Schenkungen in der Ehe und Scheidung

Rückforderung, Zugewinnausgleich, Steuern

Die meisten Paare machen sich während einer Ehe größere und kleinere Geschenke - aus Zuneigung, um Steuern zu sparen oder auch Vermögen in "Sicherheit" zu bringen. die Zuwendung kann in Geld erfolgen oder auch, darin bestehen, dass man für den Partner bzw. die Partnerin Arbeitskraft etwa im Betrieb aufbringt.

Kommt es zur Trennung oder Scheidung, stellt sich die Frage, welche Schenkungen auf welcher Grundlage wiederrufen werden können und wie sich während der Ehe vorgenommene Schenkungen beim Zugewinnausgleich auswirken.

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Schenkung rückgängig machen bei Trennung oder Scheidung?

Eine spezielle Anspruchsgrundlage um Geschenke und Zuwendungen im Zuge der Scheidung von dem ehemaligen Partner zurückfordern zu können, kennt das deutsche Eherecht zunächst nicht. Im Falle der Lösung eines Verlöbnisses ist ein solcher Anspruch noch explizit normiert. Für das Eherecht sollen dagegen - abgesehen von ehevertraglichen Sonderregelungen - die gesetzlichen Ausgleichsmechanismen des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs die Auseinandersetzung der während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte abschließend regeln.

Es gibt aber eine Reihe von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmesituationen, in denen ein Ausgleich über die Grenzen des Güterrechts hinaus trotzdem geschuldet sein kann. Zu unterscheiden sind

  • Ansprüche aus der Ehegatteninnengesellschaft
  • das Konzept der unbenannten Zuwendungen und
  • ein möglicher familienrechtlicher Vertrag.
Schenkung rückgängig machen Ausführliche Themenseite zum Widerruf von Schenkungen mit gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechten

Ehegattenschenkungen im Zugewinnausgleich

Eine Scheidungsfolge ist der Zugewinnausgleich. Dabei vergleich man die Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten. Wer während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat als der andere, schuldet diesem die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich.

Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe von anderen Personen ("Dritten") erhält, sind nicht ausgleichspflichtig. Sie werden gemäß § 1374 Absatz 2 BGB dem Anfangsvermögen zugeschlagen und erhöhen den Zugewinn damit nicht. Schenkungen von einem Ehegatten an den anderen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs normalerweise aber nicht als Schenkungen im Sinne von § 1374 Absatz II BGB zu qualifizieren. Bei "ehebezogenen Zuwendungen" fehle es an der Einigung über die Unentgeltlichkeit der Leistung, da sie zugunsten der ehelichen Lebensgemeinschaft vorgenommen werde.

Gesellschaftsrechtliche Ansprüche

Zunächst kann ein Ausgleich neben dem Güterrecht geschuldet sein, wenn die Eheleute gemeinsam ein Unternehmen gegründet oder geführt haben und von einer sogenannten Ehegatteninnengesellschaft ausgegangen werden kann, die mit Trennung oder Scheidung aufgelöst wird. In diesem Fall stehen den Ehegatten gegebenenfalls gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche zu, die unabhängig von den familienrechtlichen Regelungen bestehen.

Unbenannte Zuwendungen, Wegfall der Geschäftsgrundlage

Bei Zuwendungen der Ehepartner kommt es darauf an, ob es sich um echte Schenkungen, oder unbenannte Zuwendungen handelt. Unbenannte Zuwendungen können unter besonderen Umständen nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage neben dem güterrechtlichen Ausgleich zurückgefordert werden.

Als unbenannte Zuwendungen sind nach dem Bundesgerichtshof solche Zuwendungen anzusehen, die in der Vorstellung oder Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden, und die hierin ihre Geschäftsgrundlage haben.

Ausnahmsweise: Ausgleich bei unzumutbaren Vermögensverteilungen

Für diese Zuwendungen ist ein Ausgleich über den Zugewinnausgleich hinaus ausnahmsweise möglich, wenn die Regelungen des Güterrechts zu einer absolut unzumutbaren Vermögensverteilung führen. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendung über die güterrechtliche Regelung nicht, oder kaum ausgeglichen wird und auch weitere heranzuziehende Kriterien wie

  • Ehedauer,
  • Alter der Eheleute,
  • Art und Höhe der erbrachten Leistung,
  • Höhe der noch vorhandenen Vermögensmehrung und
  • die beiderseitigen sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse

eine gegen Treu und Glauben verstoßende Unangemessenheit bedeuten. Dies geschieht in der Praxis besonders häufig, wenn ein Partner große Aufwendungen für die gemeinsam bewohnte Immobilie macht, diese aber nur dem anderen Partner allein gehört und deren Wert dadurch steigert oder erhalten wird, die Vermögensverschiebung aber, meist aus sonstigen ehebedingten Gründen, im Zugewinnausgleich keine Abbildung findet. Ausgleichsfähige unbenannte Zuwendungen können aber auch in der Abzahlung von Darlehen des Partners, oder der Übertragung von Wertdepots für die Altersvorsorge liegen.

Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch sich generell auf einen wertmäßigen Ausgleich der Zuwendung richtet. Ist die Zuwendung also in Form eines Gegenstandes, wie beispielsweise einem PKW erfolgt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Rückgewähr des Autos, sondern auf einen finanziellen Ausgleich. Ein Anspruch auf die zugewendete Sache ist nur in bestimmten Sonderfällen zu bejahen.

Video: Schenkung

Rechtsanwalt Bernfried Rose gibt einen Überblick über das Schenkungsrecht - Formfragen, Widerruf, Schenkungssteuer etc.

Aufgebrachte Arbeitszeit ist keine Zuwendung

Aufgewendete Arbeitszeit ist dagegen nicht als eine solche Zuwendung anzusehen. Ein Ausgleichsanspruch für unbezahlte Arbeit für die Belange des anderen ist unter bestimmten Umständen über die Annahme eines familienrechtlichen Vertrags besonderer Art gegeben. Auch hier sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage heranzuziehen.

In der Praxis stellt sich häufig das Problem der teilweisen Zweckerreichung einer Zuwendung oder der aufgewendeten Arbeitsleistung. Hat beispielsweise ein Partner Aufwendungen auf die gemeinsam bewohnte Immobilie gemacht, die aber nur im Eigentum des anderen Partners steht, haben die Aufwendungen in der Zeit, die die Eheleute noch gemeinsam in der Immobilie gelebt haben, ihren Zweck erreicht. Handelt es sich zum Beispiel um ein modernisiertes Badezimmer auf Kosten der Ehefrau, das einige Jahre vor der Trennung eingebaut wurde, hat die Ehefrau zumindest eine Zeit lang von der gemeinsamen Nutzung dieser Modernisierung profitiert. In solchen Fällen kann, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Rückforderung der unbenannten Zuwendung vorliegen, die Zuwendung nicht in voller Höhe zurückgefordert werden. Der Anspruch ist um einen angemessenen Abschlag zu kürzen.

Schenkungen und Leistungen der Schwiegereltern

Ein praktisch ebenfalls relevantes Thema ist die Rückforderung von Leistungen der Schwiegereltern. Hier ist ein Ausgleichsanspruch, obwohl zwischen den Beteiligten kein güterrechtliches Ausgleichsverhältnis besteht, das sonstige Ansprüche ausschließen könnte, teilweise noch komplizierter zu begründen.

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich in diese Fällen um „echte“ Schenkungen handelt und lässt einen Widerruf nur nach den sehr limitierten Grundsätzen im Grundsatz zu, also beispielsweise in Fällen von grobem Undank oder der Verarmung des Schenkers. Kann aber ausnahmsweise auch hier von einer unbenannten Zuwendung nach obiger Definition ausgegangen werden, sind ebenfalls, wie bei Ehegatten, die Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage heranzuziehen.

Die jeweils im Einzelfall zu betrachtenden Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Rückgewähr von Leistungen während der Ehe, erläutern unsere Experten für Familienrecht Ihnen gern abhängig von Ihrer individuellen Situation.

Steuern sparen bei Schenkungen unter Ehegatten

Unentgeltliche Zuwenungen unter Ehegatten genießen eine Reihe steuerlicher Privilegien. Hierzu gehört der höchste persönliche Freibetrag bei der Schenkungsteuer in Höhe von 500.000 Euro, der alle 10 Jahre zur Verfügung steht. Von der Schenkungsteuer befreit sind außerdem alle Zahlungen, die als "Unterhalt" zu werten sind, übliche Gelegenheitsgeschenke zur Hochzeit, Geburtstag, Weihnachten etc. udn vor allem die steuerfreie Übertragung des Familienheims unter Ehegatten.

Große Vermögen steuerfrei an Ehegatten vererben

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FAQ Schenkungen Ehegatte

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Welche Steuerfreibeträge gibt es für Schenkungen an Ehepartner?

Ehegatten haben einen Schenkungsteuer-Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro. Dieser Freibetrag steht alle 10 Jahre zur Verfügung und gilt auch bei Erbschaften. Schenkungen des sogenannten Familienheims unter Ehegatten sind von der Schenkungsteuer befreit.

Wie werden Schenkungen der Eltern beim Zugewinnausgleich wegen Scheidung berücksichtigt?

Wird ein Ehegatte während der Ehe von seinen Eltern beschenkt, wird er dadurch Vermögender. Dieser Vermögenszuwachs wird aber bei der Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt, da die Schenkung dem Anfangsvermögen zugerechnet wird.

Gibt es einen Ausgleich für Aufwendungen auf Immobilien des anderen?

Haben beide Ehegatten viel Geld in eine Immobilie gesteckt, bei der nur einer von Ihnen im Grundbuch eingetragen ist, kann es im Scheidungsfall zu einem Ausgleich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kommen, wenn es keine anderen Anspruchsgrundlagen gibt und das Ergebnis unzumutbar erscheint.

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