Trennungsjahr als Voraussetzung für die Scheidung

Rechtliche Informationen und Praxistipps für das Getrenntleben

Ein Scheidungsantrag ist nur dann erfolgreich, wenn die Ehe gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten diese wiederherstellen.

Der Nachweis des Scheiterns der Ehe (als Voraussetzung für die Scheidung) kann insbesondere geführt werden durch

  1. Die Zerrüttungsvermutung nach einjährigem Getrenntleben, wenn beide Ehegatten den Scheidungsantrag stellen oder ein Ehegatte den Antrag stellt und der andere zustimmt.
  2. Die Zerrüttungsvermutung nach dreijährigem Getrenntleben auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten.

Bei einer Trennung von weniger als einem Jahr ist ein Scheidungsverfahren nur dann erfolgreich, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe für denjenigen, der den Scheidungsantrag stellt, eine unzumutende Härte darstellen würde. Hieran werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Ausführliche Informationen finden Sie hier: Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

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Trennung von Tisch und Bett - was Getrenntleben bedeutet

Trennung im familienrechtlichen Sinn wird oft als Trennung von Tisch und Bett umschrieben.

Getrennt leben Ehegatten, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer von ihnen eine solche häusliche Gemeinschaft auch nicht wiederherstellen will, weil er die Ehe nicht weiterführen will.

Eindeutig liegt eine Trennung damit vor, wenn einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnstätte endgültig auszieht und in eine neue Wohnung gezogen ist. In der Praxis gibt es jedoch zahlreiche Konstellationen, in denen die Frage, ob eine Trennung im rechtlichen Sinne vorliegt, schwierig ist.

Beispiele:

  • Die Ehegatten leben innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt
  • Regelmäßig Besuche des eigentlich ausgezogenen Ehegatten
  • Die Ehegatten lebten bereits in guten Zeiten getrennt
  • Zwischenzeitliche Versöhnung über einen längeren Zeitraum

In den genannten Fällen kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an. Es zählt der Wille der Ehegatten (subjektiv) und wie dieser Wille nach außen erkennbar ist (objektiv). Es kann daher geboten sein, den Trennungswillen dem anderen Ehegatten (durch anwaltliche Trennungsnachricht) mitzuteilen und auch die Umstände und den Vollzug der Trennung zu dokumentieren.

Praxistipps für das Trennungsjahr

Insbesondere, wenn sie eine zeitnahe Scheidung anstreben, sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:

  1.  Sorgen Sie - so gut es geht - für klare Verhältnisse. Das bedeutet, dass sie oder der Ehegatte ausziehen.
  2.  Lässt sich ein  Zusammenleben unter einem Dach nicht vermeiden,  kommunizieren und dokumentieren sie die Trennung durch eindeutige Regelung.
  3.  Beachten Sie das Versöhnungsversuche dazu führen können, dass das Trennungsjahr erneut  von vorn beginnt.
  4. Dokumentieren sie gegebenenfalls den Beginn der Trennung und des Trennungsjahres durch ein anwaltliches Schreiben.
  5. Da die Trennung von Eheleuten auch Auswirkungen im Bereich der Einkommensteuer haben kann, kann auch eine steuerrechtliche Optimierung des Trennungszeitpunkts geboten sein.

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

In Ausnahmefällen kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Dann muss ein sogenannter Härtefall vorliegen, der es  dem scheidungswilligen Ehegatten unzumutbar macht, den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten.

Ausführliche Informationen zur Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres sowie eine Reihe von Beispielen finden Sie hier: Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Liegen die Voraussetzungen einer vorzeitigen Scheidung nicht vor,  können eilige den Ablauf der Scheidung dadurch beschleunigen, dass sie zumindest den Scheidungsantrag bereits vor Ablauf des Trennungsjahres stellen.

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