Scheidungsurteil, Scheidungsbeschluss

Das Ende der Ehe und des Scheidungsverfahrens

Der Scheidungsbeschluss besiegelt den Abschluss der Scheidung. Wird der Beschluss rechtskräftig, erhalten die geschiedenen Ehegatten  einen besonderen Rechtskraftvermerk als Nachweis, dass die Ehe nicht mehr besteht.  

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Früher Scheidungsurteil – heute Scheidungsbeschluss

Bis zur Reform des Familienrechts 2009 sprach das Gesetz vom Scheidungsurteil, seitdem vom Scheidungsbeschluss. Der Gesetzgeber erhoffte sich dadurch offenbar weniger kontrovers ablaufende Scheidungsverfahren. Ob die neuen Begrifflichkeiten für eine Besänftigung der Antragsteller (früher Kläger) und Antragsgegner (früher Beklagter) gesorgt haben, darf allerdings bezweifelt werden.

Rechtskraft, Rechtsmittel und Rechtsmittelverzicht

Sind alle Voraussetzungen der Scheidung erfüllt, kann das Gericht  zum Ende des Scheidungstermins den Scheidungsbeschluss verkünden. Sind beide Ehegatten  in der Verhandlung anwaltlich vertreten, können sie wirksam einen sogenannten Rechtsmittelverzicht erklären. Damit wird die Scheidung sofort endgültig wirksam. Wird ein solcher Verzicht nicht erklärt, zum Beispiel weil nur eine Partei mit einem Rechtsanwalt vertreten ist, folgt eine einmonatige Rechtsmittelfrist. Diese beginnt mit der postalischen  oder besonderen elektronischen (beA) Zustellung der Ausfertigung des Scheidungsurteils. Verstreicht die einmonatige Beschwerdefrist, ohne dass eine der Parteien die Beschwerde eingelegt, ist die Ehe rechtskräftig geschieden.

Mit Rechtskraft der Scheidung erhalten die geschiedenen Ehegatten vom Gericht eine erneute Ausfertigung des Beschlusses. Dieser ist mit einem sogenannten Rechtskraftvermerk ausgestattet.

Die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk benötigen Sie als Nachweis, wenn Sie beispielsweise erneut heiraten möchten oder nach der Scheidung ihren Nachnamen ändern wollen.

Wichtige Folgen der Rechtskraft des Scheidungsbeschluss sind:

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