Rechtsanwälte für Franchiserecht

Kanzlei mit Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Franchising gewinnt als modernes Vertriebssystem zunehmend an Bedeutung. Trotzdem ist das Franchiserecht im deutschen Rechtssystem bislang nicht gesetzlich geregelt. Es speist sich als sogenanntes Richterrecht aus der richterlichen Rechtsanwendung und -fortbildung und ist für juristische Laien daher oft schwer zu überblicken. Unser Team aus erfahrenen Rechtsanwälten im Vertriebsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Markenrecht, Kartellrecht und Gewerblichem Rechtsschutz berät sowohl Franchisenehmer als auch Franchisegeber zu allen Fragen rund um Franchisesysteme.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Anwaltliches Beratungsspektrum im Franchiserecht

Wir beraten bundesweit sowohl Franchisegeber als auch Franchisenehmer umfassend auf allen Gebieten, die mit Franchising bzw. Franchiserecht im Zusammenhang stehen. Dazu gehören sowohl die außergerichtliche Beratung als auch die Vertretung von Franchisepartnern vor den Gerichten.

Zu unserer Expertise im Franchiserecht gehören insbesondere:

  • Entwicklung und Optimierung von Franchisekonzepten
  • Begleitung von Unternehmen beim Aufbau neuer Franchise-Systeme oder bei der Evaluierung von bereits auf dem Markt tätigen Franchise-Systemen
  • Konzeption und Entwurf eines individuellen und maßgeschneiderten Franchisevertrages
  • Überprüfung bereits bestehender Franchiseverträge sowie ggf. Anpassung an die aktuelle Gesetzgebung
  • Erstellung eines individuellen Franchise-Handbuchs für ihre zukünftigen Franchise-Partner
  • Durchführung von Verhandlungen mit Franchisegebern oder Franchisenehmern im vorvertraglichen Stadium oder bei bereits bestehendem Franchise-Systemen
  • Prüfung von wettbewerbsrechtlichen und kartellrechtlichen Fragestellungen im Rahmen des Franchise-Systems
  • Gestaltung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen, insb. Regelung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten oder Vergütungsansprüchen
  • Beratung zu und Begleitung in Konfliktsituationen zwischen den Vertragspartnern bei etwaigen Pflichtverletzungen – gerichtlich und außergerichtlich
  • Beratung und Vertretung bei Beendigung eines Franchisevertrages

Darüber hinaus beraten und vertreten wir Sie an unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Köln, Frankfurt sowie im gesamten Bundesgebiet ergänzend in allen sonstigen Fragen des Handelsrechts und Vertriebsrechts.

Was ist Franchising?

Beim Franchising handelt es sich um eine spezielle Vertriebsform für Dienstleistungen und Waren, die heutzutage in allen erdenklichen Branchen vertreten ist. Insbesondere in den Bereichen Gastronomie und Touristik lassen sich weltbekannte Franchisesysteme finden. Doch auch in anderen Branchen, im Handel und auch im Handwerk gewinnt die Vertriebsgestaltung als Franchisesystem zunehmend an Beliebtheit.

Dabei überlässt der Franchisegeber dem jeweiligen Franchisenehmer auf Grundlage eines Franchisevertrages die notwendigen Lizenzen, Nutzungsrechte sowie das erforderliche Know-how, damit der Franchisenehmer damit selbstständig ein eigenes Unternehmen unter dem Geschäftskonzept des Franchisegebers führt. Im Gegenzug zahlt der Franchisenehmer hierfür eine entsprechende Gebühr und verpflichtet sich dazu, seinen Betrieb im Sinne des Franchisegebers zu führen.

Charakteristisch am Franchising ist, dass in der Regel eine bestimmte Marke in den Vordergrund tritt und von den Kunden wahrgenommen wird. Auch wenn der Franchisenehmer – anders als beispielsweise der Handelsvertreter – im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge schließt, tritt dieser in der Wahrnehmung der Kunden in den Hintergrund.

Der Franchisevertrag – Herzstück jedes Franchisesystems

Der Franchisevertrag ist das Herzstück eines jeden Franchisesystems. Es handelt sich um einen gegenseitigen Vertrag aus dem sich Leistungen und Gegenleistungen, also die konkreten Rechte und Pflichten von Franchisenehmer und Franchisegeber ergeben. Als Rahmenvertrag enthält der Franchisevertrag zudem grundsätzliche Regelungen für die einzelnen Rechtsgeschäfte, die während der laufenden Zusammenarbeit abgeschlossen werden. Hierzu zählen beispielsweise Regelungen über wiederkehrende Warenkaufverträge.

Ein sorgfältig erstellter Franchisevertrag enthält zudem Regelungen zur Beendigung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses, ob nach einer ordentlichen Kündigung oder einer außerordentlichen Vertragsbeendigung im Konfliktfall.

Das Franchise-Handbuch - Konkretisierung des Franchisekonzeptes

Eine Kernpflicht des Franchisegebers besteht darin, dem Franchisenehmer sein Know-how zur Verfügung zu stellen. Zudem treffen den Franchisegeber umfassende vorvertragliche Aufklärungspflichten. So soll er noch vor dem Abschluss eines Franchisevertrages sicherstellen, dass der Franchisenehmer, der im Begriff ist große unternehmerische Risiken einzugehen, alle notwendigen Informationen hat, um die wirtschaftlichen Chancen und Risiken abschätzen zu können.

Diese notwendigen Informationen über das Franchisekonzept finden sich in der Regel zusammengefasst im sogenannten Franchise-Handbuch. Dieses abstrakt-generelle Regelwerk wird dem Franchisenehmer in der Regel vor Abschluss des Vertrages zur Einsicht zur Verfügung gestellt, um den vorvertraglichen Aufklärungspflichten zu genügen. Die tatsächliche Aushändigung des Handbuchs erfolgt dann regelmäßig erst nach Ablauf der Widerrufsfrist.

Rechte und Pflichten der Franchisepartner

Die konkreten Rechte und Pflichten der beteiligten Vertragsparteien hängen von der jeweiligen Ausgestaltung des Franchisekonzeptes ab. Allerdings gibt es eine Reihe von typischen Vertragspflichten.

Den Franchisegeber trifft in erster Linie die Pflicht dem Franchisenehmer für die Dauer der Zusammenarbeit die jeweiligen Immaterialgüterrechte zu überlassen. Hierunter fallen Nutzungsrechte an Marken, Lizenzen etc. Zudem hat der Franchisegeber dem Franchisenehmer das Handbuch zu überlassen. Regelmäßig verpflichten sich Franchisegeber auch dazu, ihre Systempartner vor, aber auch während des Vertragsverhältnisses zu schulen und bei dem Auf- und Ausbau des einzelnen Betriebes zu beraten. Häufig werden Marketingmaßnahmen systemeinheitlich zentral vom Franchisegeber entwickelt und gesteuert. Auch dies kann als Pflicht vertraglich vereinbart sein.

Der Franchisenehmer ist vorrangig zur Zahlung der Franchisegebühren und zur Betriebsführung verpflichtet. Zudem kommen regelmäßig Geheimhaltungs- und Duldungspflichten hinzu. Je nach Franchisekonzept können aber auch weitere Pflichten wie beispielsweise Warenabnahme- beziehungsweise Alleinbezugspflichten vereinbart werden.

Pflichtverletzungen und Konflikte

Ob während den Vertragsverhandlungen, im laufenden Geschäftsbetrieb oder nach der Beendigung der Zusammenarbeit, Konflikte zwischen den Franchisepartnern können sich zu jedem Zeitpunkt ergeben. Franchisesysteme leben von der gegenseitigen Zusammenarbeit und Rücksichtnahme. Kehrseite dieser engen Verbindung ist, dass Pflichtverletzungen weitreichende Konsequenzen haben können. Insbesondere Entscheidungen und Handlungen des Franchisegebers können für Franchisenehmer existenzbedrohend sein.

Regelmäßig stellen sich im Konfliktfall Fragen nach der Reichweite von Haupt- und Nebenpflichten sowie den Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen. Neben einem außerordentlichen Kündigungsrecht kommen hierbei insbesondere Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche in Betracht.

Beendigung des Franchiseverhältnisses

Egal ob ein Franchiseverhältnis ordentlich oder infolge eines Konfliktes außerordentlich beendet wird, regelmäßig stellen sich Fragen zu den Einzelheiten der Abwicklung. Bestenfalls enthält der Vertrag umfassende Regelungen, die alle Szenarien abdecken. Die Praxis zeigt jedoch, dass viele Verträge das Ende der Zusammenarbeit nur rudimentär erfassen.

Ein Schwerpunkt von nachvertraglichen Auseinandersetzungen sind insbesondere Fragen bezüglich der Reichweite von nachvertraglichen Treuepflichten beider Parteien, Unterlassungs- und Herausgabeansprüche, die Frage nach dem Bestehen eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB analog oder die Reichweite eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes.

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