Wettbewerbsverbot, Kundenschutz beim Subunternehmer

Wirksamkeit Kundenschutzklausel, Vertragsstrafe, Klage

Subunternehmer bzw. Nachunternehmer finden sich heute aufgrund der fortschreitenden Diversifizierung der Arbeit in immer weiteren Bereichen der Wirtschaft. Einzelne Branchen, wie die Softwarebranche, sind sogar ohne Subunternehmer nicht mehr denkbar.

Der Subunternehmer hat typischerweise unmittelbaren Zugang zu den Kunden des Hauptunternehmers. Der Hauptunternehmer (Auftraggeber) muss daher ein Abwerben des eigenen Kunden durch den Subunternehmer befürchten. In der Praxis besteht in vielen Fällen auch ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Arbeitnehmern von Subunternehmen und Hauptunternehmer.

Wie die damit einhergehenden Konflikte vertraglich zu lösen und was zu tun ist, wenn eine Seite doch Kunden abwirbt, lesen Sie nachfolgend.

Inhalt

Unsere Beratung zu Wettbewerbsverbot, Subunternehmer und Kundenschutz

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln vertreten und beraten Hauptunternehmer und Subunternehmer rund um Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmen - von der Kundenschutzklause, über das Abwerbeverbot bis zu Vertragsstrafe. Unsere Themen:

  • Entwurf und Prüfung von Wettbewerbsverboten, Kundenschutzklauseln und Abwerbeverboten
  • Angriff und Verteidigung bei potenzieller Verletzung von Wettbewerbsverboten, Kundenschutzklauseln
  • einstweilige Verfügungen, Unterlassungsansprüchen, Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche
  • Durchsetzung von Entschädigungszahlungen (Karenzentschädigungen) des Subunternehmers für die Inkaufnahme von Wettbewerbsverboten

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte per Telefon, Email oder Kontaktformular einen unserer Ansprechpartner.

Subunternehmer und Kundenschutzklausel

Ein Subunternehmer zeichnet sich dadurch aus, dass er auf der Grundlage eines eigenständigen Vertrages - zumeist handelt es sich hier m einen Dienstvertrag, Dienstleistungsvertrag oder Werkvertrag - den Vertrag eines anderen Unternehmers (Hauptunternehmer) teilweise und komplett ausführt. Der Subunternehmer ist rechtlich selbständig bei der Ausführung des Geschäfts. Bei der Gestaltung des Vertrages zwischen Hauptunternehmer und Subunternehmer sowie bei Konflikten aus diesem Vertrag spielen Wettbewerbsverbote, Kundenschutzklauseln und auch Mitarbeiterabwerbeverbote eine wichtige Rolle.

Rechtlicher Ausgangspunkt für Hauptunternehmer und Subunternehmer ist die gesetzgeberische Zielsetzung eines freien Wettbewerbs. Unternehmer sollen im freien Wettbewerb um die Gunst der Kunden streiten. Seine gesetzliche Ausformung hat dieses Ziel in § 1 GWB (Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) gefunden. Hiernach sind - vereinfacht gesprochen -Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.

Da Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln einzig und allein dazu dienen, den Wettbewerb und insbesondere den Wettbewerb um Kunden zu verhindern bzw. einzuschränken, sind entsprechende Regelungen im Grundsatz verboten. In bestimmten Ausnahmefällen kann es aber ein berechtigtes Interesse eines Unternehmens geben, einem Vertragspartner den Wettbewerb um Kunden vertraglich zu untersagen. Ein solcher Ausnahmefall besteht nach Auffassung der Gerichte im Verhältnis Hauptunternehmer und Subunternehmer. Hier besteht für den Hauptunternehmer grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, die Kundenkontakte gegenüber dem Subunternehmer zu schützen.

Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten."

Typische Branchen und Gründe für den Einsatz von Subunternehmern

Subunternehmer waren früher vor allem in der Bauwirtschaft, der Landwirtschaft und der Logistikbranche tätig. Heute begegnet man Subunternehmer darüber hinaus in allen Dienstleistungsbereichen, allen voran im gesamten IT- und Software dominierten Bereich. So wird ein großer Teil der Programmier-, Marketing- und Designwork von Subunternehmer, nicht selten in Gestalt von Freelancern, erbracht.

Vertragliche Grundlage sind in diesen Fällen häufig Dienstleistungsverträge und Werkverträge. Was unter scheidet einen Dienstleistungsvertrag (Dienstvertrag) vom einem Werkvertrag? Bei einem Dienstleistungsvertrag geht es, vereinfacht gesprochen, darum, dass der Subunternehmer seine Arbeitsleistung, seine Dienstleistung zur Verfügung stellt (vgl. § 611 BGB). Beim Werkvertrag steht hingegen der Erfolg, die  Erstellung eines Werkes im Vordergrund (§ 631 BGB)

Es gibt vielfältige Gründe für den Einsatz von Subunternehmern. Häufig bedient sich ein Unternehmen eines Subunternehmers, weil er selbst nicht über das spezielle Know-How des betreffenden Subunternehmers verfügt. Zudem erlaubt der Einsatz von Subunternehmern dem Hauptunternehmen eine größere personelle Flexibilität. Er kann auf Personalengpässe genauso schnell reagieren, wie auf etwaige Personalüberhänge. Auf diese Weise lassen sich für den Hauptunternehmer auch wirtschaftliche Risiken externalisieren.

Zulässigkeit von Kundenschutzklauseln, Wettbewerbsverbotsvereinbarungen

Die Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten oder Kundenschutzklauseln im Rahmen von Subunternehmerverträgen begründet sich auf der besonderen Nähe des Subunternehmers zum Hauptunternehmer und dessen Kunden. So erlangt der Subunternehmer im Rahmen der Vertragsausführung Einblick in das Unternehmen und das unternehmerische Know-How des Hauptunternehmens. Nicht selten erlangt er sogar Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Zum anderen arbeitet der Subunternehmer direkt mit den Kunden des Hauptunternehmers zusammen. Im Gegensatz zum Hauptunternehmer muss der Subunternehmer keine Kosten und mithin wirtschaftliche Risiken zur Kundenakquise aufwenden. Die Risiken liegen insofern allein beim Hauptunternehmer.

Aus den beiden genannten Gründen ist anerkannt, dass dem Subunternehmer während der laufenden Vertragsbeziehung mit dem Hauptunternehmer und für eine angemessene Zeit unmittelbar nach Beendigung des Subunternehmervertrages eine vertragliche Nebenpflicht treffen kann, keine vertraglichen Beziehungen zu den Kunden des Hauptunternehmers aufzubauen, mit denen der Subunternehmer gerade aufgrund der Vertragsbeziehung mit dem Hauptunternehmer und erstmals im Rahmen der Tätigkeit zum Zwecke der Leistungserbringung für den Hauptunternehmer in Kontakt mit dem betreffenden Kunden getreten ist.

Wichtig zu wissen ist, dass aufgrund der Anforderungen an die Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten und Kundenschutzklauseln immer eine individuelle Anpassung der entsprechenden Vereinbarungen notwendig ist. Die Verwendung von Muster und auch die mehrfache Verwendung von Vereinbarungen ( AGB ! ) sind mit ganz erheblichen Risiken verbunden.

Vertragliche Wettbewerbsverbote und Kundenschutzvereinbarungen

Als vertragliche Wettbewerbsverbote oder Kundenschutzvereinbarungen bezeichnet man solche Verbote, welche während der Laufzeit des Subunternehmervertrages gelten. Dem Subunternehmer soll es durch diese Verbotsvereinbarungen untersagt werden, dem Hauptunternehmer in irgendeiner Weise Konkurrenz zu machen. Derartige Vereinbarungen sind nach Auffassung der Gerichte in engen Grenzen zulässig. Nämlich insbesondere dann, wenn der Subunternehmer Zugang zu besonderem Know-How des Hauptunternehmers hat und wenn sich die Verbote auf einen unmittelbaren Kundenschutz begrenzen. Im Übrigen ist immer zu fragen, ob eine vertragliche Vereinbarung in gegenständlicher und räumlicher Hinsicht erforderlich ist, um die grundsätzlich berechtigten Interessen des Hauptunternehmers zu schützen.

Zu beachten ist, dass ein Subunternehmer auch ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung einem Wettbewerbsverbot oder einem Kundenschutz unterliegen kann. Hauptunternehmern ist zu raten, die rechtlichen Unsicherheiten durch klare vertragliche Regelungen in den Verträgen mit den Subunternehmern zu beseitigen.

Nachvertragliche Kundenschutzvereinbarungen

Über diese vertraglichen Pflichten zu Wettbewerbsverboten, Kundenschutzvereinbarungen oder Kundenschutzklauseln hinaus, lassen sich auch weitergehende nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbaren.

Diese sind mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Subunternehmers allerdings nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen.

Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die betreffende Regelung tatsächlich den Interessen des Hauptunternehmers zu diesen geeignet ist. In einem zweiten Schritt ist wiederum zu prüfen, ob die betreffende Regelung in gegenständlicher, räumlicher und auch zeitlicher Hinsicht erforderlich ist, um die grundsätzlich berechtigten Interessen des Hauptunternehmers auch nach Vertragsende zu schützen.

Unzulässig und mithin unwirksam sind Vereinbarungen, die einen Subunternehmer für einen längeren Zeitraum daran hindern, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, das Verbot also zeitlich, räumlich oder gegenständlich so weit reicht, dass der betroffene Subunternehmer seine berufliche Tätigkeit längerfristig oder auf Dauer aufgeben muss.

Eine große räumliche und gegenständliche Reichweite eines Wettbewerbsverbotes, d.h. einer Regelung, welche sich nicht nur auf bestehende Kunden des Hauptunternehmers beschränkt, wird daher ohne wirtschaftliche Entschädigung des Subunternehmers (sogenannte „Karenzentschädigung“), nur selten wirksam sein. Als eine angemessene Dauer für ein Wettbewerbsverbot werden etwa zwei Jahre angesehen. Denn nach so langer Zeit lockern sich nach Auffassung der Gerichte regelmäßig die durch die Leistung des Hauptauftragnehmers aufgebauten Beziehungen zu den Kunden.

Der Vorteil nachvertraglicher Regelungen liegt für den Hauptunternehmer darin, dass der Umfang des Verbotes genau bestimmt werden kann und nicht nur unmittelbar nach Beendigung des Vertrages greift und, dass das Verbot auf den gesamten Kundenstamm des Hauptauftragnehmers ausgedehnt werden kann und nicht nur auf die Kunden beschränkt bleiben muss, mit denen der Subunternehmer tatsächlich zusammengearbeitet hat.

Muster Wettbewerbsverbot (einfach) "Der Subunternehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstleistungsvertrages nicht für Kunden des Auftraggebers tätig zu werden (Kundenabwerbeverbot)."

Folgen eines Verstoß gegen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln

Verstöße des Subunternehmers gegen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln können folgende Ansprüche des Hauptunternehmers gegen den Subunternehmer auslösen:

  • Schnell durchsetzbar (i.d.R. im Wege der einstweiligen Verfügung) ist der Anspruch auf Unterlassung des Wettbewerbs („Unterlassungserklärung“)
  • Der Hauptunternehmer kann vom Subunternehmer Informationen, Rechenschaft über seine Konkurrenztätigkeit verlangen.
  • Es können Schadensersatzansprüche des Hauptunternehmers gegen den Subunternehmer geltend gemacht werden.
  • Im Einzelfall kann ein "Eintrittsrecht" des Hauptauftragnehmers in pflichtwidrig abgeschlossene Geschäfte des Subunternehmers bestehen; einschließlich der Abschöpfung erhaltener Vergütung.
  • Bei laufenden Subunternehmerverträgen kann eine außerordentliche Kündigung des Subunternehmervertrages erfolgen.  

Taktik, Strategie beim Streit um Wettbewerbsverbot, Kundenschutzvereinbarungen

Egal ob der Auftraggeber den Subunternehmer wegen einer Verletzung angreift oder der Subunternehmer sich gegen einen Angriff des Auftraggebers verteidigt möchten - in beiden Fällen sind drei Fragen zu beantworten:

  1. Ist das vereinbarte Wettbewerbsverbot, die Kundenschutzklausel wirksam?
  2. Wenn ja, liegt tatsächlich eine Verletzung der Kundenschutzklausel vor?
  3. Wenn auch dies ja, soll es zunächst um sofortige Unterlassung (dann einstweilige Verfügung) oder Unterlassung, Schadensersatz, Vertragsstrafe (siehe oben zu mögliche Folgen) gehen?

In Abhängigkeit von den Antworten sind die entsprechenden Handlungen zu ergreifen. Insbesondere wenn eine sofortige Unterlassung im Raum steht, sollten Auftraggeber (Antrag auf einstweilige Verfügung bei Gericht) oder womöglich auch Subunternehmer (Hinterlegung Schutzschrift bei Gericht) schnell handel. Welche Taktik und Strategie angemessen, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall zu entscheiden.

„Sozial abhängige Subunternehmer“ (freie Mitarbeiter, Freelancer)

Von den unabhängigen Subunternehmern sind solche Subunternehmer abzugrenzen, die als sogenannte freie Mitarbeiter tätig werden und wirtschaftlich und sozial tatsächlich vom Hauptunternehmer abhängig sind. Sie sind aufgrund des Umfangs der vom Vertragspartner erteilten Arbeit derart festgelegt, dass sie letztendlich keine anderweitigen Aufträge mehr annehmen können, und in die Organisation des Auftraggebers derart eingebunden, dass sie faktisch nur noch für den Vertragspartner arbeiten und aufgrund der organisatorischen Beschränkungen einem Arbeitnehmer mehr ähneln als einem freien Unternehmer.

In solchen Konstellationen kommt die Anwendung der §§ 74 ff. HGB in Betracht, welche besondere Anforderungen an Wettbewerbsverbote vorsehen. Insbesondere in solchen Fällen kann ein nachvertraglich wirkendes Wettbewerbsverbot nur dann wirksam vereinbart werden, wenn der Hauptunternehmer eine Entschädigung für die Inkaufnahme des Wettbewerbsverbotes (Karenzentschädigung) an den Betroffenen zahlt.

Wettbewerbsverbot Arbeitnehmer Alles rund um vertragliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbote des Arbeitnehmers

FAQ Wettbewerbsverbot Subunternehmer

Was ist der Unterschied zwischen Wettbewerbsverbot und Kundenabwerbeverbot?

Ein Wettbewerbsverbot dient dem umfassenden Schutz vor Wettbewerb, d.h. aktuelle und potenzielle Kunden, Mitarbeiter, Produkte/Dienstleistungen)

Was bedeutet Kundenabwerbverbot?

Ein Kundenabwerbeverbot dient dem Schutz einer Vertragspartei vor der Abwerbung von Kunden durch die andere Vertragspartei.

Gibt es einen Unterschied zwischen Kundenschutzklausel und Kundenschutzvereinbarung?

Nein, beide Begriffen meinen dasselbe. Sie dienen dem Schutz vor Abwerbung von Kunden.

Vertragsstrafe bei Verletzung Kundenschutzvereinbarung?

Die Verletzung einer Kundenschutzvereinbarung kann als Folge auch eine Vertragsstrafe haben. Die Vertragsstrafe bedarf aber einer ausdrücklichen Vereinbarung.

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