Strafe und Strafmaß bei Steuerhinterziehung

Haftstrafe und Geldstrafe im Steuerstrafrecht  

Ziel der Vertretung im Steuerstrafrecht ist die Straffreiheit des Mandanten bzw. Auflage bzw. möglichst geringes Strafmaß. Hierfür bedarf es entweder einer rechtzeitigen und wirksamen Selbstanzeige oder einer erfolgreichen Verteidigung durch einen Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht. Dieser wird auch einordnen, welches Verteidigungsziel erreichbar ist. Verteidigungsziele könne sein. Einstellung ohne Auflage, Einstellung gegen Auflage, Beendigung im Wege eines Strafbefehls, Beendigung durch Urteil. 

Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Steuerstrafrecht

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Inhalt

Unsere Expertise im Steuerstrafrecht

Als Kanzlei für Steuerstrafrecht vertreten und verteidigen wir Sie bundesweit beim Vorwurf der Steuerhinterziehung und bei der Abgabe von strafbefreienden Selbstanzeigen. Unsere Experten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln sind erfahrene Fachanwälte für Steuerrecht, Strafverteidiger und Steuerberater. Unsere Themen:

  • Vertretung gegenüber Finanzämtern und Steuerfahndung
  • Strafbefreiende Selbstanzeigen
  • Vertretung in Steuerordnungswidrigkeitsverfahren
  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Vertretung bei Arrestierung von Vermögen

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Gesetzlicher Strafrahmen bei Steuerhinterziehung

Das Gesetz sieht für Steuerhinterzieher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren vor. Für das konkrete Strafmaß spielt insbesondere die Höhe der hinterzogenen Steuern eine entscheidende Rolle. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgende Leitlinien entwickelt: 

  1. hinterzogene Steuer bis 50.000 Euro -> Geldstrafe
  2. hinterzogene Steuer von mehr als 50.000 Euro -> Haftstrafe bei besonders schwerer Steuerhinterziehung, ggf. Aussetzung zur Bewährung     
  3. hinterzogene Steuer von mehr als 1 Mio. Euro -> Freiheitsstrafe und öffentliche Hauptverhandlung zwingend (kein Strafbefehl möglich)

Achtung! Bis Anfang 2016 nahm der BGH bei einer bloßen Gefährdung des Steueranspruchs – also z.B. bei einer unvollständigen Steuererklärung – noch einen Wert von 100.000 Euro für die Schwelle zu einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß und damit einen besonders schweren Fall an. Die nunmehr einheitliche Grenze von 50.000 Euro sowohl für vom Finanzamt erlangte Zahlungen (Erstattungen, Umsatzsteuerkarusselle etc.) und auch das Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen stellt also eine erhebliche Verschärfung bei der Bestrafung dar. Der BGH hat allerdings klargestellt, dass nicht allein der Hinterziehungsbetrag für die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung ausschlaggebend ist und die Strafe nicht nach den obigen Staffelungen schematisch und quasi „tarifmäßig“ verhängt werden darf. Daher müssen für jeden konkreten Einzelfall – wie im übrigen Strafrecht – sämtliche in Betracht kommenden Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe berücksichtigt werden. Insbesondere hier besteht für den Steueranwalt die Möglichkeit, durch entsprechenden Vortrag, aktiv auf eine milde Bestrafung hinzuwirken.  

Da die Höhe der hinterzogenen Steuer eine entscheidende Rolle für das Strafmaß ist, ist in vielen – aber nicht allen Fallen – eine Verteidigung auch über das materielle Steuerrecht – also darüber ob der Steueranspruch auch tatsächlich in der vorgeworfenen Höhe entstanden ist. Es ist daher ein oft entscheidender Vorteil, wenn der Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht gleichzeitig auch Steuerberater ist. 

Bemessung der Tagessätze bei einer Geldstrafe

Kommt eine Geldstrafe in Betracht, bemisst sich diese nach der Anzahl und Höhe der Tagessätze. Die Höhe des individuellen Tagessatzes des Täter bestimmt sich nach seinem tatsächlichen, gegebenenfalls auch potentiellem Nettoeinkommen. Dabei geht man vom Bruttomonatseinkommen aus und zieht davon gesetzlich vorgeschriebene Leistungen, außergewöhnliche Belastungen sowie Unterhaltsleistungen und je nach Fallkonstellation Lebens- und Krankenversicherungsbeiträge ab.

Bei der Anzahl der Tagessätze ist die Schuld des Täters maßgeblich. Entscheidend ist dabei die Höhe der hinterzogenen Steuern. In der Praxis haben sich in einzelnen Oberfinanzdirektionsbezirken sogenannte „Strafmaßtabellen für Steuerhinterziehung“ entwickelt. Aus diesen kann für einen bestimmten hinterzogenen Betrag die Anzahl der Tagessätze entnommen werden. Die Tabellen finden sowohl bei Bußgeld- und Strafsachenstellen, Staatsanwaltschaften und auch Gerichten Beachtung. Da sie jedoch nicht verbindlich sind, hat der Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht die Möglichkeit, eine für seinen Mandanten günstige Abweichung von den Tabellen im Urteil zu erwirken. 

Strafmilderungsgründe im Steuerstrafrecht

Wie dargestellt, hat der Betrag der hinterzogenen Steuern nur eine Indizwirkung. Selbst wenn demnach eine Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß“, also in einem besonders schweren Fall vorliegt, können Milderungsgründe dafür sorgen, dass eine Haftstrafe vermieden wird. Für Steuerhinterzieher kommen vor allem folgende Strafmilderungsgründe in Betracht:

  • Der Täter handelt nicht aus Eigennutz, sondern z.B. um den Fortbestand des Betriebes zu sichern.
  • Die Tat wurde durch Krankheit oder Alter bzw. geringen Bildungsstand oder steuerliche Unerfahrenheit beeinflusst.
  • Der Täter hat sich im Tatzeitraum im Wesentlichen steuerehrlich verhalten und die Tat betrifft nur einen verhältnismäßig geringen Teil seiner steuerlich relevanten Betätigung (Verhältnis der verkürzten zu den gezahlten Steuern)
  • Der Täter hat sich vor der Tat über einen längeren Zeitraum steuerehrlich verhalten.
  • Der Täter hat die Hinterziehung aus eigenem Antrieb beendet.
  • Der Täter legt ein frühes Geständnis ab und zahlt die verkürzten Steuern nach („Schadenswiedergutmachung“)

Das Steuerstrafrecht kennt keinen abschließenden Katalog von Strafmilderungsgründen. Selbst die Lebensleistung des Täters im Übrigen kann zu einer milderen Bestrafung führen. 

Strafschärfungsgründe im Steuerstrafrecht

Andererseits müssen Steuerhinterzieher beim Vorliegen von Strafschärfungsgründen bereits dann mit einer härteren Strafe, gegebenenfalls auch Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen, selbst wenn die vom BGH als Orientierung gegebenen Schwellen bei den Hinterziehungsbeträgen nicht überschritten wurden. Das Steuerstrafrecht kennt vor allem folgende Strafschärfungsgründe:

  • Der Täter hinterzieht die Steuern ausschließlich zu seiner persönlichen privaten Bereicherung. 
  • Der Täter verfügt über steuerliches Vorwissen und Erfahrung
  • Der Täter entfaltet Aktivitäten, die von vornherein auf eine Steuerhinterziehung in großem Umfang bzw. auf lange Dauer angelegt waren.
  • Der Täter betreibt die Steuerhinterziehung gewerbsmäßig.
  • Der Täter hat Unternehmensstrukturen zum Zwecke der Steuerhinterziehung aufgebaut, andere Personen verstrickt und systematische Scheingeschäfte getätigt.
  • Der Täter hat gezielt durch Einschaltung von Domizilfirmen im Ausland oder Gewinnverlagerung ins Ausland schwer aufklärbare Sachverhalte geschaffen.
  • Der Täter schafft anpassungsfähige Hinterziehungssysteme wie z.B. bei Umsatzsteuerkarussellgeschäften, bei Kettengeschäften oder illegalen Arbeitnehmerüberlassungen.

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