Schenkung GbR-Anteil

Unentgeltliche Übertragung eines Anteils an einer BGB-Gesellschaft

Für die Schenkung eines Anteils an einer BGB-Gesellschaft (auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder kurz GbR genannt) gibt es verschiedene Gründe. Oft erfolgt die unentgeltliche Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bzw. (Privat)Vermögens- oder Unternehmensnachfolge im Familienkreis. Die Beteiligten sollten die rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten für die Schenkung von Personengesellschaftsanteilen kennen. Zentrale Fragen dabei sind zum Beispiel die Absicherung des Schenkers und die schenkungssteuerliche Behandlung durch das Finanzamt.

Denn eine solche Schenkung hat weitreichende rechtliche und steuerliche Folgen. Die Übertragung, insbesondere der Schenkungsvertrag, sollte daher sorgfältig vorbereitet werden – besonders im Hinblick auf die Absicherung des Schenkers und seiner Angehörigen sowie die schenkungssteuerliche Behandlung.

Anwaltliche Leistungen rund um die Schenkung von GbR-Anteilen

Als Wirtschaftskanzlei für Gesellschaftsrecht, M&A, Steuerrecht und Erbrecht beraten wir bundesweit Unternehmer und Gesellschafter in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung BGB-Gesellschaften sowie von Beteiligungen hieran. Unsere Leistungen umfassen insbesondere:

  1. Konzeptionelle Gestaltung von Unternehmensnachfolgen unter Einbeziehung der familiären Besonderheiten
  2. Schaffung der optimalen gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und erbrechtlichen Voraussetzungen für die Anteilsschenkung
  3. Entwurf und Gestaltung von Schenkungsverträgen
  4. Entwurf und Gestaltung der begleitenden gesellschaftsrechtlichen Dokumentation, wie Zustimmungsbeschlüsse und Anpassungen des Gesellschaftsvertrages, sowie die Anpassung der Vertretungsverhältnisse
  5. Gestaltung der erbrechtlichen Situation, insbesondere zur Versorgung des Schenkers und der in Bezug auf die Anteilsschenkung nicht berücksichtigten Familienmitglieder sowie zur Verhinderung von die existenzbedrohenden Liquiditätsabflüssen durch Pflichtteilsansprüche
  6. Steuerliche Gestaltung, zum Beispiel in Bezug auf Betriebsaufspaltungen, sowie Erstellung von Schenkungssteuererklärungen
  7. Einholung von verbindlichen Auskünften des Finanzamts zur Absicherung der Steuerposition bei der Schenkung von GbR-Anteilen

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Typische Gestaltungsaspekte bei der Schenkung von GbR-Anteilen

Die BGB-Gesellschaft wird oft als Gesellschaftsform zur privaten Vermögensverwaltung eingesetzt, zum Beispiel als Immobilien-GbR oder als Familienpool. Insoweit zeichnet sie sich durch hohe Flexibilität und Anonymität aus, da sie nicht ins Handelsregister eingetragen wird. Als Rechtsform für größere Unternehmen scheidet sie dagegen aus, da hierfür die kaufmännischen Rechtsformen zum Tragen kommen, so die offene Handelsgesellschaft (kurz OHG).

Bei der Schenkung von GbR-Anteilen sind regelmäßig die Interessen etwaiger nicht berücksichtigter erbberechtigter Angehöriger (weichende Erben) und das Versorgungsinteresse des Schenkers und seiner Angehörigen, wenn die GbR-Anteile einen wesentlichen Teil des Vermögens ausmachen, zu beachten. Dies kann zum Beispiel durch Nießbrauchsgestaltungen, Rückforderungsrechte, Erbverträge sowie Übertragung gegen Versorgungsleistungen steuer- und erbrechtlich gestaltet werden. Durch gesellschaftsrechtliche Anpassungen können zum Beispiel über Sonderrechte bezüglich der Geschäftsführung, disquotale Stimm- oder Gewinnverteilungen interessengerechte Gestaltungen für die Schenkung gefunden werden.

Anders als bei der Schenkung von GmbH-Anteilen ist regelmäßig keine notarielle Beurkundung für die Übertragung von GbR-Anteilen erforderlich, was entsprechende Kosten spart.

Schenkung von GbR-Anteilen unter Nießbrauchsvorbehalt

In vielen Fällen kann eine Schenkung von GbR-Anteilen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs für den Schenker eine geeignete Gestaltung sein. Dabei gehen die Anteile zwar auf den Beschenkten als neuen Inhaber über, die Erträge aus den Anteilen verbleiben jedoch beim Schenker. Das Instrument des Nießbrauchs ist dabei sehr flexibel gestaltbar. Dabei kann für den gesamten GbR-Anteil ein Nießbrauch vorbehalten werden oder auch nur für Teile davon, sogenannter Quoten-Nießbrauch. Die schenkungssteuerlichen Freibeträge lassen sich auf diese Weise präzise ausnutzen, gegebenenfalls auch mehrfach, wenn die 10-Jahresfrist abgewartet werden kann. Die Substanz und darauf entfallende Wertsteigerungen befinden sich dagegen bereits in den Händen des Beschenkten.

Sehr viel Spielraum besteht auch dahingehend, wie die Ausübung der Stimmrechte aus den GbR-Anteilen zwischen Nießbraucher und Beschenktem geregelt wird. Dabei ist es zivilrechtlich möglich, dem Schenker alle Rechte vorzubehalten oder aber auch nur die Mitsprache bei den wesentlichen Grundsatzentscheidungen. Möglich ist auch, ihm lediglich die Erträge vorzubehalten und die Verwaltung der GbR-Anteile komplett dem Beschenkten zu überlassen. Um steuerliche Probleme zu vermeiden, ist bei der Ausgestaltung allerdings eine spezialisierte Steuerberatung unerlässlich. Aus den steuerlichen Gegebenheiten können sich Anforderungen ergeben, die dem wirtschaftlich Gewollten entgegenstehen. Hier ist dann nach gestalterischen Möglichkeiten zu suchen, die diese Zielkonflikte nach Möglichkeit zum Ausgleich bringen.

Der Nießbrauch kann auch so gestaltet werden, dass er nach Tod des Schenkers auf dessen Angehörige, zum Beispiel den Ehepartner übergeht, sodass deren Versorgung über den Tod des Schenkers hinaus gewährleistet ist.

Rückforderungsrechte / Widerrufsmöglichkeiten

In vielen Fällen macht es Sinn, dass sich der Schenker die Möglichkeit vorbehält, die Anteile vom Beschenkten zurückzufordern. Dies kann der Fall sein, wenn der Schenker später bedürftig wird und die GbR-Anteile für die eigene Versorgung benötigt. Ein Rückforderungsrecht macht auch Sinn, wenn sich Schenker und Beschenkter später entzweien, weil der Beschenkte sich undankbar verhält oder aber einen inakzeptablen Lebenswandel führt und den Wert der Anteile gefährdet. Außerdem kann ein Rückforderungsrecht wichtig sein, um den Zugriff von Gläubigern des Beschenkten auf die GbR-Anteile abzuwenden. Ferner können steuerliche Risiken aus der Anteilsübertragung damit kontrolliert werden. Nachfolgend findet sich ein Beispiels-Katalog gebräuchlicher Rückforderungsgründe:

  • Verarmung des Schenkers
  • Tod des Beschenkten
  • Grober Undank des Beschenkten
  • Tiefgreifende Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Schenker und Beschenkten
  • Zugriff von Gläubigern des Beschenkten auf die geschenkten GbR-Anteile
  • Festsetzung von höheren Steuern auf die Anteilsschenkung als geplant

Die Rückforderungsrechte stellen einen zentralen Bestandteil zur Absicherung des Schenkers dar und erleichtern die Bereitschaft zur rechtzeitigen Übertragung der GbR-Anteile.

Wenn andererseits ein Zugriff von Gläubigern des Schenkers auf die verschenkten GbR-Anteile vermieden werden soll, ist es wichtig, dass die Rückforderung nicht frei erfolgen kann, sondern an das Vorliegen von bestimmten Gründen gebunden ist. Anderenfalls wäre das Rückforderungsrecht pfändbar.

Schenkungsteuer

Die Schenkung der GbR-Anteile unterfällt der Schenkungsteuer. Um diese zu vermeiden, können die bestehenden Freibeträge für Kinder (Stand 2019: EUR 400.000,00) und Ehegatten (Stand 2019: EUR 500.000,00) ausgenutzt werden. Diese Angehörigen gehören zudem zu der privilegierten Steuerklasse I.

Ein wichtiges Instrument für die Steuerung der Schenkungssteuerlast stellt zudem oft die Anteilsbewertung dar, insbesondere wenn Immobilien von der GbR gehalten werden. Dabei kann es sich lohnen statt der standardisierten Bewertung nach dem Bewertungsgesetz (BewG) eine gesonderte Anteilsbewertung vorzunehmen, die zu einer steuerlich günstigeren Bewertung führen kann. Dies ist zwar mit Kosten verbunden, kann aber im Einzelfall erheblich zur Ersparnis von Steuern beitragen.

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