Das Stuttgarter Verfahren

Unternehmensbewertung aus einer anderen Zeit

Das Stuttgarter Verfahren war einst der Standard bei der Unternehmensbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Heute findet man es gelegentlich noch in alten Gesellschaftsverträgen. Was man noch über das Stuttgarter Verfahren wissen muss, lesen Sie hier.

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Die Berechnung des Unternehmenswertes mit dem Stuttgarter Verfahren

Als Mischverfahren, berücksichtigt das Stuttgarter Verfahren sowohl das betriebliche Vermögen (Substanzwert) als auch die Erträge (Ertragswert). Das Stuttgarter Verfahren gehört zu den sogenannten Übergewinnabgeltungsverfahren. Dabei wird dem Substanzwert ein auf 5 Jahre begrenzter Übergewinn hinzugerechnet, wobei der Zinssatz für die Übergewinnverzinsung 9 Prozent beträgt.

Über dieses Grundprinzip hinaus kennt das Stuttgarter Verfahren zahlreiche Sonderregelungen sowie Zu- und Abschläge für bestimmte Umstände bzw. Unternehmensformen.

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vor 2009

Bis Ende 2008 fand sich das Stuttgarter Verfahren im geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Nach § 12 Absatz 2 ErbStG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 BewG galt es für solche Unternehmen, die weder einen an der Börse festgestellten Wert noch einen sich aus Anteilsverkäufen innerhalb eines Jahres hervorgehenden Wert haben. In den Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR 2003) war das Stuttgarter Verfahren detailliert beschrieben (R96 ff.)

Im Vorfeld der Erbschaftsteuerreform 2009 kippte das Bundesverfassungsgericht die damals geltenden Begünstigungen und Bewertungsvorschriften für Betriebsvermögen. Ein Grund dafür war, dass das Stuttgarter Verfahren regelmäßig nicht geeignet war, den wahren Wert eines Unternehmens zu ermitteln.

IDW S1, DFC-Methode und vereinfachtes Ertragswertverfahren

Heute sind vor allem das Ertragswertverfahren nach IDW S1 oder auch die Discounted Cash-Flow-Methode anerkannte Verfahren der Unternehmensbewertung. Diese können sowohl für GmbHs als auch Personengesellschaften oder Einzelunternehmen realistische Verkehrswerte ermitteln.

Und auch im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht gibt es einen Nachfolger für das Stuttgarter Verfahren. Nach § 199 BewG kann der Wert eines Unternehmens bzw. eines Unternehmensanteils anhand des vereinfachten Ertragswertverfahrens ermittelt werden. Dieses kapitalisiert den durchschnittlichen vergangenheitsbezogenen Jahresertrag mit einem typisierten Kapitalisierungsfaktor.

Das Stuttgarter Verfahren in Gesellschaftsverträgen

Das Stuttgarter Verfahren tauchte auch außerhalb des Steuerrechts auf. So findet es sich noch immer in vielen älteren Gesellschaftsverträgen. Praktische Relevanz bekommt es insbesondere, wenn es um die Abfindung ausscheidender Gesellschafter geht. Sieht die GmbH-Satzung oder der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft für diesen Fall eine Berechnung der Abfindung nach dem Stuttgarter Verfahren vor, ist dieses grundsätzlich auch noch anwendbar. Die Verfassungswidrigkeit im Steuerrecht schlägt also nicht auf das Gesellschaftsrecht durch.

Die anhand des Stuttgarter Verfahrens ermittelten Abfindungswerte sind daher zunächst einmal für die Gesellschafter verbindlich, obwohl sie in der Regel nicht den tatsächlichen Unternehmenswert ausdrücken. Eine Korrektur kommt erst dann in Betracht, wenn die Abweichung zum Verkehrswert „erheblich“ ist. Dass sich an dieser Frage schnell ein handfester Gesellschafterstreit entfachen kann, liegt auf der Hand. Gesellschafter mit dem Stuttgarter Verfahren in ihren Gesellschaftsverträgen sollten daher zumindest darüber nachdenken, ob eine vertragliche Neuregelung geboten ist.

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