Trennung und Scheidung in Corona-Zeiten

Trennungsjahr, Scheidungstermin, Zugewinnberechnung, Unterhalt und Umgangsrecht im Schatten von Covid19.

Die Corona-Pandemie bzw. Covid19 betrifft alle Lebensbereiche, insbesondere auch Partnerschaften und Familien. Kontaktverbote und -beschränkungen, Quarantäne, Homeoffice, Homeschooling, Jobverlust und Unternehmensinsolvenzen erhöhen nicht nur das Risiko für eine Trennung oder Scheidung. Sie sorgen auch für besondere Schwierigkeiten bei der Abwicklung.

Nachfolgend finden Sie Informationen zu folgenden Themen

  1. Trennung und Trennungsjahr mit Corona
  2. Corona-Scheidung: Termin, Zugewinn und Unterhalt  
  3. Das Umgangsrecht mit Kindern trotz Krankheit oder Kontaktverbot

Unsere Scheidungsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht in Hamburg, Berlin und München vertreten Sie in allen Fragen rund um die Themen Trennung und Scheidung.

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Trennung und Trennungsjahr mit Corona

Lagerkoller, Mehrfachbelastung zu Hause und wirtschaftliche Existenzangst – die Corona-Pandemie mutet Ehepaaren einiges zu. Kommt es zur Trennung und wird sodann zumindest von einem Partner die Scheidung angestrebt, stellt sich das Problem des Trennungsjahres. Voraussetzung für eine Scheidung ist nämlich das Scheitern - oder besser: Gescheitert-Sein - der Ehe. Das wird vom Gericht regelmäßig dann angenommen, wenn das Paar mindestens ein Jahr lang getrennt gelebt hat und keine Aussicht besteht, dass die Eheleute die eheliche Gemeinschaft wieder herstellen. Man spricht insoweit vom Trennungsjahr (ausführlich hierzu: Trennungsjahr) sowie der Zerrüttung der Ehe.

Für gewöhnlich vollzieht sich die Trennung dadurch, dass einer der Ehegatten aus der (gemeinsamen) ehelichen Wohnung auszieht. Dies ist in Pandemie-Zeiten sowohl faktisch als auch rechtlich aber eine Herausforderung:

  • Eine neue Wohnung zu finden ist schwierig. Der Wohnungsmarkt funktioniert in Corona-Zeiten nur eingeschränkt, Makler bieten ihre Leistungen nicht in vollem Umfang an und Wohnungsbesichtigungen sind gegebenenfalls mit Ausgangssperren oder Kontaktverboten und –beschränkungen nicht vereinbar.
  • Auch der Umzug zu befreundeten Personen oder in ein Hotel ist aufgrund von behördlichen Kontaktverboten / -beschränkungen und Beherbergungsverboten der Hotels  für private Anlässe problematisch.

Mehr als sonst werden daher in Zeiten von Covid-19 Paare eine Trennung von Tisch und Bett innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung versuchen wollen – oder müssen. Das setzt in der Regel voraus, dass jeder Ehegatte zum Beispiel ein eigenes Zimmer nutzen kann – auch wenn gemeinschaftliche Räume wie Flur, Bad oder Küche weiter von beiden genutzt werden können oder müssen.

Eine solche Regelung ist im Detail kompliziert und häufig aus Platzgründen nur sehr schwer umsetzbar. Hinzu kommt ein enormes Streit- und Konfliktpotenzial aufgrund des häufig einseitig und für den anderen Gatten überraschend ausgesprochenen Trennungswunsches. Dass Gerichte bei Scheidungsanträgen künftig coronabedingte Erleichterungen im Hinblick auf die Voraussetzungen des Trennungsjahres einräumen, ist nicht unbedingt zu erwarten. Unsere Experten beraten Sie schon während der Trennung, damit Sie die Voraussetzungen für eine spätere Scheidung auch im Lichte der besonderen Lebensbedingungen - und teilweise differenten Regierungsverordnungen in den einzelnen Bundesländern - erfüllen können.

Corona-Scheidung: Termin, Zugewinn und Unterhalt

Werden die gesetzlichen Anforderungen an die Trennung bzw. das Trennungsjahr erfüllt, ist der Weg zur Scheidung grundsätzlich frei, wenn einer der Ehegatten es unwiderruflich ablehnt, die Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen.

Verzögerte Scheidungsverfahren

Gerade bei einer einvernehmlichen Scheidung kommt es beiden Ex-Partnern häufig auf ein möglichst zügiges Scheidungsverfahren an. Da jedoch auch für die Justiz die Beschränkungen und angeordneten Auflagen während der Corona-Pandemie eine große Herausforderung sind, ist mit Verzögerungen in der Bearbeitung und v.a. bei den gesetzlich vorgesehenen Anhörungen durch das Gericht zu rechnen. Gerade in der Anfangszeit der Kontaktbeschränkungen und Diskussion über wirksame Schutzmaßnahmen wurden viele Scheidungstermine an Familiengerichten abgesagt bzw. verschoben. Hierdurch könnte es dauerhaft zu Verzögerungen kommen – insbesondere, wenn, wie befürchtet, die Scheidungsrate wegen Corona ansteigt. Unsere Scheidungsanwälte nutzen alle Möglichkeiten, damit Sie schnell zu ihrem gerichtlichen Scheidungsbeschluss kommen.

Komplexe Wertermittlung beim Zugewinnausgleich

Die Corona-Krise hat zu schweren wirtschaftlichen Verwerfungen geführt, die praktisch alle Märkte und Branchen erfasst. Im Familienrecht hat dies praktische Auswirkungen bei der Bewertung von Vermögenswerten zum Zwecke des Zugewinnausgleichs. Kerngesunde Firmen sind plötzlich von der Insolvenz bedroht, bestimmte Wohn- oder Gewerbeimmobilien verlieren über Nacht erheblich an Wert, Depotwerte sinken. Da pauschale bzw. standardisierte Bewertungsverfahren bei der Wertermittlung von Immobilien oder Unternehmensanteilen aufgrund der derzeitigen besonderen Umstände oft nicht zu den tatsächlichen Verkehrswerten führen, sind die Anforderungen an Gutachter, Anwälte und Richter gestiegen.

Da es ein strenges Stichtagprinzip bei der Wertermittlung gibt, werden coronarbedingte Einflüsse die Justiz noch viele Jahre beschäftigen. Unsere Scheidungsexperten sorgen gemeinsam mit unseren Immobilien-, Steuer- und Wirtschaftsanwälten dafür, dass Ihre Interessen bei der Bewertung von Vermögenswerten bestmöglich wahrgenommen werden.

Unterhalt in Zeiten von Kurzarbeit und Jobverlust

Nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Einkommensverhältnisse unterliegen in Pandemiezeiten kräftigen Verwerfungen. Und auch hier gibt es deutlich mehr Verlierer als Gewinner. Die Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt bzw. den Geschiedenenunterhalt nach einer Scheidung sind zum Teil erheblich. Die Schwierigkeit für die Scheidungsgerichte besteht bei einem Streit um eine Unterhaltspflicht in wirtschaftlichen Krisenzeiten (Umgangsrückgänge, Kurzarbeit, Jobverlust durch Kündigung oder Insolvenz, freiwilliger Lohnverzicht etc.) vor allem darin, dass sich die Einkommensverhältnisse sehr schnell ändern und – vor allem bei Unternehmern bzw. Selbständigen noch mehr Unwägbarkeiten als sonst unterliegen.

Prognosen zur Einkommensentwicklung, die beim nachehelichen Unterhalt immer angestellt werden müssen, erfordern vielschichtigen Sach- und Rechtsvortrag, der auf Ihre Interessen zugeschnitten sein muss. Auch beim Unterhaltskonflikt von Getrennten oder Geschiedenen können Sie in Zeiten enormer Herausforderungen auf unsere Expertise im Familien-, Wirtschafts- und Steuerrecht vertrauen.

Das Umgangsrecht mit Kindern bei Krankheit oder Kontaktbeschränkung

Nach einer Trennung bzw. Scheidung haben beide Eltern ein Umgangsrecht mit ihren gemeinsamen Kindern, und zwar unabhängig davon, ob das Sorgerecht beiden Eltern zusteht. Grundsätzlich wird dem Elternteil Umgang zu gestatten sein, der das Kind nicht regelmäßig betreut und versorgt, bei dem Kind also nicht lebt. Denkbar sind auch Konstellationen, bei denen das Kind zwischen den elterlichen Haushalten pendelt, sogenanntes Wechselmodell. Doch wie steht es mit diesen Umgangsrechten, wenn in Zeiten von Covid-19 Eltern oder andere Haushaltsmitglieder infiziert sind oder zu einer Risikogruppe gehören oder Reisemöglichkeiten eingeschränkt sind?

Wie auch sonst im Umgangsrecht steht auch in Zeiten einer Pandemie stets das Kindeswohl im Zentrum aller Entscheidungen und Abwägungen:

  • Grundsätzlich kann und soll der Umgang auch in Zeiten der Corona-Pandemie ausgeübt werden, Entscheidungen des Familienrechts zum Umgangsrecht bleiben auch während der Coronakrise uneingeschränkt wirksam.
  • Social Distancing bzw. Kontaktverbote betreffen nicht die Kernfamilie, auch wenn diese bei einer Trennung bzw. Scheidung in mehrere Teile zerfällt.
  • Kann eine Umgangsregelung aufgrund von Gesetzen oder behördlichen Anweisungen im Zusammenhang mit Covid-19 nicht eingehalten werden, rechtfertigt dies im Zweifel kein Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung.
  • Bei der Organisation des Umgangs durch Besuche ist auf die besonderen Umstände während der Corona-Pandemie Rücksicht zu nehmen.
  • Erfordern die besonderen Umstände in Corona-Zeiten eine Änderung der Umgangsregelungen und können sich die Eltern nicht auf eine Anpassung einigen, entscheidet das Familiengericht.
  • Kann das Umgangsrecht aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände nicht im Rahmen einer persönlichen Begegnung ausgeübt werden, soll zumindest eine Kommunikation per Telefon bzw. Videotelefonie ermöglicht werden.
  • Wegen der Infektionsgefahr in Kindertagesstätten kann es zu einer temporären Abweichung von bestehenden Umgangsvereinbarungen kommen, so urteilte etwa das Amtsgericht München.

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