Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Härtefälle und Eheannulierung

Die allermeisten Ehen werden nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden. Laut Gesetz ist im Allgemeinen ein Jahr des Getrenntlebens die Voraussetzungen für eine Scheidung. Ausnahmsweise kann die Ehe jedoch auch schneller zu Ende gehen. Wie das ohne Trennungsjahr möglich ist, lesen Sie hier.

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Grundsatz: Scheidung erst nach einem Jahr mit getrenntem Tisch und Bett

Die Scheidungsvoraussetzung " Zerrüttung der Ehe"  wird regelmäßig erst nach Ablauf  des sogenannten Trennungsjahres angenommen. Ziel der Festlegung eines Trennungsjahres im Familienrecht ist es in erster Linie, die Ehegatten vor leichtfertigen und voreiligen Scheidungsanträgen zu schützen.

Beginn und Ablauf des Trennungsjahres bestimmen sich nach § 1567 BGB. Ehegatten gelten als getrenntlebend, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer von ihnen eine solche häusliche Gemeinschaft auch nicht wiederherstellen will, weil er die Ehe nicht weiterführen will. Dies ist eindeutig der Fall, wenn ein Ehegatte endgültig aus der Ehewohnung auszieht. Es zählt der Wille der Ehegatten (subjektiv) und wie dieser Wille nach außen erkennbar ist (objektiv). Es muss das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen sein.

Mehr dazu:  Trennungsjahr

Schnelle Scheidung bei Härtefällen

Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur in einem sogenannten Härtefall möglich. Die Härtefallscheidung kann gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ausgesprochen werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Dies stellt allerdings eine sehr restriktiv gehandhabte Ausnahmeregelung dar.

Die Umstände, die die unzumutbare Härte begründen, müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen, nicht in dem Antragsteller selbst. Es muss sich außerdem um Umstände von erheblicher Bedeutung handeln, die strengen Voraussetzungen unterliegen. Diese Gründe brauchen nicht kausal zum Scheitern der Ehe geführt zu haben. Der Antragsgegner muss diese Umstände auch nicht schuldhaft herbeigeführt haben, allerdings sind schuldhafte Verhaltensweisen in der Regel am ehesten geeignet, eine unzumutbare Härte zu begründen. Ebenso spielt das Verhalten des Antragstellers selbst eine Rolle.

Die unzumutbare Härte muss sich auf das fortbestehende Eheband beziehen, nicht auf die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Umstände müssen durch den Antragsteller subjektiv als Härte empfunden werden und eine objektive Unzumutbarkeit des fortbestehenden Ehebandes darstellen. Das bloße Scheitern der Ehe ist allein noch keine unzumutbare Härte.

Beispiele für Härtefälle

Härtefälle wurden in Anbetracht des Einzelfalls von der Rechtsprechung unter anderem angenommen bei:

  • Jahrelanger Untreue,
  • Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte nach der Trennung,
  • schwere Beleidigungen,
  • grobe Ehrverletzungen, demütigende Beschimpfungen,
  • Tätlichkeiten, auch gegen Kinder oder nahe Angehörige.
  • ernsthafte Bedrohungen (im Einzelfall)
  • Verschweigen einer anstehenden Haftstrafe,
  • Verlassen des Ehegatten vor oder kurz nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes.
  • Trunksucht eines Ehegatten, vor allem wenn Tätlichkeiten und Unsauberkeit dazu kommen.

Im Allgemeinen nicht als Härtegrund angesehen:

  • Verstoß gegen die eheliche Treue, wenn nicht weitere tiefgreifende oder gar entwürdigende Umstände hinzutreten,
  • Hinwendung zu einer homosexuellen Partnerschaft,
  • ein Kind aus einer außerehelichen Beziehung,
  • nachlässige Versorgung des Haushalts,
  • Verweigerung von Unterhalt.

Besondere Umstände sind auch immer vor dem Hintergrund der Biographie der Ehe zu sehen und zu bewerten, insbesondere bei unverschuldeten Krankheiten. Selbst für einen aufopferungs- und pflegewilligen Ehegatten kann gegebenenfalls schon vor Ablauf des Trennungsjahres das Maß des subjektiv wie objektiv Zumutbaren überschritten sein.

Alles zum Thema Schuld und Scheidung finden Sie hier: Schuld & Scheidung

Aufhebung der Ehe

Zuletzt gibt es die sehr eingeschränkte Möglichkeit, eine Ehe aufheben zu lassen. Dazu bedarf es, wie bei der Scheidung, eines rechtskräftigen richterlichen Beschlusses. Eine solche Aufhebung ist jedoch nur innerhalb von engen Grenzen möglich und betrifft nicht die Fälle, in denen die Ehegatten das Interesse an einer Lebensgemeinschaft verlieren, sondern Ehen, die mit Minderjährigen, Geschäftsunfähigen, oder entgegen eines Eheverbotes geschlossen wurden, wie beispielsweise das Verbot der Mehrfachehe.

Darüber hinaus können Ehen, vergleichbar mit den allgemeinen Irrtumsregelungen des BGB, aufgehoben werden, wenn beispielsweise einer der Ehegatten sich nicht bewusst war, die Ehe zu schließen, in bestimmten Fällen der arglistigen Täuschung, sowie in Fällen widerrechtlicher Drohung und der Einigung, eine Scheinehe führen zu wollen.

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