Trennungsunterhalt

Rechte und Pflichten für Getrenntlebende

Die Trennung von Ehegatten hat Auswirkungen auf die gegenseitigen Unterhaltsansprüche und -pflichten. Zwischen Trennung und Scheidung greift der Familienunterhalt nicht mehr und der nacheheliche Unterhalt noch nicht. Daher gibt es den Trennungsunterhalt.

Unsere erfahrenen Fachanwälte für Familienrecht beraten und vertreten Sie beim Streit um den Trennungsunterhalt sowie in allen anderen Fragen rund um die Themen Trennung und Scheidung.

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Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, wenn

  1. die Ehegatten getrennt leben (s.o.),
  2. einer der Ehegatten sich nicht selbst angemessen versorgen kann,
  3. der andere Ehegatte leistungsfähig ist,
  4. der Trennungsunterhalt nicht verwirkt wurde.

Trennung als Voraussetzung für den Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt wird nur gewährt, wenn tatsächlich eine Trennung im rechtlichen Sinne vorliegt.  Man spricht von der sogenannten "Trennung von Tisch und Bett". Zieht ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung bzw. dem gemeinsamen Haus aus, ist eine Trennung offenkundig. Vollzieht sich eine Trennung innerhalb des Familienheims, wird es schwierig, vor allem wenn gemeinsame Kinder zu Hause betreut werden.

Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen einer Trennung finden Sie hier:

Wer bekommt wie viel Trennungsunterhalt?

Das Ob und Wie des Trennungsunterhalts bestimmt sich daher vor allem auf die Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der getrenntlebenden Ehegatten.  Wer Unterhalt verlangt, muss selbst bedürftig sein und sein Ex Partner leistungsfähig.

  • Bedürftig ist, wer aus eigener Kraft während der Trennung nicht seinen während der Ehe gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten kann. Daher steht jedem Ehepartner auch nach der Trennung grundsätzlich die Hälfte des gemeinsamen Ehegatteneinkommens zu.
  • Leistungsfähig ist, wer unter Beachtung eines angemessenen Selbstbehalt und seines eigenen Lebensunterhalts in der Lage ist den entsprechenden Trennungsunterhalt zu zahlen.

Ein Siebtel - der Bonus für eigene Arbeit

Arbeit soll sich lohnen. Daher gibt es im Familienrecht beim Trennungsunterhalt einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von einem Siebtel.  Wer sein Einkommen im Rahmen  eines Angestelltenverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit erzielt, erhält in der Praxis  von den Gerichten regelmäßig 4/7 der Erwerbseinkünfte zugesprochen, der andere Ehegatte 3/7.

Diesen Bonus gibt es jedoch nicht bei Einkünften aus Kapitalerträgen, solchen aus Vermietung und Verpachtung oder anderem Quellen.

Alleinnutzung der Ehewohnung und adäquater Ersatz für den/die Ex

Eine häufige Frage beim Trennungsunterhalt ist, inwieweit berücksichtigt wird, dass ein Ehegatte in der ehelichen Wohnung verbleibt und der andere auszieht. Die Alleinnutzung der Ehewohnung stellt zwar einen Gebrauchsvorteil da, bringt jedoch faktisch keinen wirtschaftlichen Vorteil. Daher wird dieser Gebrauchsvorteil bei der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht voll, sondern lediglich in „angemessener Höhe“ berücksichtigt. Das gilt zumindest bis zum Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns der Ehe. Danach wird die ortsübliche Miete angesetzt.

Wer auszieht und unterhaltsberechtigt ist, muss für die Ermittlung seines Wohnbedarfs die Kosten zugrunde legen, die für die Anmietung einer in Ausstattung der Ehewohnung entsprechende Unterkunft in angemessener Größe anfallen würde.

Schuld an der Trennung und dennoch Unterhalt?

Betroffene und Außenstehende überbieten sich bei gescheiterten ehelichen Beziehungen gerne schnell mit Schuldzuweisungen.  Der Grad des Verschuldens haben Scheitern der Ehe hat jedoch für den Anspruch auf Trennungsunterhalt und seine Höhe grundsätzlich keine Bedeutung.

Auf die Umstände, Gründe und das Verschulden der Trennung kommt es lediglich bei der Frage an, ob ein eigentlich unterhaltsberechtigter Ehegatte, eine Herabsetzung seines Anspruchs wegen „grober Unbilligkeit“ hinnehmen muss (Verwirkung).

Mehr zum Thema Schuld und Scheidung finden Sie hier: Schuld & Scheidung

Wann endet der Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt wird regelmäßig bis zur Scheidung gewährt, unter Umständen so mehrere Jahre.  Der Anspruch auf Unterhalt kann gegebenenfalls schon vor der Scheidung erlöschen. Das ist der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte

  1.  aufgrund eigenen Einkommens nicht mehr bedürftig ist,
  2. aufgrund einer Erwerbsmöglichkeit nicht mehr bedürftig ist,
  3.  Seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
  4. mit einem neuen Partner in einer “verfestigten Lebensgemeinschaft" lebt oder
  5.  seinen Unterhaltsanspruch durch eigenes Fehlverhalten verwirkt hat.

Häufig wird in diesem Zusammenhang darüber gestritten, ob und wann der unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätige Partner verpflichtet ist, selbst zu arbeiten. Im ersten Jahr der Trennung, so die Rechtsprechung, soll eine derartige Pflicht nicht gegeben sein. Im übrigen hängt diese Frage häufig von der Betreuungssituation bezüglich gemeinsamer Kinder ab.

Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt

In der anwaltlichen Praxis kommt es vor, dass getrennt lebende Ehegatten den Trennungsunterhalt vertraglich modifizieren oder - zum Beispiel gegen eine Abfindung - auf Trennungsunterhalt verzichten wollen.

das Familienrecht verbietet jedoch einen solchen Verzicht auf Unterhaltsansprüche während der Trennung. Für Vereinbarungen bezüglich des Trennungsunterhalt gibt es daher nur wenig Spielraum.

Ausführliche Informationen zu Trennungsvereinbarungen bzw. Getrenntlebensvereinbarungen finden Sie hier: Trennungsvereinbarung

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