Stiftungsaufsicht & Stiftungsbehörde

Zuständigkeiten und Aufgaben

Rechtsfähige Stiftungen des privaten sowie des öffentlichen Rechts unterliegen der Kontrolle der Stiftungsaufsichtsbehörden, Treuhandstiftungen sind mangels Rechtsfähigkeit nicht betroffen. Zuständig sind die Behörden vor allem für die Überwachung der Stiftungen, daneben werden sie aber auch beratend tätig.

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Stiftungsrecht ist Landesrecht

Da Stiftungsrecht grundsätzlich Ländersache ist, ist in jedem Bundesland das jeweils geltende Landesstiftungsgesetz anwendbar. Hieraus ergibt sich auch die sachlich zuständige Aufsichtsbehörde. Über die örtliche Zuständigkeit entscheidet der Sitz der Stiftung. Dieser ist zwingend in der Satzung zu nennen, allerdings kommt dem Stifter bei der Festlegung eine gewisse Flexibilität zu. So ist nicht zwingend auf den Verwaltungsschwerpunkt der Stiftung abzustellen, vielmehr kann auch auf den Wohnort des Stifters oder auf sonstige sachliche Anknüpfungspunkte verwiesen werden. Es ist daher nicht unüblich, dass der Stiftungssitz bewusst nach den Gestaltungsfreiheiten der jeweiligen Landesstiftungsgesetze gewählt wird (sogenanntes forum shopping).

Aufsicht, Beratung, Schutz – die Funktionen der Stiftungsaufsicht

In erster Linie kommt den Stiftungsaufsichtsbehörden eine Kontrollfunktion zu. Sie sind dafür zuständig, neu gegründete Stiftungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zuzulassen. später überwachen sie die Einhaltung des geltenden Stiftungsrechts und der Stiftungssatzung, sowie die Umsetzung des Stifterwillens durch die handelnden Organe.

Neben ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde üben die Stiftungsbehörden auch eine Beratungsfunktion aus. Vor allem im Rahmen des Anerkennungsverfahrens und anderen zustimmungsbedürftigen Handlungen, wie zum Beispiel der Änderung der Stiftungssatzung, kann es ratsam sein die Aufsichtsbehörden hinzuzuziehen, um das Verfahren zu beschleunigen und Verstößen vorzubeugen.

Zuletzt schreibt man den Behörden vereinzelt auch eine Schutzfunktion zu. Da die Stiftung als selbstständiges Rechtssubjekt anfällig für Missbrauch und daher besonders schutzbedürftig sei, müsse die staatliche Stiftungsaufsicht die Durchsetzung des Stifterwillens garantieren und die Verantwortung für den Fortbestand der Stiftung tragen. Im Ergebnis entspricht eine solche Schutzfunktion wohl auch der Aufsichts- beziehungsweise Kontrollfunktion der Behörden, da diese bereits durch die Beaufsichtigung der Rechtseinhaltung und Verfolgung des Stifterzwecks gewährleistet ist.

Aufsichtsrechtliche Maßnahmen

Als grundsätzlich reines Aufsichtsorgan kommen den Stiftungsbehörden nur sehr begrenzt Eingriffsmöglichkeiten zu. Diese sind wiederum begrenzt durch den Grundrechtsschutz den Stiftungen als juristische Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG genießen. Folglich hat die Stiftungsaufsichtsbehörde stets das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten.

Damit darf sie nur dann und nur soweit eingreifen, als die Stiftungssatzung nicht bereits selbst Mechanismen bereithält, durch die die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und die Befolgung des Stifterwillens ausreichend gesichert werden. Bestehen solche Satzungsvorschriften, kann die Aufsicht allenfalls dazu befugt sein, die Stiftungsorgane zur Nutzung dieser Mechanismen zu zwingen. Ansonsten kann die Stiftungsaufsicht von den folgenden Aufsichtsmitteln Gebrauch machen:

  1. Informationsrechte und Auskunftsansprüche – insbesondere über die Jahresrechnung samt Vermögensrechnung, sowie die Erfüllung der Stiftungsaufgaben, aber auch über personelle Neubesetzungen der Stiftungsorgane
  2. Genehmigungsvorbehalte und Zustimmungsmöglichkeiten – Je nach Landesstiftungsgesetz unterliegen besonders wichtige Rechtsgeschäfte häufig einem Genehmigungsvorbehalt. Soll die Stiftungssatzung geändert werden, ist hierfür in allen Ländern eine Genehmigung vorausgesetzt, um einer Abänderung des Stifterwillens vorzubeugen.
  3. Beanstandungen, Anordnung oder Aufhebung von Maßnahmen – bei Unterlassen der Stiftung auch die Ersatzvornahme
  4. Abberufung von Organmitgliedern – bei schwerwiegenden schuldhaften Pflichtverletzungen der Mitglieder des Stiftungsvorstands oder des Stiftungsrats
  5. In einigen Bundesländern die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Stiftung gegen ihre Organe und/oder Organmitglieder
  6. In einigen Bundesländern die Bestellung eines Sachwalters, falls alle sonstigen Anordnungen missachtet wurden
  7. Hoheitliche Satzungsänderung in absoluten Ausnahmefällen, falls die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder eine Gefährdung des Gemeinwohls droht
  8. Aufhebung der Stiftung als ultima ratio

Vor allem auch bei Fragen rund um das Stiftungsvermögen bzw. Stiftungskapital, dem Kapitalerhaltungsgrundsatz, der Vermgögensverwaltung durch Anlage etc. spielt die Stiftungsaufsichtsbehörde eine praktisch relevante Rolle.

Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Stiftungsaufsichtsbehörden

Gegen die Maßnahmen der Aufsichtsbehörden ist Rechtsschutz nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts möglich. In Betracht kommt daher insbesondere die Einlegung eines Widerspruchs bei der handelnden Aufsichtsbehörde beziehungsweise die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Zuständig diese Maßnahmen für die Stiftung zu treffen, ist in aller Regel der Stiftungsvorstand, wenn es die Satzung vorsieht auch der Stiftungsrat beziehungsweise das Kuratorium. Greift die Aufsicht durch eine Maßnahme in die Rechte eines einzelnen Beteiligten ein, kann dieser in Einzelfällen auch selbst klagebefugt sein. So kann zum Beispiel ein einzelnes Mitglied eines Stiftungsorgans gegen seine Abberufung klagen.

Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht

Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.

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