscheidend ist. Der in der Satzung festgelegte Unternehmensgegenstand ist nach wohl herrschender Ansicht auch dann maßgeblich, wenn die GmbH sich anderweitig betätigt. Gleichwohl sind in der Praxis Fälle denkbar, in denen die Argumentation mit einem tatsächlichen Unternehmensgegenstand eine erfolgreiche Verteidigung im Fall des Vorwurfs eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot sein kann. Der Gesellschafter kann aber auch dann gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, wenn er sich in einem Bereich betätigt, in dem die GmbH zwar nicht satzungsmäßig aber tatsächlich tätig ist. Der Anwendungsbereich kann sich – abhängig von der konkreten Sachlage – über den satzungsmäßig beschrieben Bereich hinaus ausdehnen.

Dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterfällt der Gesellschafter, der maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung hat und somit die Geschäfte der Gesellschaft mitbestimmt. Diese Möglichkeit zur Einflussnahme haben zumeist Mehrheitsgesellschafter und Gesellschafter, welche zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind. Inwiefern andere Gesellschafter, insbesondere bloße Minderheitsgesellschafter einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterliegen, kann im Einzelfall fraglich sein.

Den Alleingesellschafter trifft grundsätzlich keine Treuepflicht gegenüber seiner GmbH, sodass ein Wettbewerbsverbot nicht greift. Das Wettbewerbsverbot gilt schon innerhalb der Vor-GmbH bzw. ab dem Beitritt des Gesellschafters zur GmbH und endet mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH oder der Beendigung der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft. Insbesondere letzterer Fall führt im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft gewöhnlich zu großen Unwägbarkeiten der beteiligten Personen. Fraglich sind auch die Fälle, in denen ein geschäftsführender Minderheitsgesellschafter seine Geschäftsführertätigkeit beendet.

Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter

In diesem Video finden Sie weiterführende Informationen zum Wettbewerbsverbot von GmbH-Gesellschaftern. Dargestellt wird insbesondere die Frage, wann ein Gesellschafter an ein Wettbewerbsverbot gebunden ist.

Wettbewerbsverbot des GbR- und OHG-Gesellschafters

§ 112 HGB enthält ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter einer OHG. Es ist nicht nur die geschäftliche Betätigung im Handelszweig der Gesellschaft, sondern auch die Beteiligung an einer gleichartigen Handelsgesellschaft untersagt. Der Gesellschafter darf in diesen Bereichen weder im eigenen Namen noch im fremden Namen tätig werden. Solange der Gesellschafter sich an einer konkurrierenden Gesellschaft jedoch nur als Kapitalgeber beteiligt, greift das Wettbewerbsverbot nicht ein.

Ein Wettbewerbsverbot des GbR-Gesellschafters ist allgemein anerkannt und wird aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht abgeleitet. Zu seiner inhaltlichen Ausgestaltung wird § 112 HGB in entsprechender Anwendung herangezogen. Der Grund für eine parallele Behandlung liegt dabei in der engen Verwandtschaft zwischen der unternehmenstragenden GbR und der OHG.

Die folgenden Ausführungen zur Reichweite des Wettbewerbsverbots beziehen sich somit auf die GbR und die OHG gleichermaßen:

Der sachliche Anwendungsbereich des Wettbewerbsverbots nach § 112 HGB richtet sich wie bei der GmbH nach dem konkreten Unternehmensgegenstand. Die räumliche Reichweite des gesetzlichen Wettbewerbsverbots ist in § 112 HGB nicht bestimmt. Eine uneingeschränkte Anwendung würde aber dem Sinn und Zweck der Norm nicht entsprechen und den Gesellschafter in seiner Berufsfreiheit übermäßig beschränken. Daher ist § 112 HGB einschränkend auf geografisch unterschiedliche Märkte zu begrenzen. Damit gilt das Verbot nur für Märkte, auf denen die Gesellschaft auf Anbieter- oder Abnehmerseite entweder aktuell oder potentiell tätig ist.

Das Wettbewerbsverbot gilt für alle persönlich haftenden Gesellschafter. In der GbR und der OHG somit für alle Gesellschafter.

Der Grund liegt in der Stellung der Gesellschafter einer OHG bzw. einer GbR. Ihnen obliegt die Leitung der Geschäfte der Gesellschaft und die Förderung des Gesellschaftszwecks. Dabei sind die Mitgesellschafter in einem hohen Maße auf das gegenseitige Vertrauen angewiesen. Die persönlich haftenden Gesellschafter können aufgrund der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis die Geschäfte der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen und haben damit auch Zugriff auf Geschäftsinterna. Hier kann für die Gesellschafter ein Loyalitätskonflikt entstehen, wenn ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen mit denen der Gesellschaft zusammentreffen. Für diese Konstellationen räumt der § 112 HGB dem Gesellschaftsinteresse den Vorrang ein und verbietet dem persönlich haftenden Gesellschafter jegliche Konkurrenztätigkeit.

Daneben kann das Konkurrenzverbot auch Nichtgesellschafter treffen, wenn diese die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses auf die Gesellschaft haben. Dies ist dann anzunehmen, wenn sie einem persönlich haftenden Gesellschafter gleichstehen und dessen Mitgliedschaftsrechte ausüben. Beispiele für solche gesellschafterähnliche Stellungen sind Konzernsachverhalte, Treugeber, stille Gesellschafter, Unterbeteiligte oder auch Kapitalgeber mit Sonderrechten.

Das Wettbewerbsverbot greift zeitlich ab dem Eintritt in die Gesellschaft bis zum Austritt aus derselben, also für die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Im Wirtschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote grundsätzlich einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung bedürfen. Ohne Vertrag endet ein Wettbewerbsverbot mit dem Austritt des Gesellschafters. Dies schließt indes nicht aus, dass ein ausgeschiedener Gesellschafter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und auch Urheberrechte der Gesellschaft zu beachten hat und im Falle einer Verletzung auf Unterlassung und Schadensersatz haftet.

Bei der Auflösung der Gesellschaft entfaltet das Wettbewerbsverbot mit fortschreitender Abwicklung der Gesellschaft ständig weniger Wirkung, sodass der Gesellschafter sich zunehmend im Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft betätigen darf. Nutzt er jedoch Vermögenspositionen der Gesellschaft für sich, muss er dafür einen Ausgleich leisten. In der Insolvenz endet das Wettbewerbsverbot mit der Verfahrenseröffnung kraft Gesetzes.  

Wettbewerbsverbot des GmbH & Co. KG-Gesellschafters

§ 112 HGB gilt über § 161 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft (KG). Insoweit kann nach oben auf die Ausführungen zu § 112 HGB hinsichtlich der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Reichweite auch für die KG verwiesen werden. Lediglich hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereiches sind Besonderheiten zu beachten:

Zum Konkurrenzverbot der Komplementär-GmbH

Die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG unterfällt als persönlich haftende Gesellschafterin dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot.

Auch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH trifft das Wettbewerbsverbot. Er hat gegenüber der GmbH jegliche ihr zurechenbare Handlungen zu unterlassen, die gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen würden. Darüber hinaus ist er aus dem Anstellungs- und Organverhältnis zur GmbH aufgrund der Treuepflicht und der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ebenfalls gegenüber der KG selbst verpflichtet. Dies liegt daran, dass die formale Trennung der Komplementär-GmbH von der KG wirtschaftlich eine Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens unter Ausgliederung der Geschäftsführung ist. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Einheit der Gesellschaft besteht eine Treuepflicht des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH auch gegenüber der KG.

Der GmbH-Gesellschafter unterliegt hingegen grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot (siehe oben). Etwas anderes gilt jedoch auch hier, wenn er entweder auf die Geschäftsführung der GmbH oder der KG maßgeblichen Einfluss hat.

Zum Wettbewerbsverbot der Kommanditisten

Für die Kommanditisten bestimmt das Gesetz in § 165 HGB ausdrücklich, dass sie nicht dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot des § 112 HGB unterfallen. Grund dafür ist, dass sie keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis haben und mithin weder über besonderes „Insiderwissen“ der Gesellschaft verfügen, noch maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft haben. Kommanditisten zeichnen sich denn üblich dadurch aus, dass sie durch ihre Beteiligung an der Gesellschaft nur Kapital zur Verfügung stellen und keinen Einfluss auf die Leitung der Gesellschaft ausüben.

Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot greift entgegen § 165 HGB gegenüber einem Kommanditisten aber dann ein, wenn der Kommanditist tatsächlich eine komplementärähnliche Stellung hat. Er muss also einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaftsleitung besitzen. Dieser kann sich entweder aus einer Mehrheitsbeteiligung oder aus einer Minderheitsbeteiligung mit entsprechenden Sonderrechten ergeben. Entscheidend ist dabei stets die Position des Kommanditisten im Innenverhältnis und nicht seine formale Stellung. Zu beachten ist, dass grundsätzlich die Möglichkeit der Einflussnahme für ein Wettbewerbsverbot ausreichen kann. Das Wettbewerbsverbot endet in solchen Fällen mit dem Wegfall dieses Einflusses.  

Vertragliche Vereinbarungen zu Wettbewerbsverboten für die Gesellschafter

Die gesetzlichen Regelungen zum Wettbewerbsverbot sind dispositiv, sodass die Gesellschafter den Betroffenen davon befreien können. Mit vertraglich geregelten Wettbewerbsverboten kann auch für alle Beteiligten (Gesellschaft und Mitgesellschafter) mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Im Wirtschaftsrecht wird das Wettbewerbsverbot oftmals vertraglich vereinbart.

Für Kommanditisten, GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer lassen sich insbesondere vertragliche Wettbewerbsverbote vereinbaren, wenn die gesetzlichen Regelungen nicht greifen. Der Vorteil der vertraglichen Ausgestaltung eines Wettbewerbsverbots liegt zum einen darin, dass es sich auf alle Gesellschafter, unabhängig von ihren Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung ausweiten lässt, und zum anderen darin, dass es auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft vereinbart werden kann (nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Darüber hinaus lassen sich klare Regelungen hinsichtlich der Reichweiten treffen und damit Zweifelsfragen ausschließen.

Bei der Ausgestaltung der vertraglichen Wettbewerbsverbote sind jedoch die zivil- und kartellrechtlichen Grenzen der Vertragsgestaltung zu beachten. Vertragliche Wettbewerbsverbote dürfen nicht gegen die guten Sitten und die Gebote von Treu und Glauben verstoßen, sie müssen zudem – jedenfalls bei einer mehrfachen bzw. mehrfach angedachten Verwendung - einer AGB-Kontrolle standhalten können. Darüber hinaus müssen sie zeitlich, räumlich und gegenständlich begrenzt und als Nebenabrede zur Erreichung des vertraglich verfolgten Hauptzwecks sachlich erforderlich sein. Auf die – zum Teil sehr strengen – rechtlichen Beschränkungen für die Regelung von Konkurrenzverboten sollte bei der Vertragsgestaltung geachtet werden.

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