Patentrecht

Technische Schutzrechte und Technologietransfer

Innovation ist einer der stärksten Motoren der modernen globalisierten Wirtschaft und somit unabdingbar für jedes Unternehmen. Daher kommen den sogenannten „technischen Schutzrechten“ und dem Technologietransfer für technologie- und wissensbasierte Unternehmen erhebliche Bedeutung zu.

Das Patentrecht, das neue technische Erfindungen schützt, welche auch gewerblich anwendbar ist ein wertvolles Immaterialgüterrecht im wettbewerblichen Umfeld.

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Anwaltliches Leistungsspektrum im Bereich Patentrecht

Eintragungs-, Verletzungs- Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren sind beim Patent  komplexe und aufwändige Verfahren. Für den bearbeitenden Rechtsanwalt bedeutet dies spezielles Know-How und hohen Arbeitsaufwand, um den technologiebasierten Sachverhalt optimal zu erfassen. Regelmäßig ist die Hinzuziehung eines Patentanwaltes in der Mandatsbearbeitung erforderlich. Betroffen von der Hinzuziehung eines Patentanwaltes sind vor allem Anmeldeverfahren bei den Ämtern und Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten.

  1. Anmeldung von Patenten unter Hinzuziehung eines Patentanwaltes
  2. Erstellung und Überprüfung von Lizenzverträgen mit technischem Schutzrechtsportfolio
  3. Gestaltung von Forschungs- und Entwicklungsverträgen Verletzungsverfahren von Patentverletzungen (außergerichtlich und gerichtlich) unter Hinzuziehung eines Patentanwaltes
  4. Beratung zu Erfindungen im Bereich des Arbeitnehmererfindungsrechts.

Patente, Gebrauchsmuster, technische Erfindung

Zum Schutz von Leistungen auf technischem Gebiet dienen grundsätzliche Patente und Gebrauchsmuster. Der Erfinder eines solchen technologischen neuartigen Produktes wird durch die Erteilung eines Patents als Gegenleistung mit einem Ausschließlichkeitsrecht belohnt, welches ihm die alleinige Nutzung und Verwertungsmöglichkeit seines Schutzrechtes verschafft.

Das Beratungsmandat im technischen Bereich beginnt häufig mit der Erklärung des Mandanten, dass er sich die selbst ausgedachte Produktidee „in jedem Fall schützen lassen will“. Insoweit gilt es zunächst zu klären, ob die Produktidee überhaupt dem Patentschutz zugänglich ist, da hierfür Bedingung ist, dass es sich um eine technische Erfindung handelt.

Der Begriff der technischen Erfindung wird in der Rechtsprechung vom BGH als „Lehre zum technischen Handeln definiert, d.h es ist eine Anweisung, die mit technischen Mitteln unter Einsatz von Naturkräften ein beabsichtigtes Ergebnis zur Lösung eines technisches Problems herbeiführt.

Bestimmte Produktideen werden vom Patentschutz ausdrücklich ausgenommen, wie z.B. wissenschaftliche Theorien oder mathematische Methoden, oder ästhetische Gestaltungen von Produkten (welche dem Designschutz zugänglich sind) sowie Regeln und Verfahren und Programme für Datenverarbeitungsanlagen.

Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit

Die entwickelte Erfindung, die durch ein Patent geschützt werden soll, muss gegenüber dem bisherigen Stand der Technik neu sein und auf einem gewerblichen Gebiet hergestellt oder genutzt werden können. Hier liegt die Schwierigkeit oftmals in der Ermittlung des vollständigen Standes der Technik. Der Stand der Technik umfasst hierbei alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung weltweit in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren Dem Unternehmen ist häufig nicht bewusst, dass sogar die eigene Nutzung des neuartigen Produktes in der Vergangenheit der Erwirkung eines Patents entgegenstehen kann.

Generell kommt es bei der Beurteilung der Neuheit und des Standes der Technik auf die Zusammenarbeit zwischen dem Erfinder und dem betreuenden Rechtsanwalt an. Denn zur Erläuterung der technischen Hintergründe des erfundenen Produktes ist der Erfinder der Fachmann, welcher im besonderen Maße den Rechtsanwalt zum Verständnis der technisch komplexen Materie verhelfen kann.

Praxishinweis für Ihre Patentanmeldung

Ihre Erfindung, die zum Patent angemeldet werden soll muss in den Anmeldeunterlagen an das Patentamt so deutlich und vollständig offenbart sein, dass ein Fachmann sie ohne weitere Zwischenschritte ausführen kann. Es reicht daher nicht aus, lediglich das Anmeldeformblatt des Patentamtes vollständig auszufüllen. Weitere Bestandteile Ihrer Patentanmeldung müssen sein:

  • Technische Beschreibung der Erfindung
  • Formulierte Patentansprüche                 
  • Zeichnungen, sofern von Ihnen als notwendig erachtet
  • Zusammenfassung
  • Erfinderbenennung

Von den aufgeführten Punkten und Voraussetzungen der Patentanmeldung sind die technische Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen bereits mit der Anmeldung beim Patentamt einzureichen. Sofern notwendig, können die Zusammenfassung und die Erfinderbenennung auch noch innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmeldetag des jeweiligen Patents nachgereicht werden. Insgesamt  müssen Sie Ihre technische Erfindung bereits mit dem Einreichen der Patentanmeldung komplett darstellen, da eine nachträgliche Erweiterung der technischen Information nicht zulässig ist.

Wie Sie sehen, ergibt sich aus der Komplexität der Patentanmeldung und den technischen Hintergründen der Erfindung die Notwendigkeit, einen Patentanwalt im Rahmen des Anmeldevorganges hinzuzuziehen. Wir arbeiten in diesem Zusammenhang mit erfahrenen Patentanwälten zusammen, welche in den unterschiedlichen Branchen Spezialisierungen aufweisen. Auf diese Weise stellen wir sicher, dass Ihre Erfindung den dargestellten Anforderungen entspricht.

Aufrechterhaltung und Lizenzierung Ihres Patentportfolios

Die Beratung der Kanzlei ROSE & PARTNER  umfasst die Beratung bei der Wahl des richtigen technischen Schutzrechtes (Patent- oder Gebrauchsmuster), die Gestaltung von Lizenz- und Forschung- und Entwicklungsverträgen, die bei der effektiven Entwicklung und Verwertung von technischen Innovationen eine entscheidende Rolle spielen.

Auch verfolgen wir Schutzrechtsverletzungen für betroffene Unternehmen unter Hinzuziehung eines Patentanwaltes r zur Aufrechterhaltung Ihres Schutzrechtsportfolios. Der Patentinhaber hat in der Regel ein großes Interesse daran, das Inverkehrbringen patentverletzender Produkte unmittelbar nach Kenntnis von dem Verletzungsfall zu stoppen. Insofern besteht die Möglichkeit, vor dem zuständigen Gericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung zu stellen.

Zuvor sollte jedoch der Versuch unternommen werden, der Patentverletzung außergerichtlich durch einen entsprechenden Schutzrechtshinweis an den potentiellen Rechtsverletzer und einer Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entgegenzutreten.

Wir unterstützen Sie als innovatives Unternehmen beratend, um Ihre technischen Produktentwicklungen gegen Nachahmung schützen. Denn wirtschaftlich erfolgreiche Produktideen werden häufig ungefragt kopiert. Patente spielen auch bei der Bewertung eines Unternehmens eine erhebliche Bedeutung. Das Patentportfolio eines Unternehmens stellt einen enormen Eigentumswert dar und gibt Aufschluss über die Innovationskraft eines Unternehmens. Der Patentschutz stärkt Ihre Unternehmung im globalen Wettbewerb und stellt mithin einen wichtigen Standortfaktor dar. Zögern Sie daher nicht, bei der Beratung in patentrechtlichen Angelegenheiten auf eine entsprechende Erfahrung und Expertise bei Ihrem Rechtsberater zurückzugreifen.

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