Schließfach im Nachlass

Informationen zu Erbschaften mit Bankschließfach

Nicht selten gehört zum Nachlass einer verstorbenen Person auch ein Bankschließfach, in welchem zum Beispiel wichtige bzw. geheime Unterlagen und besondere Wertgegenstände, Goldbarren etc. aufbewahrt werden. Im Erbfall stellen sich dann einige Fragen für Erben, Pflichtteilsberechtigte oder Testamentsvollstrecker: Darf die Bank das Schließfach öffnen? Gibt es eine Auskunftspflicht hinsichtlich des Bankschließfachs? Brauche ich eine Vollmacht, um das Schließfach öffnen zu lassen?

Im folgenden Beitrag erhalten Sie alle wichtigen Infos zum Schließfach im Nachlass.

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Wer erbt den Inhalt des Bankschließfachs?

Soweit der Inhalt des Schließfachs im Eigentum des Erblassers stand und nicht etwa gemietet oder geliehen war, fällt er in den Nachlass. Das Eigentum geht mit dem Erbfall automatisch auf den oder die Erben über. Wer Erbe ist, bestimmt sich entweder nach den Anordnungen in einem Testament oder Erbvertrag oder - falls keine letztwillige Verfügung errichtet wurde - nach der gesetzlichen Erbfolge.

Soweit der Erblasser testamentarisch bestimmte Gegenstände aus dem Bankschließfach einer Person als Vermächtnis zugewendet hat, ist der Erbe verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer diesen Gegenstand auszuhändigen.

Gibt es mehr als einen Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Miterben können in diesem Fall ausschließlich gemeinsam über den Inhalt des Bankschließfachs verfügen bzw. ihn verteilen. Das führt häufig zu Konflikten.

Wem gestattet die Bank Zugang zum Safe?

Wer nach dem Erbfall Zugang zum Schließfach verlangt, muss sich gegenüber der Bank als Erbe legitimieren. Gemäß den geltenden AGB der Kreditinstitute ist dafür entweder

  1. ein Erbschein oder
  2. die Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung - also eines Testaments oder Erbvertrags - und der dazugehörigen Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts

erforderlich. Nicht ausreichend ist die Vorlage eines Testaments, wenn der Bank bekannt ist, dass es einen Erbstreit um die Wirksamkeit oder Auslegung  des Testaments gibt.

Für den Fall, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat, nimmt der Testamentsvollstrecker in Ausübung seines Amtes auch das Schließfach und dessen Inhalt in Besitz. Hierdurch bleibt den Erben der Zugang verwehrt.

Wer vom Erblasser zu Lebzeiten über den Tod hinaus –zum Beispiels mittel Generalvollmacht/Vorsorgevollmacht- bevollmächtigt worden ist, ist ebenfalls berechtigt, ein Schließfach zu öffnen.

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Was ist zu tun, wenn sich das Testament im Banktresor befindet?

Ein besonderes Legitimationsproblem haben die Erben, wenn sie wissen oder vermuten, dass sich ein Testament im Bankschließfach befindet. Hatte der Erblasser nicht durch eine nach seinem Versterben wirksame Vollmacht für diesen Fall vorgesorgt, wird die Bank erst einmal den Zugang zum Schließfach verweigern.

In der Praxis hat sich aber folgende Ausnahme etabliert: Ist ein möglicher Erbe in Besitz des Schließfachschlüssels, kann er eine Öffnung des Banksafes zum Zwecke der Feststellung, ob sich dort ein Testament befindet, erreichen. Regelmäßig wird hier ein weiterer Bankmitarbeiter oder gar ein Notar bei der Öffnung anwesend sein und ein Protokoll von dem Vorgang erstellt.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht noch die Möglichkeit, eine Nachlasspflegschaft zu beantragen. Der Pfleger darf dann die Öffnung des Schließfachs verlangen.

Welche Rechte hat der Pflichtteilsberechtigter in Bezug auf ein Bankschließfach?

Werden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht und gehört ein Bankschließfach zum Nachlass, ist Streit fast vorprogrammiert. Zwar hat der Pflichtteilsberechtigte nicht wie ein Miterbe Teilhabe an den Wertgegenständen im Tresor. Der Wert des Inhalts muss jedoch bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs mitberücksichtigt werden.

Wird der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, muss der Erbe daher im Nachlassverzeichnis nicht nur die Existenz des Schließfachs, sondern auch dessen Inhalt angeben und sogar die Werte einzelner Gegenstände ermitteln. Man braucht nicht viel Fantasie, um sich vorzustellen, dass in diesen Konstellationen schnell der Vorwurf im Raum steht, dass die Erben Wertgegenstände haben verschwinden lassen, um deren Werte dem Pflichtteilsberechtigten vorzuenthalten.

Wer hat eine Anzeigepflicht für die Erbschaftsteuer?

Gar nicht so selten kommt es vor, dass Erblasser Vermögenswerte aus nicht versteuerten Vermögenswerten im Bankschließfach verwahren oder darauf hoffen, dass Geld und Wertgegenstände dort vor dem Finanzamt bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer sicher sind.

Im Erbfall muss die Bank aufgrund der Anzeigepflicht aus dem Erbschaftsteuergesetz aber nicht nur Konto- und Depotstände mitteilen, sondern das Finanzamt auch von der Existenz eines Schließfachs informieren und den Versicherungswert nennen. Den Inhalt des Banksafes muss dann nicht die Bank nennen, sondern der Erbe im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung.

 

FAQ - Das Schließfach im Nachlass

Darf die Bank ein Schließfach öffnen?

Das Schließfach darf in der Regel nur von den Erben oder einem Bevollmächtigten des Verstorbenen geöffnet werden.

Benötige ich als Erbe eine Vollmacht, um ein Bankschließfach zu öffnen?

Als Erbe sind Sie berechtigt, ein sich im Nachlass befindlichen Schließfach zu öffnen. Bei der Bank müssen Sie sich als Erbe oder Bevollmächtigter legitimieren. Ausreichend ist hierfür zum Beispiel auch ein Erbschein. 

Weiß die Bank, was im Schließfach ist?

Den Inhalt eines Bankschließfachs kennt die Bank normalerweise nicht. Nur der Inhaber oder eine bevollmächtigte Vertrauensperson haben Zugriff auf das Schließfach und damit in der Regel Kenntnis vom Inhalt  

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