Europäische Erbrechtsverordnung 2012 - Handlungsbedarf für Italiener und Deutsche

Die im August 2012 in Kraft getretene Europäische Erbrechtsverordnung bringt wesentliche Änderungen im deutsch-italienischen Rechtsverkehr mit sich.

Wichtigste Neuerung ist die EU-weite Einführung des Aufenthaltsprinzips: Künftig ist für Deutsche und Italiener nicht mehr ihre Staatsangehörigkeit Anknüpfungspunkt für das anwendbare Erbrecht, sondern ihr gewöhnlicher Aufenthalt. Ob italienisches oder deutsches Erbrecht anwendbar ist, richtet sich somit nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach dem letzten Lebensmittelspunkt des Erblassers.

  1. Italiener in Deutschland: Bisher wurden sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nach italienischem Recht beerbt; künftig kommt deutsches Recht zur Anwendung.
  2. Deutsche in Italien: Bisher wurden sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht beerbt; künftig kommt italienisches Recht zur Anwendung.

Bestehende Testamente sollten daher unbedingt geprüft werden. Regelmäßig werden Anpassungen vorzunehmen sein.

Vor allem für in Deutschland lebende Italiener ergeben sich dadurch neue Möglichkeiten bei der Testamentsgestaltung. Gerade bei der Enterbung z.B. von Kindern gilt nicht mehr das restriktive italienische Erbrecht, sondern das deutsche Recht.

Wer dennoch das Recht des Staates, dem er angehört, für seine Erbfolge wünscht, kann dies in einem Testament bestimmen.

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