Allgemeine Geschäftsbedingungen - Rechtstipps vom Anwalt

AGB erstellen, prüfen, rechtssicher einbeziehen und verwenden

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für Anbieter von Waren- und Dienstleistungen oftmals unerlässlich. Das gilt insbesondere im Massengeschäft wie Onlinehandel bzw. E-Commerce. Aber selbst Unternehmenskaufverträge und Vorstandsdienstverträge können AGB sein, was zu weitreichenden Folgen führen kann.

Gute AGB können vor allem rechtliche und wirtschaftliche Risiken minimieren und so zum wichtigen Erfolgsfaktor für Unternehmen werden. Ein Verstoß gegen ABG-Bestimmungen andereseits kann für den Verwender zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen und wird nicht selten Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

    Anwaltliche Leistungen im Bereich AGB

    Unsere Rechtsanwälte im Bereich Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht in Hamburg, Berlin, Frankfurt, Köln, Hannover und München betreuen zahlreiche gewerbliche Mandanten und Freiberufler in allen anstehenden Rechtsfragen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

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    Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

    AGB sind dabei für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (als sog. Verwender der AGB) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt. Wichtiges Merkmal von AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig in den Vertrag eingebracht werden. Die Vertragsbedingungen werden damit also nicht zwischen den Vertragspartnern individuell ausgehandelt.

    Ursprünglich diente die Gesetzgebung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Verbraucherschutz. Heute ist die AGB-Kontrolle auch im B2B Bereich allgegenwärtig. Zwar heißt es im Gesetz, dass "auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist,“ jedoch ist es die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, dass eine Klausel, die zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C) unwirksam ist, im Zweifel auch zwischen zwei Unternehmern (B2B) unwirksam ist.

    Vorteile von AGB

    Auch wenn keine Pflicht für Unternehmer zur Verwendung von AGB besteht, bieten sie erhebliche Vorteile.  Der Vorteil von der Verwendung von AGB liegt für Unternehmen u.a. darin, dass der Vertragsschluss durch ein vorformuliertes Klauselwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird.

    Der Verwender von AGB erhält auf Webseiten zudem die Möglichkeit, im Streitfall gerade im Vorfeld eines drohenden Rechtsstreits seinen Kunden auf entsprechend wirksame AGB-Vereinbarungen hinweisen zu können. Außerdem sind AGB sinnvoll, um Rechte und Pflichten in einem Vertrag zu bestimmen und bestehende ungünstige gesetzliche Regelungen zu verändern.

    Individuelle AGB - statt Muster von der Stange

    Im Rahmen der Erstellung von AGB sind die jeweils passenden Klauseln immer individuell für den Einzelfall Ihres Unternehmens und Ihrer Branche zu formulieren - stets unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung.

    Dringend abzuraten ist, AGB schnell und vermeintlich kostengünstig für sich selbst zu erstellen oder sogar fremde AGB von anderen Unternehmen ungeprüft zu verwenden bzw. zu klauen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die AGB auf ihren Geschäftsgegenstand nicht anwendbar sind. Möglicherweise drohen in diesem Fall eine wettbewerbsrechtliche oder urheberrechtliche Abmahnung desjenigen, der die AGB ursprünglich erstellt hat.

    Inhalte und Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Allgemein muss der Verwender von AGB das sog. „Verständlichkeitsgebot“ beachten. D.h. die AGB müssen so verständlich formuliert werden, dass sie auch ein Laie verstehen kann. Der Kunde bzw. Empfänger der AGB muss sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Dazu gehört, dass die verwendeten AGB auch ohne weiteres wahrnehmbar und lesbar sein müssen und nicht in kleinster Schrift auf der Rückseite eines Vertrages abgedruckt wird.

    Zentrale zu berücksichtigende inhaltliche Aspekte bei der AGB-Erstellung/Prüfung sind:

    • Gewährleistung
    • Widerrufsbelehrung
    • Haftungsbeschränkung
    • Vertragsstrafe
    • Datenschutzerklärung
    • Eigentumsvorbehalt

    Grenzen durch die Inhaltskontrolle

    Abweichend von der grundsätzlichen Vertragsfreiheit im Zivilrecht sind dem Verwender von AGB durch das BGB Grenzen gesetzt. Die dortigen §§ 305 ff BGB regeln im Rahmen einer sog. „Inhaltskontrolle“, ob eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vorliegt. Es gibt zudem zahlreiche Gründe, die zur Unwirksamkeit von AGB führen können. AGB sind zum Beispiel dann unwirksam, wenn ihre Einbeziehungsvoraussetzungen fehlen, sodass die AGB gar nicht Bestandteil des Vertrags geworden sind.

    Ein anderes Beispiel ist, wenn die Vertragsparteien bei oder nach Vertragsschluss separate Absprachen getroffen haben, die zu den verwendeten AGB im Widerspruch stehen, sodass der Vorrang der Individualabrede greift. Oder die AGB des Verwenders enthalten sogenannte „überraschende Klauseln“, die den Empfänger unangemessen benachteiligen. Da die Inhaltskontrolle von AGB auch auf Europäischem Recht beruht, müssen die Vorschriften des BGB zudem stets auch richtlinienkonform ausgelegt werden.

    Einbeziehung von AGB

    Es reicht für den Unternehmer nicht aus, erstellte AGB einfach auf der eigenen Webseite zu veröffentlichen. Diese müssen vielmehr wirksam in den Vertrag mit den Kunden einbezogen werden, sonst entfalten sie keine Wirkung. Dabei ergeben sich für die Einbeziehung von AGB in Verträge bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern und Unternehmern unterschiedliche Voraussetzungen.

    Checkliste: AGB-Verwendung gegenüber Verbrauchern und Unternehmern

    • Der Verwender der AGB hat den Verbraucher ausdrücklich auf die Verwendung von AGB hinzuweisen.
    • Der Verbraucher muss in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können. Insbesondere sind hier die gegenüber dem Kunden zu beachtenden formalen Anforderungen an AGB zu beachten.
    • Der Verbraucher muss sich zumindest stillschweigend mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt haben.  

    Bei Verträgen mit Unternehmern sind die Anforderungen an die Einbeziehung von AGB für den Verwender zwar geringer, aber auch hier sind die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

    • Vorliegen von übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragspartner zur Geltung der AGB, wobei diese auf beiden Seiten auch konkludent vorliegen kann.
    • Der AGB-Text muss dem Unternehmer als Kunden nicht zwingend ungefragt übersandt werden, da es dem Unternehmer grundsätzlich durchaus zumutbar ist, die AGB beim Verwender anzufordern.
    • Auch der Unternehmer muss jedoch in zumutbarer Weise vom AGB-Text Kenntnis nehmen können. 
    Angeklicktes Kästchen

    Für den Webshop-Betreiber ist es wichtig, dass er eine wirksame und nachweisbare Einbeziehung seiner AGB mit dem Kunden sicherstellt. Bei Onlineshops sollte daher die Möglichkeit zum Herunterladen der AGB und zum Ausdruck gegeben sein.

    Die Einbeziehung der AGB erfolgt in der Regel sodann über ein vom Kunden bei Abgabe der Bestellung anzuklickendes Kästchen. Ohne die explizite Annahme der AGB durch Anklicken des Kästchens kann die Bestellung dann nicht durchgeführt werden.

    Vorrang der Individualvereinbarung

    Die AGB kommen nicht zur Geltung bzw. sind unwirksam, wenn entgegenstehende individuelle Abreden zwischen den Vertragsparteien bestehen. Die Unwirksamkeit der AGB-Klauseln ergibt sich daraus, dass einer individuellen Abrede der Vertragsparteien bei oder nach Vertragsschluss der Vorrang einzuräumen ist.

    Auf die Form der individuellen Abrede kommt es dann nicht an, sodass diese auch stillschweigend oder mündlich erfolgen kann. Insofern sollten Sie Abreden in Schriftform mit Ihrem Vertragspartner aushandeln, um beidseitig Transparenz und Nachweismöglichkeiten zu haben.  

    Überraschende AGB Klauseln

    Eine überraschende Klausel liegt vor, wenn die betreffende AGB Klausel derart offensichtlich von den Erwartungen des Empfängers abweicht, die der redliche Geschäftsverkehr typischerweise an den Vertragsinhalt knüpft, dass der Geschäftspartner mit einer derartigen Klausel vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht.

    Überraschende Klauseln werden gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Prüfen Sie daher genau, ob alle verwendeten AGB- Klauseln aus Ihrer Sicht an der passenden Stelle stehen und für das jeweilige Geschäft „normal“ erscheinen.

    Sich widersprechende AGB

    Unter sich widersprechenden AGBs sind Fallkonstellationen gemeint, in denen bei einem Vertragsschluss beide Parteien eigene AGB verwenden, deren Inhalt voneinander abweicht. Welche AGB dann gelten sollen, ist in rechtlicher Hinsicht umstritten. Insoweit ist davon auszugehen, dass die AGB von beiden Parteien nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen (Prinzip der Kongruenzgeltung).

    Im Übrigen wäre von einem Dissens im Sinne der §§ 154, 155 BGB auszugehen. Wir empfehlen Ihnen, im kaufmännischen Verkehr die Implementierung einer sogenannten „Abwehrklausel“ gegenläufiger AGB in die eigenen AGB. Sie wird die wirksame Einbeziehung anders lautender Regelungen des Vertragspartners verhindert. Der Wortlaut einer solchen Abwehrklausel wäre wie folgt: "Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen".

    Die Verwendung von AGB kann für Sie und Ihr Unternehmen zwar äußerst sinnvoll und vorteilhaft sein, gleichzeitig jedoch viele Stolpersteine durch die fehlerhafte Verwendung oder Einbeziehung der AGB bedeuten. Wir räumen Ihnen den Weg frei zu einer rechtssicheren Verwendung von AGB. Nutzen Sie unsere branchenübergreifende langjährige Erfahrung in der Prüfung und Erstellung rechtswirksamer AGB.

    B2B oder B2C?

    Für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern gelten deutlich strengere Anforderungen als für die Verwendung zwischen zwei Unternehmen, da Verbraucher als besonders schutzwürdig erachtet werden. Daher sollte bei der Erstellung bereist bedacht werden, in welchem Verhältnis die AGB zur Anwendung kommen sollen. Weiterführende Informationen für die Erstellung, Einbeziehung und Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zwischen Unternehmen (B2B) oder zwischen Unternehmen und Verbraucher (B2C) finden Sie hier:

    FAQs zu AGB

    Was sind AGB?

    AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) liegen immer dann vor, wenn bestimmte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden. Werden die AGB dann in einen Vertrag mit einbezogen, werden sie genauso zum Vertragsbestandteil wie die individuell ausgehandelten Klauseln. Durch die Nutzung von AGB kann der Abschluss von Verträgen daher erheblich vereinfacht werden.

    Wozu braucht man AGB?

    AGB dienen zur Vereinfachung von Vertragsschlüssen. Hierdurch können die Verwender sicherstellen, dass ihr rechtliches und wirtschaftliches Risiko minimiert ist. Der Verwender erreicht zudem eine Deckungsgleichheit seiner Verträge, was eine Bearbeitung insbesondere im Hinblick auf rechtliche Konflikte vereinfacht.

    Wann sind AGB wirksam oder unwirksam?

    Damit AGB wirksam zum Vertragsbestandteil werden, müssen sie zunächst wirksam einbezogen werden. Insbesondere bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern muss daher deutlich auf sie hingewiesen werden. Zudem gibt es eine Reihe von inhaltlichen Anforderungen, denen AGB entsprechen müssen. So sind insbesondere überraschende Klauseln unwirksam. Der sogenannten Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB halten zudem solche Klauseln nicht stand, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

    Was unterscheidet AGB B2B von B2C?

    Bei der Wirksamkeit von AGB ist es entscheidend, wem gegenüber die Bedingungen verwendet werden, denn die Reichweite der Inhaltskontrolle hängt davon ab, ob der Vertragspartner ein Verbraucher ist. Bei AGB im B2B-Verhältnis - also Business to Business - ist die Inhaltskontrolle nur eingeschränkt notwendig, da Unternehmer als weniger schutzwürdig gelten. Auch an die Einbeziehung werden geringere Anforderungen gestellt. Im B2C-Verhältnis - Business to Consumer - sind diese Anforderungen aus Verbraucherschutzgründen deutlich strenger.

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